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26.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/18 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)
(2014/167/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
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(2) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
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(3) |
Spanien hat am 8. Oktober 2013 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 198 Unternehmen, die in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in der Abteilung 13 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Textilien) tätig sind, gestellt und diesen Antrag bis zum 5. November 2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 840 000 EUR bereitzustellen. |
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(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird aus dem Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.