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25.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/8 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 12. Oktober 2016
zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2016/13)
(2016/C 437/05)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) herausgegebene Warnungen und Empfehlungen sind Rechtsinstrumente, die ihren Adressaten ordnungsgemäß bekannt zu geben sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Beschlusses ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) sind Warnungen und Empfehlungen des ESRB vom Vorsitzenden des ESRB zu unterzeichnen. |
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(2) |
Künftig sollten alle Warnungen und Empfehlungen des ESRB zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet werden. |
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(3) |
Der Beschluss ESRB/2011/1 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Einziger Artikel
Änderungen
Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Vorsitzende des ESRB legt die Protokollentwürfe den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, bei der nächsten Sitzung vor. Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet sie, sobald sie genehmigt sind.“ |
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2. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Leiter des ESRB-Sekretariats bereitet die Ergebnisprotokollentwürfe der Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und legt sie den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor, in der Regel vor der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats. Die Ergebnisprotokolle werden vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“ |
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3. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“ |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Oktober 2016.
Der Vorsitzende des ESRB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.
(3) Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).