32003D0226

2003/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0013 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 24. September 2002

über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" - Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/226/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben SG(98) D/9545 vom 12. November 1998 genehmigte die Kommission die Richtlinien zur Mittelstandsförderung des Freistaats Sachsen bis zum 31. Dezember 2000(2).

(2) Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (Eingangsvermerk A/47 des Generalsekretariats der Kommission vom 3. Januar 2001) meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sechs Teilprogramme im Rahmen einer neuen Fassung(3) der Richtlinien zur Mittelstandsförderung (im Folgenden: die Beihilferegelung) mit einer geplanten Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission an. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 5. Februar 2001 (D/50478) und 5. September 2001 (D/53620) um ergänzende Angaben.

(3) Deutschland übermittelte zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 12. März 2001 (Eingangsvermerk A/3069 vom 12. März 2001), 13. März 2001 (Eingangsvermerk A/3361 vom 20. März 2001), 1. Juni 2001 (Eingangsvermerk A/34569 vom 11. Juni 2001) und 9. Oktober 2001 (Eingangsvermerk A/37882 vom 10. Oktober 2001).

(4) Am 14. Juni 2001 fand in Berlin eine Besprechung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt.

(5) Mit Schreiben vom 2. August 2001 übermittelte Deutschland eine zusammenfassende Darstellung der sechs Teilprogramme im Hinblick auf deren Freistellung von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission, soweit sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) im Einklang stehen.

(6) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben SG(2001) D/292 745 vom 13. Dezember 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen bestimmter Teilprogramme der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf die Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen", "Kooperation" und "Produktdesignförderung". Gegen die Teilprogramme "Außenwirtschaftsberatung" und "Umweltmanagement" hat die Kommission in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss keine Einwände erhoben.

(7) Die Kommission erinnerte Deutschland dabei an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verwies auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5), wonach rechtswidrige Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können. Gleichzeitig bekräftigte die Kommission, dass Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Die Kommission hat alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, hat jedoch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten.

(9) Deutschland äußerte sich mit Schreiben vom 21. Januar 2002 (Eingangsvermerk A/30488) zur Sache.

(10) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fanden zwei weitere Besprechungen zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt: am 19. Februar 2002 in Brüssel und am 10. Juni 2002 in Berlin.

2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1. Form und Rechtsgrundlage der Beihilfe

(11) Die Beihilfen werden in Form von Zuschüssen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen und der Grundlage der Beihilferegelung gewährt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

2.2. Haushaltsmittel und Laufzeit

(12) Die Beihilferegelung hat eine Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die vier noch fraglichen Teilprogramme genehmigt. Für diesen Zeitraum sind für die gesamte Beihilferegelung Haushaltsmittel in Höhe von 89 Mio. EUR angesetzt.

2.3. Empfänger

(13) Die Beihilferegelung ist zur Förderung wirtschaftlich rentabler kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(7) (im Folgenden "KMU") mit Betriebsstätten im Freistaat Sachsen bestimmt, der bis zum 31. Dezember 2003 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist. Deutschland hat die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen in den so genannten "sensiblen" Wirtschaftszweigen (Kohle- und Stahlindustrie, Verkehr, Kunstfasern und Schiffbau) zugesagt.

(14) Die Beihilferegelung gilt nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.

2.4. Förmliche Prüfung von vier Teilprogrammen

(15) Die vier folgenden Teilprogramme der Beihilferegelung sind Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag:

- Coaching (Teil 1 der Beihilferegelung),

- Teilnahme an Messen (Teil 4 der Beihilferegelung),

- Kooperation (Teil 5 der Beihilferegelung),

- Produktdesignförderung (Teil 7 der Beihilferegelung).

2.5. Bedingungen der vier Teilprogramme

(16) Zur Anwendung der Beihilferegelung hat der Freistaat Sachsen anhand bestimmter Indikatoren wie Einkommen, Kaufkraft und Arbeitslosenrate Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben festlegt. Deutschland hat der Kommission eine Karte übermittelt, auf der diese Gebiete sehr detailliert dargestellt sind. Zwei Drittel der Gebiete liegen an den Außengrenzen der Gemeinschaft.

(17) Mit den Beihilfen aus dem Teilprogramm "Coaching von Unternehmen" soll KMU der Zugang zu Leistungen externer Berater erleichtert werden. Die Maßnahme dient zur Unterstützung der Unternehmensleitung in finanziellen, personellen, technologischen und organisatorischen Fragen.

(18) Dieser Teil der Beihilferegelung sieht eine Beihilfeobergrenze von bis zu 65 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von bis zu 50 % für kleine und mittlere Unternehmen in anderen Gebieten vor.

(19) Bei diesem Teilprogramm sind die Kosten einer externen Beratung beihilfefähig. Die betreffenden Leistungen dürfen 50 Beratungstage pro Jahr nicht übersteigen und dürfen keine fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen durchgeführte Tätigkeit darstellen. Leistungen im Zusammenhang mit den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung, sind von der Förderung ausgeschlossen.

