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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2535

12.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2535 DES RATES

vom 27. November 2025

zur Ergänzung des Beschlusses (EU) 2020/2059 und zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 30. Juli 2009 unterzeichnet wurde, legte den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen fest. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 vom Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt zum Abkommen wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(2)

Gemäß Artikel 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll II“) kann der mit dem Abkommen eingesetzte Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss ‚EU-Pazifik‘“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls II zu ändern.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates (2) wurde der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertretende Standpunkt festgelegt. Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt war in dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem genannten Beschluss beigefügt ist, enthalten.

(4)

Die Republik Fidschi und der Unabhängige Staat Samoa brachten in letzter Minute Vorbehalte hinsichtlich des zu vertretenden Standpunkts vor und beantragten, die Bestimmungen über die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern in Protokoll II beizubehalten. Folglich wurde der Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, vom Handelsausschuss „EU-Pazifik“ auf seiner achten Sitzung nicht angenommen.

(5)

Der Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, sollte daher ergänzt werden, um die Bestimmungen über die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern einzufügen, und so die in der ursprünglichen Fassung des Protololls II enthaltenen Bestimmungen wieder einzufügen.

(6)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der elften Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II zu vertretenden Standpunkts festzulegen.

(7)

Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ beruhen, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, und zwar in der durch den Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ergänzten Fassung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Entwurf eines Beschlusses des durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschusses (im Folgenden „Handelsausschuss ‚EU-Pazifik‘“), der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, wird gemäß dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ergänzt.

Artikel 2

Der im Namen der Union in der elften Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertretende Standpunkt beruht daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, und zwar in der durch den Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ergänzten Fassung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. TESFAYE


(1)   ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/729/oj.

(2)  Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2059/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2535/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)