2011/769/EU: Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 317 vom 30/11/2011 S. 0010 - 0012
Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2011/769/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. (2) Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien. (3) Die Verhandlungen sind abgeschlossen; am 22. September 2010 wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden "Abkommen") paraphiert. (4) Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2011/256/EU des Rates [1] am 20. April 2011 im Namen der Union unterzeichnet. (5) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden "Abkommen") wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Notifizierung vorzunehmen [2]. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011. Im Namen des Rates Der Präsident J. Miller [1] ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 13. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. -------------------------------------------------- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union A. Schreiben der Union Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Argentinien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für "Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen" um 1500 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %. Für die ersten vier Jahre der Anwendung wird das Kontingent um 2000 Tonnen aufgestockt. Ab dem fünften Jahr der Anwendung beträgt die Aufstockung 1500 Tonnen; Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents (für Argentinien) von 200 Tonnen im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren", wobei das Kontingent Argentiniens auch für "frisch und gekühlt" gilt, unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Weichweizen (mittlere und geringe Qualität)" um 122790 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 12 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Gerste" um 890 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 16 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Braugerste" um 890 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 8 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Mais" um 35914 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Die Europäische Union und die Argentinische Republik notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Europäische Union B. Schreiben der Argentinischen Republik Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet: "im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Argentinien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für "Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen" um 1500 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %. Für die ersten vier Jahre der Anwendung wird das Kontingent um 2000 Tonnen aufgestockt. Ab dem fünften Jahr der Anwendung beträgt die Aufstockung 1500 Tonnen; Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents (für Argentinien) von 200 Tonnen im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren", wobei das Kontingent Argentiniens auch für "frisch und gekühlt" gilt, unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Weichweizen (mittlere und geringe Qualität)" um 122790 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 12 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Gerste" um 890 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 16 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Braugerste" um 890 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 8 EUR/Tonne; Aufstockung des EU-Zollkontingents für "Mais" um 35914 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Die Europäische Union und die Argentinische Republik notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik." Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Regierung der der Argentinischen Republik --------------------------------------------------