(20) Die Beihilfen aus dem Teilprogramm "Teilnahme an Messen" sollen KMU bei der Präsentation ihres Unternehmens auf Messen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft helfen.

(21) In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben ist eine Beihilfeintensität von maximal 60 % für die Teilnahme kleiner Unternehmen an Messen in der Gemeinschaft vorgesehen. Für in anderen Gebieten ansässige Unternehmen gilt grundsätzlich ein Hoechstfördersatz von 50 %.

(22) Aus diesem Teilprogramm können folgende Kosten bezuschusst werden:

- Miete des Messestands,

- Auf- und Abbau des Messestands durch Dritte,

- Transport der Ausstellungsgüter,

- Messeteilnahmegebühren, Dolmetscherhonorare und Werbekosten.

(23) Dieser Teil der Beihilferegelung sieht vor, dass ein Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr gefördert wird, was die wiederholte Teilnahme (bis zu drei Mal) an ein und derselben Messe einschließt.

(24) Ziel des Teilprogramms "Kooperation" ist es, die Zusammenarbeit von nicht weniger als drei bis fünf KMU innerhalb einer bestimmten Region oder Branche zu fördern, um die Leistungskraft und Absatzchancen der beteiligten Unternehmen zu steigern. Gefördert werden insbesondere

- Machbarkeitsstudien für Kooperationsprojekte zur Erschließung regionaler und branchenspezifischer Märkte,

- Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Workshops und Informationsveranstaltungen,

- Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland,

- Bildung von Absatzgemeinschaften zur gemeinsamen Erschließung ausländischer Märkte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft; dabei handelt es sich jeweils um ein Kooperationsbüro oder eine Kontaktperson, das bzw. die KMU die zur Erschließung eines ausländischen Marktes erforderlichen Leistungen anbieten kann(8).

(25) Die Beihilfeobergrenze liegt generell bei 65 %; für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben gilt ein Hoechstfördersatz von 80 %.

(26) Bei der Einrichtung von Kooperationsbüros sind folgende Kosten förderfähig:

- Beratung sowie andere Dienstleistungen und Tätigkeiten externer Berater,

- Miete, Materialkosten und Gehälter der Mitarbeiter und des Büroleiters.

(27) Das Teilprogramm "Produktdesignförderung" dient dazu, KMU den Zugang zu den Leistungen professioneller Produktdesigner zu erleichtern.

(28) Grundsätzlich gilt eine Beihilfeobergrenze von 50 %; für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben ist ein Hoechstfördersatz von 70 % vorgesehen.

(29) Gefördert werden können die Kosten externer Designunternehmen in folgenden Bereichen:

- Gestaltung von Konsumgütern, Investitionsgütern und Dienstleistungen,

- Corporate Design und Produktgestaltung.

(30) Deutschland hat sich verpflichtet, bei sämtlichen Teilprogrammen jede Beihilfe einzeln anzumelden, wenn einer der folgenden Schwellenwerte überschritten wird:

a) Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR, und die Nettobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettobeihilfeobergrenze, oder

b) das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto.

(31) Deutschland hat sich verpflichtet, Beihilfen aus den Teilprogrammen nur dann zu gewähren, wenn vor Projektbeginn ein entsprechender Antrag des betreffenden Unternehmens vorliegt.

(32) Deutschland hat zugesagt, dass Beihilfen aus den Teilprogrammen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit einer Gemeinschaftsfinanzierung im Hinblick auf dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die einschlägigen Obergrenzen für die Beihilfeintensität überschritten werden.

(33) Deutschland hat sich verpflichtet, jährlich über die Anwendung des Programms Bericht zu erstatten.

3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(34) Die Kommission hat die vier Teilprogramme aus folgenden Gründen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in der Fassung von 1998(9) (im Folgenden: "Regionalbeihilfe-Leitlinien") geprüft:

(35) Beihilfen aus dem Teilprogramm "Coaching" für Beratungsleistungen, die sich nicht auf die gewöhnlichen Betriebsaufwendungen des Unternehmens beziehen, erfuellten die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, sofern sie gemäß deren Artikel 5 Buchstabe a) 50 % der Kosten (brutto) nicht überschreiten. Diese Bedingung ist insofern nicht erfuellt, als das Teilprogramm Beihilfeintensitäten von bis zu 65 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben vorsieht. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit des Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt.

(36) Im Rahmen des Teilprogramms "Teilnahme an Messen" kann das begünstigte Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr eine Beihilfe erhalten und bis zu drei Mal an ein und derselben Messe teilnehmen. Dies steht im Widerspruch zu der Bestimmung in Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach die Freistellung nur für die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gilt. Darüber hinaus sieht das Teilprogramm Beihilfeintensitäten vor, die die Obergrenze von 50 % brutto gemäß Artikel 5 Buchstabe b) der genannten Verordnung überschreiten können. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt.

