32002D0284

2002/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande in Form von Entwicklungshilfe zugunsten der Republik Dschibuti für die Anschaffung eines hochtechnologischen Schleppers gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2900)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 20/04/2002 S. 0026 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 19. September 2001

über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande in Form von Entwicklungshilfe zugunsten der Republik Dschibuti für die Anschaffung eines hochtechnologischen Schleppers gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2900)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/284/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Das Verfahren

(1) Die Niederlande haben bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 12. April 2000 eine Entwicklungshilfe angemeldet, die sie zugunsten der Republik Dschibuti für die Anschaffung eines Schleppers mit mehr als 365 KW, der von der Werft Damen Shipyards Gorinchem gebaut werden soll, gewähren wollen.

(2) Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 13. Februar 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Niederlande haben der Kommission mit Schreiben vom 21. Februar 2001 ihre Bemerkungen übermittelt.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten empfangen.

II. Ausführliche Beschreibung der Maßnahme

(5) Das Vorhaben, bei dem Entwicklungshilfe gemäß einer allgemeinen Regelung für Hilfe zugunsten von Entwicklungsländern geleistet wird, beinhaltet eine Transaktion für den Schlepper und drei weitere Schiffe im Gesamtbetrag von 11,664 Mio. NLG (5,293 Mio. EUR). Die Beihilfe beläuft sich auf 3,447 Mio. NLG (1,464 Mio. EUR). Nur der Schlepper fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98. Der Preis für den Schlepper beträgt 9,564 Mio. NLG (4,340 Mio. EUR); die Beihilfe beträgt 2,392 Mio. NLG (1,085 Mio. EUR) oder 25 % des Vertragspreises. Der Begünstigte ist der autonome Hafen von Dschibuti.

(6) Bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel daran, dass dieses Vorhaben die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Schiffbaus erfuellte.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die neue Vorschriften für Beihilfen für den Schiffbau, die in Form von Entwicklungshilfe gewährt werden, enthält, gelten solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen, die zu diesem Zweck von der Arbeitsgruppe 6 der OECD in ihrer Vereinbarung über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe festgelegt worden sind, entsprechen. Die Kommission muss den Entwicklungsanteil der betreffenden Beihilfe überprüfen und sich davon überzeugen, ob die Beihilfe in den Anwendungsbereich der OECD-Vereinbarung fällt und ob verschiedene Werften sich um den durch Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben können.

(8) Aufgrund der Informationen, die der Kommission vorlagen, stellte sie fest, dass die OECD-Kriterien bei diesem Vorhaben erfuellt waren.

(9) Allerdings äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich verschiedene Werften um den durch Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben konnten, und konnte daher nicht ausschließen, dass die Beihilfe eine Betriebsbeihilfe zugunsten der Werft Damen darstellte.

III. Bemerkungen der Niederlande

(10) In ihren Bemerkungen haben die Niederlande ein neues Element angeführt, das ihnen bei den verschiedenen Zusammenkünften vor der Einleitung des Verfahrens noch nicht bekannt war.

(11) Sie erklärten, dass die Behörden in Dschibuti zwei weitere niederländische Werften um Abgabe eines Angebots gebeten hatten, diese Werften aber auf die Bitte nicht eingegangen waren. Außerdem geht aus verschiedenen Schreiben hervor, dass andere niederländische Werften über das Geschäft unterrichtet waren.

(12) Ferner wiesen die Niederlande nochmals auf ihre Rolle bei dem neuen Verfahren hin, das mit dem Ziel ausgearbeitet wurde, Ausschreibungen auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe künftig umfassend bekannt zu machen. Dank dieses Verfahrens werden alle niederländischen Werften über spezifische Vorhaben besser unterrichtet. Sobald eine Werft bei der Regierung einen Antrag in Bezug auf eine Entwicklungshilfe stellt, verbreitet die Niederländische Vereinigung der Schiffbauindustrie (VNSI) - der so gut wie alle niederländischen Werften angehören - Informationen zu den Vorhaben, für die ein Antrag eingereicht wurde. Die VNSI übermittelt ihren Mitgliedern alle wichtigen Informationen über das Geschäft (Auftragswert, Schiffstyp und Kunde). Auf diese Weise wird nahezu der gesamte niederländische Schiffbausektor unterrichtet.

