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15.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. April 2014
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
2014/C 113/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 20. November 2013 endgültig festgestellt (2). |
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Die Kommission hat am 11. Februar 2014 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 9. April 2014 festgelegt.
Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 (3) erinnert der Rat daran, dass Erläuterungen nicht verbindlich sind und geltende Bestimmungen von Rechtsakten unberührt lassen.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 9. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.
(3) EuGH [1985], S. 11-2524, insbesondere Randnummer 56.