(37) Soweit sich das Teilprogramm "Kooperation" auf Beratungs- und andere Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Kooperation bezieht, die nicht mit den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens zusammenhängen, ging die Kommission davon aus, dass die Beihilfe die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellt, sofern die Beihilfeobergrenze gemäß deren Artikel 5 Buchstabe a) 50 % brutto der Kosten nicht überschreitet. Mit Beihilfeintensitäten von 80 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von 65 % für kleine und mittlere Unternehmen in anderen Gebieten steht das Teilprogramm eindeutig nicht mit der genannten Verordnung im Einklang.

(38) Weiterhin sieht das Teilprogramm "Kooperation" Fördermittel für die Einrichtung nationaler Kooperationsbüros und für die Vergütung von Büroangestellten vor. Ausgehend von den Angaben Deutschlands hatte die Kommission ernsthafte Zweifel, ob diese Maßnahmen durch die Bestimmungen des Artikels 4 (Investitionsbeihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gedeckt sind. Denn nach Artikel 4 Absatz 3 dürfen die Beihilfeintensitäten den laut der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte zulässigen Hoechstsatz für regionale Investitionsbeihilfen zuzüglich eines Aufschlags von 15 % brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht überschreiten. Die Fördergebietskarte sieht für den Freistaat Sachsen Beihilfeintensitäten von 35 % netto plus einen Aufschlag von 15 % brutto für KMU vor. Infolgedessen verstoßen Beihilfeintensitäten von 80 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von 65 % für mittlere Firmen und KMU in anderen Gebieten gegen die Verordnung (EG) Nr. 70/2001, so dass die Kommission ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(39) Ferner umfasst das Teilprogramm "Kooperation" offensichtlich Maßnahmen in Verbindung mit dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland sowie sonstige laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Exporttätigkeiten. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach derartige Maßnahmen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt.

(40) Die auf der Grundlage des Teilprogramms "Kooperation" zu gewährenden Beihilfen für bestimmte Arten von Kosten (Gehälter für Mitarbeiter und den Leiter des Kooperationsbüros) beinhalten außerdem unter Umständen Betriebsbeihilfen, die unter die Regionalbeihilfe-Leitlinien fallen. Betriebsbeihilfen können jedoch nur genehmigt werden, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen: Sie müssen z. B. zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein und dürfen nicht zur Förderung von Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten dienen (Ziffer 4.17 der Regionalbeihilfe-Leitlinien); diese Voraussetzungen sind bei dem fraglichen Teilprogramm nicht erfuellt. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt.

(41) Die Beihilfen aus dem Teilprogramm "Produktdesignförderung" fallen nach Ansicht der Kommission zwar grundsätzlich unter Artikel 5 (Beratung und andere Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, doch weil auch hier die Beihilfeintensitäten über dem nach deren Artikel 5 Buchstabe b) zulässigen Hoechstfördersatz von 50 % liegen, hatte die Kommission ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(42) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Beihilferegelung nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(10) (im Folgenden "KMU-Gemeinschaftsrahmen") zu prüfen ist, da sie am 3. Januar 2001 - also vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001(11) - im beschleunigten Verfahren bei der Kommission angemeldet worden sei. Da die Fragen, die die Kommission mit Schreiben vom 5. Februar 2001 gestellt hat, nicht substanzieller Art gewesen seien, hätte die Anmeldung von Anfang an als vollständig angesehen werden müssen.

(43) Unter Hinweis auf den Wortlaut der Erwägungsgründe 11(12) und 14(13) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vertritt Deutschland die Ansicht, dass in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag und zugunsten von kleinen Unternehmen höhere Fördersätze als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden sollten als in Nichtfördergebieten und für mittelgroße Unternehmen. Da nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ein Hoechstfördersatz von 50 % für Beratungsleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten zugunsten mittelgroßer Unternehmen außerhalb von Fördergebieten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, sollten auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag für kleine Unternehmen in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag höhere Beihilfeintensitäten genehmigt werden.

(44) Unter Hinweis auf Erwägungsgrund 4(14) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vertritt Deutschland den Standpunkt, man könne aus dem Umstand, dass in Artikel 5 der genannten Verordnung für kleine Unternehmen keine höheren Beihilfesätze vorgesehen sind, nicht ableiten, dass eine wohlwollendere Behandlung von kleinen Unternehmen oder Fördergebieten im Sinne von 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von einer Genehmigung durch die Kommission ausgeschlossen ist; entsprechend höhere Fördersätze müssten lediglich vorab angemeldet werden.

(45) Die Kommission habe einen großen Ermessensspielraum und könne angemeldete Beihilferegelungen aufgrund einer der Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 EG-Vertrag auch direkt genehmigen, selbst wenn die angemeldete Maßnahme die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 möglicherweise nicht exakt erfuelle. Daher sollte es der Kommission möglich sein, angemeldete Beihilfen zuzulassen, die über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehen.