IV. Würdigung der Maßnahme

(13) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Beihilfe in Bezug auf den betreffenden Vertrag anhand von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98, in dem neue Vorschriften im Bereich Entwicklungshilfe zugunsten des Schiffbaus festgeschrieben sind, zu prüfen ist.

(14) Gemäß diesem Artikel gelten solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen, die zu diesem Zweck von der Arbeitsgruppe 6 der OECD in ihrer Vereinbarung über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe festgelegt worden sind, entsprechen. Die Kommission muss den Entwicklungsanteil der betreffenden Beihilfe überprüfen und sich davon überzeugen, ob die Beihilfe in den Anwendungsbereich der OECD-Vereinbarung fällt und ob verschiedene Werften sich um den durch Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben können.

(15) Wie bei der Einleitung des Verfahrens angegeben wurde, hat die Kommission bereits feststellen können, dass die OECD-Kriterien, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen und die die Kommission in ihrem Schreiben SG(89) D/311 vom 3. Januar 1989, zuletzt geändert durch das Schreiben SG(97) D4645 vom 10. Juni 1997, dargelegt hat, erfuellt sind.

(16) Zur Frage, ob sich verschiedene Werften um den durch Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben können, weist die Kommission darauf hin, dass es sich hierbei um eine neue Bestimmung handelt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 eingeführt wurde. Ferner weist sie darauf hin, dass in dieser Bestimmung nicht festgelegt ist, auf welcher Grundlage die Kommission die Einhaltung dieses Kriteriums überprüft. Dieses Kriterium konnte daher unterschiedlich interpretiert werden. Nach Ansicht der Kommission ist es streng anzuwenden und hätten andere Werften folglich die Gelegenheit erhalten müssen, sich um den geförderten Auftrag zu bewerben.

(17) Bei der Einleitung des Verfahrens war die Kommission der Ansicht, dass - unter Berücksichtigung der von den Niederlanden übermittelten Informationen sowie der Tatsache, dass die Verhandlungen der Werft und der Behörden in Dschibuti vor dem Inkrafttreten des neuen Verfahrens stattfanden - kein Element vorhanden war, auf dessen Grundlage zu dem Schluss gelangt werden konnte, dass dieser Vertrag ausreichend bekannt gegeben und der Grundsatz einer "öffentlichen Ausschreibung" eingehalten wurde.

(18) Zu den Bemerkungen, die die Niederlande im Rahmen des Verfahrens gemacht haben, wurde ein neues Element hinzugefügt. Die Behörden in Dschibuti hätten zwei weitere niederländische Werften um die Abgabe eines Angebots für den betreffenden Auftrag gebeten, beide Werften seien auf diese Bitte jedoch nicht eingegangen.

(19) Die Kommission stellt fest, dass die Ausschreibung zunächst nicht ausschließlich auf die Werft Damen beschränkt war, da andere Werften die Gelegenheit hatten, ein Angebot abzugeben.

(20) Abgesehen davon hatte die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Folge, dass alle Vertragselemente möglichen Interessenten auf breiter Basis zur Kenntnis gebracht wurden.

(21) Auch wenn dieser Vertragsabschluss nicht unbedingt nach der bestmöglichen Interpretation der Bedingungen einer öffentlichen Ausschreibung zustande kam, ist die Kommission bereit davon auszugehen, dass dieses Verfahren bereits seit langer Zeit angewendet wurde und sich die Niederlande der Tragweite des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 nicht bewusst waren. Diese Auffassung wird auch dadurch bekräftigt, dass die Niederlande zugesagt haben, ihr Verfahren zu überarbeiten. Die Kommission betont allerdings, dass bei künftigen Dossiers ausschließlich nach dem neuen Verfahren vorzugehen ist und die Bedingungen betreffend öffentliche Ausschreibungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 erfuellt sein müssen.

V. Schlussfolgerungen

(22) Angesichts der bisherigen Ausführungen sind die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußert hatte, ausgeräumt. Insofern kann gefolgert werden, dass das Vorhaben den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 entspricht und folglich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe mit einer Intensität von 25 %, die die Niederlande in Form von Entwicklungshilfe zugunsten der Republik Dschibuti für die Anschaffung eines Schleppers bei der Werft Damen gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfe darf gewährt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 12.

(4) ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 12.