2005D0007 — DE — 15.10.2013 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5296)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2005/7/EG)

(ABl. L 002, 5.1.2005, p.19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2006

  L 46

38

16.2.2006

►M2

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011

  L 187

29

16.7.2011

►M3

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013

  L 273

37

15.10.2013




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5296)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2005/7/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 2 ) festgelegt worden.

(2)

Die Regierung Zyperns hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse des vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuchs vorgelegt, indem sie den zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt hat.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des Einstufungsverfahrens erfüllt sind.

(4)

In Zypern ist es Handelsbrauch, die Zunge und die Nieren am Schlachtkörper zu belassen. Diesem Umstand ist bei der Anpassung des Gewichts für die Standardaufmachung Rechnung zu tragen.

(5)

Es dürfen keine Änderungen des Geräts oder Einstufungsverfahrens zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

In Zypern werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Nummer 1 Abschnitt B Ziffer IV des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 3 ) zugelassen:

— das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs enthalten sind;

— das Gerät „Ultra FOM 300“ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs enthalten sind.

Was das in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich angeführte Gerät „Ultra FOM 300“ anbelangt, so muss es nach Beendigung des Messverfahrens möglich sein, auf dem Schlachtkörper zu überprüfen, ob das Gerät die Messwerte X1 und X2 an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs vorgesehenen Stelle gemessen hat. Die entsprechende Kennzeichnung der Messstelle muss zur gleichen Zeit erfolgen wie der Messvorgang.

▼M3

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Zypern vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung der Zunge, der Nieren und des Flomens aufgemacht werden.

Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

image

.

▼B

Artikel 3

Eine Änderung des Geräts oder des Schätzverfahrens ist nicht zulässig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

▼M2




ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN ZYPERN

TEIL I

Hennessy Grading probe (HPG 4)

1. Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde), mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

image

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.

TEIL II

Ultra FOM 300

1. Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem „Ultra FOM 300“ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

2. Das Gerät ist mit einer 5 cm langen Ultraschallsonde mit 3,5 MHz ausgestattet, die 64 Ultraschallwandler umfasst. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ SHARC ADSP-21060L) digitalisiert, aufgezeichnet und analysiert.

Die Messergebnisse werden von dem Gerät Ultra FOM 300 selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper wird nach folgender Formel berechnet:

image

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.



( 1 ) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

( 2 ) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).

( 3 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.