(46) Die Kommission habe mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 doch nicht das Ziel verfolgt, strengere Maßstabe für die Beihilfeintensitäten anzulegen, sondern die beihilferechtlichen Verfahren zu vereinfachen und sich die Bearbeitung routinemäßiger Fälle zu ersparen. Eine strengere Beihilfepolitik gegenüber kleinen Unternehmen widerspreche den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen in Lissabon am 23./24. März 2000 und in Stockholm am 23./24. März 2001, die eine Ausweitung der horizontalen Zielsetzungen angekündigt hätten.

(47) Ziel und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, die die Kommission von Routinefällen entlasten solle, würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass für kleine Unternehmen in Fördergebieten höhere Fördersätze zugelassen werden, denn Anmeldungen dieser Art seien zahlenmäßig begrenzt und bildeten die Ausnahme. Außerdem seien mit der Verordnung keine zweckdienlichen Maßnahmen eingeführt worden, so dass eine strengere Beihilfepolitik nicht in der Absicht der Kommission gelegen haben könne; andernfalls hätte für bereits genehmigte Beihilfefälle eine ungleiche Behandlung gegolten.

(48) Zum Teilprogramm "Teilnahme an Messen" trägt Deutschland vor, dass die einmalige Teilnahme eines Unternehmens nicht genüge, um einen Markt zu erschließen, da nur die wiederholte Präsenz bei ein und derselben Messe zu einer ausreichenden hohen Bekanntheit der Firma führe. Auch hier habe die Kommission einen großen Ermessensspielraum und könne angemeldete Beihilfen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 EG-Vertrag genehmigen und infolgedessen angemeldete Beihilfen zulassen, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen.

(49) Das Teilprogramm "Kooperation" gehe zwar über den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinaus, da es sehr komplexe Maßnahmen zugunsten von KMU-Gruppen, nicht einzelner Unternehmen, beinhalte; doch die Einrichtung von Büros und die Vergütung von Mitarbeitern dürften nicht als Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, sondern seien "Beihilfe für andere Zwecke" im Sinne von Ziffer 4.2.8 des KMU-Gemeinschaftsrahmens. Auch wenn die Bestimmungen in Ziffer 4.2.8 nicht in die neue Verordnung (EG) Nr. 70/2001 übernommen worden seien, sollte die Kommission diese Art von Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigen.

(50) Zu dem Einwand der Kommission, bestimmte Maßnahmen des Teilprogramms "Kooperation" könnten Betriebsbeihilfen darstellen, meint Deutschland, dass das Kriterium der degressiven Staffelung gemäß Ziffer 4.17 der Regionalbeihilfe-Leitlinien wegen der geringen Beihilfeintensitäten des Teilprogramms nicht erfuellt zu werden braucht.

(51) Zur Förderung der Bildung von Absatzgemeinschaften innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft trägt Deutschland vor, dass die Einrichtung eines Büros im Ausland nicht als "Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland" angesehen werden könne, da die Kosten nicht unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren zusammenhängen würden, sondern eigentlich ein Anreiz für KMU seien, sich einen ausländischen Markt - zumeist außerhalb des Gemeinsamen Marktes - zu erschließen. Deshalb sollten die Personal- und Betriebskostenhilfen von der Kommission unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt werden.

5. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

5.1. Vorliegen staatlicher Beihilfe

(52) Die vier Teilprogramme, die Gegenstand des beihilferechtlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind, fallen aus den folgenden Gründen unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen: Sie sehen die Gewährung von Zuschüssen aus staatlichen Mitteln an Unternehmen vor, die Produkte erzeugen oder Dienstleistungen erbringen, für die zwischenstaatlicher Handel in der Gemeinschaft besteht. Diese Zuschüsse erlauben es den Empfängern, ihre allgemeine Finanzlage zu verbessern und ihre Marktstellung auszubauen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die untersuchten Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Deutschland hat diesem Befund nicht widersprochen.

5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(53) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seiner Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist.

5.3. Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen

(54) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die notifizierte Beihilferegelung im beschleunigten Genehmigungsverfahren zu beurteilen ist (siehe Erwägungsgrund 42). Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Zur Anwendung gelangen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die 20-Tage-Regel für das beschleunigte Verfahren kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen; im Übrigen würde ihre Anwendung das Ergebnis der Prüfung aus folgenden Gründen auch nicht beeinflussen:

1. Die nach dem beschleunigten Verfahren angemeldete und am 3. Januar 2001 bei der Kommission registrierte Beihilferegelung erfuellte nicht die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU und von Änderungen bestehender Beihilferegelungen.(15) Als "neue Regelung" im Sinne dieser Mitteilung erfuellte die Maßnahme deren Voraussetzungen genau aus den Gründen nicht, aus denen die Kommission das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat (sämtliche Ausfuhrbeihilfen im innergemeinschaftlichen Handel sind von dem Verfahren ausgeschlossen). Als "Änderung einer bestehenden Regelung" im Sinne der Mitteilung fiel die Maßnahme unter keine der darin aufgeführten Kategorien, denn sie beinhaltete mehr als eine reine Verlängerung mit Aufstockung der Haushaltsmittel und sah keine strengeren Anwendungskriterien vor.

