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1.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2007
über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an Deutschland für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5221)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2007/707/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummern 11.1 und 11.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2007 festgesetzt worden. |
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(2) |
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl Tage pro Jahr aufgeführt, die sich ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs an Bord in einem der in Nummer 2.1 des Anhangs definierten geografischen Gebiete aufhalten darf. |
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(3) |
Nach Anhang IIA kann die Kommission im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Fangtage zuweisen, an denen sich Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs an Bord im Gebiet aufhalten können. |
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(4) |
Am 1. März 2007 hat Deutschland der Kommission ein solches in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführtes verstärktes Beobachterprogramm vorgelegt. |
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(5) |
Das Interesse an einem solchen Programm, das die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), ergänzen würde, wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) nach Anhörung gemäß Anhang IIA Nummer 11.3 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 bestätigt. |
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(6) |
In Anbetracht des am 1. März vorgelegten Programms sollten Deutschland für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 drei zusätzliche Seetage für Fischereifahrzeuge zugewiesen werden, die an dem verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Deutschlands, die an dem der Kommission am 1. März 2007 vorgelegten verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind, wird die Höchstzahl Tage, an denen sie sich in einem der geografischen Gebiete im Sinne von Anhang IIA Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs aufgeführt ist, für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 desselben Anhangs um drei Tage erhöht.
Artikel 2
(1) Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreitet Deutschland der Kommission die erschöpfende Liste von Fischereifahrzeugen, die für die Probenahmen im Zusammenhang mit dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß Artikel 1 ausgewählt wurden.
(2) Drei zusätzliche Tage gemäß Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die im Rahmen der Probenahmepläne ausgewählt wurden und die bis zum Ende an dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß demselben Artikel beteiligt waren.
Artikel 3
Zwei Monate nach Ablauf des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 übermittelt Deutschland der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieses Programms für die betreffenden Arten und Gebiete.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 30. Oktober 2007
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).