2.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2005

über den Abschluss des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und an den vier Nebenabkommen

(2006/377/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Folgende Übereinkünfte und Protokolle sind am 14. Oktober 2003 vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses (2) gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2003 (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden:

a)

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009;

c)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union;

d)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union;

e)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)

Die Übereinkünfte und Protokolle müssen gleichzeitig in Kraft treten. Sie wurden seit dem 1. Mai 2004 aufgrund von Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und jedem der EWR-EFTA-Staaten vorläufig angewandt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2004/368/EG des Rates vom 30. März 2004 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (4) genehmigt.

(3)

Die Übereinkünfte und Protokolle sollten genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Folgende Übereinkünfte und Protokolle werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt:

a)

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009;

c)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union;

d)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union;

e)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)   Der Wortlaut der Übereinkünfte und Protokolle ist diesem Beschluss beigefügt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in jeder Übereinkunft und jedem Protokoll vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, durch die betreffende Übereinkunft und das betreffende Protokoll gebunden zu sein.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)   ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 67.

(2)   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 11, 81, 85, 89 und 93.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 1.

(5)  Die tschechische, die estnische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die polnische, die slowakische und die slowenische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.