2. Die Frist läuft in jedem Fall erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung vollständig ist, was im vorliegenden Fall so lange nicht gegeben war, wie die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte bat.

3. Die Anmeldung erfolgte eindeutig nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, deren verfahrensrechtlichen Bestimmungen sofort - und damit auch im vorliegenden Fall - zur Anwendung gelangten. Deutschland hat sich nicht auf die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen.

4. Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag unter anderem auch deshalb eingeleitet, weil es sich um eine neue Maßnahme handelte; gegen diesen Befund hat Deutschland nicht fristgerecht Einspruch erhoben.

5. Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 5. Februar 2001 mitgeteilt, dass Ergänzungen, wie sie in der angemeldeten Beihilferegelung vorgesehen sind, nicht im beschleunigten Verfahren genehmigt werden können; auch dies wurde von Deutschland nicht angefochten.

(55) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die notifizierte Beihilferegelung nach dem KMU-Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist (siehe Erwägungsgrund 42). Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 trat am 2. Februar 2001 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt musste die Kommission die Verordnung anwenden, obwohl mit der Prüfung der Anmeldung schon begonnen worden war. Weiterhin heißt es in Erwägungsgrund 4 der Verordnung: "Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden." Übergangsvorschriften für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldete Beihilfen sind nicht vorgesehen. Somit war und ist die Kommission gehalten, die angemeldeten Teilprogramme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 - und nicht des KMU-Gemeinschaftsrahmens - zu prüfen. Bei der Beurteilung von Betriebsbeihilfen für KMU in Fördergebieten hat die Kommission auch, soweit erforderlich, die Regionalbeihilfe-Leitlinien zugrunde gelegt, die mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 weder vollständig noch teilweise aufgehoben wurden.

(56) Das Argument Deutschlands, dass der KMU-Gemeinschaftsrahmen und nicht die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hätte zugrunde gelegt werden müssen, wenn die Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Anmeldungsversuch eine Entscheidung getroffen hätte (siehe Erwägungsgrund 42), ist für die vorliegende Würdigung aus den bereits dargelegten Gründen nicht relevant. Denn es unterscheidet nicht zwischen verfahrens- und materiellrechtlichen Aspekten. Die Kommission war und ist völlig unabhängig davon, aus welchem Grund sie die Einleitung des Verfahrens nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beschlossen hat, zur Anwendung der Verordnung verpflichtet. Die ursprüngliche Anmeldung erfuellte jedenfalls nicht die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens und war im Übrigen unvollständig. Deutschland hat sich zu keinem Zeitpunkt auf die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen.

5.4. Vereinbarkeit der Beilhilfe mit dem Gemeinsamen Markt

5.4.1. Teilprogramm "Coaching"

(57) Das Teilprogramm "Coaching" sieht eine Art der Beihilfe vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelt ist. Es steht mit der Verordnung und infolgedessen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur soweit in Einklang, wie es Beihilfen für Beratungsleistungen vorsieht, die sich nicht auf die gewöhnlichen Betriebsaufwendungen des Unternehmens beziehen, und sofern die Beihilfen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der genannten Verordnung 50 % brutto der Kosten nicht überschreiten.

(58) Diese Voraussetzung ist insoweit nicht erfuellt, als das Teilprogramm für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag eine Beihilfeobergrenze bis zu 65 % vorsieht. Die Kommission stellt daher fest, dass dieser Teil der Maßnahme nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 - in Einklang steht.

(59) Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach angemeldete Beihilferegelungen von der Kommission "in erster Linie anhand der Kriterien der Verordnung geprüft werden", beurteilt die Kommission weiterhin, ob die zusätzlichen Beihilfebeträge genehmigt werden können, wobei sie erneut von ihrem weiten Ermessensspielraum auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Gebrauch macht. Derartige Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung von einheitlicher Entscheidungspraxis und Gleichbehandlung gewürdigt werden(16).

(60) Nach der Erfahrung der Kommission würde eine Beihilfeintensität von über 50 % für eine Maßnahme wie die vorliegende den Betrag überschreiten, der notwendig ist, um einem Unternehmen einen Anreiz zu verschaffen, diese Art von finanziellen Aufwendungen zu machen. Dies trifft in gleicher Weise für kleine Unternehmen zu wie für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten. Die Folge höherer Beihilfeintensitäten wäre eine unverhältnismäßige Verzerrung des Wettbewerbs. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, zumindest die Hälfte der Kosten selbst zu tragen, zur Effizienz und zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme beiträgt. Folglich würde nach Ansicht der Kommission eine höhere Beihilfeintensität im Rahmen dieses Teilprogramms die Handelsbedingungen in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dieser Teil der Maßnahme kann somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(61) Deutschland ist der Auffassung, dass bei der zu prüfenden Beihilfeart für kleine Unternehmen - im Gegensatz zu mittelgroßen Unternehmen - eine höhere Intensität möglich sein sollte (siehe Erwägungsgrund 43). Deutschland verweist insbesondere auf Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 verweist auf die spezifische Situation der Gewährung von Investitionsbeihilfen außerhalb von Regionalfördergebieten. Der Erwägungsgrund verweist nicht auf externe Beratungsbeihilfe. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine einmalige Rate (von 50 %) für externe Beratungsdienstleistungen für alle KMU angemessen ist, gleich ob es sich um ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen handelt. Eine solche Beihilfe würde grundsätzlich im Vergleich mit einer neuen Investition einen relativ bescheidenen Betrag ausmachen und hätte die Form einmaliger Kosten (gewöhnliche Betriebsbeihilfen sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausgeschlossen). Ohne weiteres würde man normalerweise nicht von einen KMU erwarten, dass es solche Kosten mit mittelfristigen Darlehen finanziert. Jedoch erfahren KMU hauptsächlich im Bereich der mittelfristigen Darlehen (für Investitionszwecke) einen Nachteil aufgrund ihrer relativen Größe. In dieser Hinsicht erfahren kleine Unternehmen einen größeren Nachteil als mittelgroße Unternehmen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass im Fall von Investitionsbeihilfen ein Unterschied in Bezug auf die Beihilfeintensität gerechtfertigt sein kann. Bei externen Beratungsbeihilfen jedoch, wo dieser relative Nachteil weniger akut zum Tragen kommt, ist eine solche Unterscheidung nicht gerechtfertigt.

(62) Deutschland macht darüber hinaus geltend, dass in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) EG-Vertrag und zugunsten von kleinen Unternehmen für diese Art von Beihilfe eine höhere Beihilfeintensität als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden sollte (siehe Erwägungsgrund 43). Deutschland verweist dabei besonders auf den Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Der Erwägungsgrund verweist auf die spezifische Situation von Investitionsbeihilfe, und nicht auf die Förderung von externer Beratungsbeihilfe. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine einzelne Rate (von bis zu 50 %) von externer Beratungsbeihilfe angemessen ist für alle KMU, gleich ob diese in Fördergebieten ansässig sind oder nicht. Diese Beihilfen haben im Allgemeinen weder eine unmittelbare noch lang anhaltende Auswirkung, weder auf die regionale Entwicklung noch auf die Schaffung von Arbeitsplätzen - zumindest nicht in der Weise wie Investitionsbeihilfen. Es ist deshalb nicht notwendig, in Fördergebieten höhere Beihilfeintensitäten zu ermöglichen.

(63) Deutschland argumentiert, dass die mangelnde Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen in Fördergebieten nicht logisch sei (siehe Erwägungsgrund 43). Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Diese Feststellung ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da dieser sich nicht auf Investitionsbeihilfen, sondern auf externe Beratungsbeihilfe bezieht. Für Investitionsbeihilfen ist der Faktor der Regionalentwicklung wichtiger als die relative Größe von Unternehmen. Auf jeden Fall bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, niedrigere Beihilfeintensitäten festzulegen, als im Gemeinschaftsrecht festgelegt ist. Sie könnten somit solche niedrigeren Beihilfeintensitäten für mittelgroße Unternehmen festlegen.

(64) Deutschland ist auch unter Heranziehung bestimmter Aussagen zu den Umständen, unter den die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zustande gekommen sei, für eine positive Entscheidung eingetreten (siehe Erwägungsgründe 46 und 47). Die Kommission stellt fest, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in ihren Erwägungsgründen festgelegt wurden. Das Fehlen von zweckdienlichen Maßnahmen bedeutet nicht, dass der Wortlaut der Verordnung mit dem des KMU-Gemeinschaftsrahmens identisch ist (was nicht zutrifft), sondern ist vielmehr Ausdruck eines breiten Politikspektrums und anderer Erwägungen, die jedoch die korrekte rechtliche Auslegung der betreffenden Texte nicht beeinflussen können.

(65) Was die Regionalbeihilfe-Leitlinien anbelangt, so hat Deutschland weder geltend gemacht, dass die Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 darstellen sowieso keine Anwendung auf Betriebsbeihilfen) finden, noch nachgewiesen, dass die betreffenden Voraussetzungen der genannten Leitlinien (insbesondere, dass solche Beihilfen zeitlich begrenzt, degressiv gestaffelt und den auszugleichenden Nachteilen angemessen sein müssen) erfuellt sind. Die Kommission hat deshalb keinen Grund zu der Feststellung, dass die Beihilfe unter Umständen auf dieser Grundlage mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte.

5.4.2. Teilprogramm "Teilnahme an Messen"

(66) Das Teilprogramm "Teilnahme an Messen" sieht eine Art der Beihilfe vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelt ist. Es sieht vor, dass ein Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr gefördert wird, was die wiederholte Teilnahme (bis zu drei Mal) an ein und derselben Messe einschließt. Nach Aussage Deutschlands kann ein Unternehmen den Nutzen der Teilnahme an einer bestimmten Messe nicht nach der einmaligen Beteiligung ermessen. Deshalb müsse die Kommission gemäß den Erwägungsgründen 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Lage sein, großzügigere Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfeintensitäten zuzulassen (siehe Erwägungsgrund 48). Die Kommission kann dem nicht zustimmen. Die Prüfung durch die Kommission hat ergeben, dass das Teilprogramm nicht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 steht, wonach die Freistellung nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gilt und die Beihilfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten nicht überschreiten dürfen. Die Maßnahme ist nur soweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wie sie für die erstmalige Teilnahme durchgeführt wird; Beihilfen für weitere Teilnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Regel ist notwendig, weil nur so der Anreizeffekt der Maßnahme sichergestellt wird. Hat ein kleines oder mittleres Unternehmen einmal an einer bestimmten Messe teilgenommen, kann berechtigterweise von ihm erwartet werden, dass es eine zweite Teilnahme selbst finanziert, nachdem es den Nutzen für sich erwogen hat.

(67) Außerdem vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine vollständig neue Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nichts an diesem Befund ändern würde. Aus den vorstehend dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mittel, mit denen das KMU-Förderziel unter gleichzeitiger Wahrung des Anreizeffektes im Sinne der üblichen Beihilfepolitik der Kommission sichergestellt wird, ausreichend und angemessen sind. Eine marktnahe Maßnahme wie die Teilnahme an einer Messe, bei der der Hoechstfördersatz von 50 % wie bei dem fraglichen Teilprogramm überschritten wird, beeinträchtigt die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, zumindest die Hälfte der Kosten selbst zu übernehmen, zur Wirtschaftlichkeit und zur Effizienz der Maßnahme beiträgt. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass höhere Beihilfeintensitäten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(68) Was die Regionalbeihilfe-Leitlinien anbelangt, so hat Deutschland weder geltend gemacht, dass die Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 findet sowieso keine Anwendung auf Betriebsbeihilfen) darstellen, noch nachgewiesen, dass die betreffenden Voraussetzungen der genannten Leitlinien (insbesondere dass solche Beihilfen zeitlich verhältnismäßig, begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen) erfuellt sind. Die Kommission hat deshalb keinen Grund zu der Feststellung, dass die Beihilfe unter Umständen auf dieser Grundlage mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte.

5.4.3. Teilprogramm "Kooperation"

(69) Das Teilprogramm "Kooperation" umfasst verschiedene Beihilfemaßnahmen. Es sieht u. a. Beihilfen für die "Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland" - zur Deckung von Aufwendungen für Miete, Material und Mitarbeitergehälter - vor, wodurch den Kooperationsbüros und/oder beteiligten Unternehmen Mittel in unbekannter Höhe bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen, die nach Maßgabe der Regionalbeihilfe-Leitlinien zu prüfen sind. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass das Teilprogramm die Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien ausnahmslos erfuellen muss, was nach deren Ziffer 4.17 beinhaltet, dass Betriebsbeihilfen sowohl zeitlich begrenzt als auch degressiv gestaffelt sein müssen und nicht zur Förderung der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sein dürfen. Außerdem muss der betreffende Mitgliedstaat vorhandene Nachteile nachweisen und ihren Umfang veranschlagen. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen nicht erfuellt sind, da die Beihilferegelung ungeachtet der Tatsache, dass die Fördergebietskarte für Deutschland am 31. Dezember 2003 ungültig wird, auf fünf Jahre angelegt ist. Davon abgesehen werden die Beihilfemaßnahmen nicht schrittweise abgebaut; Deutschland hält die degressive Staffelung wegen der geringen Beihilfebeträge für nicht erforderlich (siehe Erwägungsgründe 49 und 50). Die Kommission kann diesen Einwand nicht akzeptieren; sie ist der Auffassung, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie Betriebsbeihilfen vorsieht. Darüber hinaus hat Deutschland nicht nachgewiesen, wie sich die Maßnahme mit den auszugleichenden Nachteilen begründen lässt; auch ist ungewiss, ob die Kooperationsbüros ausschließlich in Sachsen eingerichtet werden. Es steht Deutschland allerdings frei, die Maßnahme "Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland" als De-minimis-Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen(17) auszureichen.

(70) Andere Beihilfemaßnahmen des Teilprogramms "Kooperation" sind auf die "Bildung von Absatzgemeinschaften" innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtet (siehe Erwägungsgrund 51). Dabei errichten jeweils mindestens drei KMU mit einander ergänzendem Produktangebot ein gemeinsames Büro. Beihilfefähig sind Personal- und Betriebskosten der Absatzgemeinschaft an sich und/oder der beteiligten Unternehmen. Die Gemeinschaft soll KMU bei der Erforschung und Erschließung ausländischer Märkte helfen. Diese Fördermaßnahme lässt sich nach Ansicht der Kommission nicht hinreichend von einer Handelsvertretung unterscheiden und betrifft somit den "Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland", was sowohl nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als auch nach den Regionalbeihilfe-Leitlinien ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Praxis wird die Kommission keine Beihilfen genehmigen, die Exportbeihilfen darstellen. Sie kann infolgedessen nach keiner der genannten Rechtsgrundlagen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, und zwar aus den darin dargelegten Gründen.

(71) Außerdem vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine vollständig neue Ausübung ihrer Ermessensbefugnis in Bezug auf die vorstehend genannten Maßnahmen nichts an diesem Befund ändern würde. Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre übliche Beihilfepolitik ausreichend und angemessen ist. Nach ihrem Dafürhalten beeinträchtigen nämlich die Beihilfeintensitäten von bis zu 80 % für die Förderung sehr marktnaher Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramms die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dieser Teil der Maßnahme kann somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(72) Soweit das Teilprogramm "Kooperation" allerdings Hilfe für die Inanspruchnahme externer Beratungsdienste und die Teilnahme an Messen und Seminaren im Ausland vorsieht, steht sie gegebenenfalls mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in Einklang, sofern der Fördersatz nicht mehr als 50 % beträgt. Nach Ansicht der Kommission können Absatzgemeinschaften im Ausland durchaus KMU in Bezug auf ausländische Märkte beraten, und KMU, die solche Beratungsdienste in Anspruch nehmen, dürfen auch einen Ausgleich dafür erhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 trägt den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung: In Erwägungsgrund 16 wird auf das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Bezug genommen; danach stellen "Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, [...] in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar".

5.4.4. Teilprogramm "Produktdesignförderung"

(73) Das Teilprogramm "Produktdesignförderung" steht aus analogen Gründen soweit nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in Einklang und ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wie es die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten mit mehr als 50 % brutto fördert.

5.4.5. Abschließende Bemerkungen

(74) Die Kommission konstatiert, dass im Fall der hier zu prüfenden Beihilferegelung die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen, da mit der Fördermaßnahme keines der darin aufgeführten Ziele verfolgt wird und Deutschland auch keine dementsprechenden Argumente vorgetragen hat.

(75) Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt werden, dienen weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und sind auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Nach Ansicht der Kommission können die Teilprogramme daher auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) oder d) EG-Vertrag von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden. Auch die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kann nicht zur Anwendung gelangen, weil die Maßnahmen auf die Förderung von KMU in Sachsen ausgerichtet sind, was eine horizontale Zielsetzung bedeutet.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(76) Die Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen" und "Produktdesignförderung" sowie "Kooperation" (soweit es Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten oder die Teilnahme an einer Messe vorsieht) sind unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass Deutschland die Beihilfeintensitäten auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zulässige Höhe senkt und die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen auf die einmalige Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beschränkt.

(77) Insoweit das Teilprogramm "Kooperation" Betriebsbeihilfen vorsieht, die nicht die Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien erfuellen, ist es mit dem Gemeinsamen Mark unvereinbar. Dasselbe gilt für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Bildung von Absatzgemeinschaften in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in Ländern, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vier Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen", "Kooperation" und "Produktdesignförderung" der Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit, im Folgenden "die Beihilferegelung des Freistaats Sachsen", stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Soweit die in Artikel 1 genannten vier Teilprogramme nicht über den Anwendungsbereich und die Beihilfeintensitäten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen, können sie nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Soweit die vier Teilprogramme Beihilfen vorsehen, die über den Anwendungsbereich und die Beihilfeintensitäten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen, sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Soweit das in Artikel 1 genannte Teilprogramm "Kooperation" Betriebsbeihilfen vorsieht, ist es mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

Deutschland darf die in Artikel 1 genannten vier Teilprogramme erst durchführen, wenn es sie in Einklang mit dieser Entscheidung gebracht hat.

Artikel 5

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 34 vom 7.2.2002, S. 2.

(2) Beihilfesache N 567/98 - Deutschland (Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit).

(3) Die Richtlinien in der neuen Fassung umfassen insgesamt elf Teilprogramme. Die Anmeldung beschränkte sich auf sechs davon, da die übrigen Teilprogramme nach Ansicht Deutschlands nicht von den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden.

(4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 3.

(6) Siehe Fußnote 1.

(7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(8) Die Maßnahme "Absatzgemeinschaften" war ursprünglich Gegenstand des Verfahrens Nr. CP 92/01 - Deutschland, wurde dann aber mit dem Hauptverfahren in der Beihilfesache Nr. C 89/01 - Deutschland verbunden, worüber Deutschland mit Schreiben D/54756 vom 16. November 2001 unterrichtet wurde.

(9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(10) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(11) Die Verordnung trat am 2. Februar 2001 in Kraft.

(12) "Da kleine und mittlere Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, sollten für kleine Unternehmen andere Beihilfehöchstintensitäten als für mittlere Unternehmen gelten."

(13) "Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Da Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Regionen in der Gemeinschaft beitragen können, dort angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen jedoch sowohl mit größenbedingten als auch Standortnachteilen zu kämpfen haben, sollten die Hoechstintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten heraufgesetzt werden."

(14) "Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft."

(15) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 10.

(16) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Slg. 1993, S. I-1125, Rdnr. 44, und Verordnung (EG) Nr. 994/98, Artikel 4 Absatz 2.

(17) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.