83/295/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/1983 S. 0028 - 0028
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (83/295/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 24. März 1983 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügung der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 280 vom 29. Dezember 1982 zur Änderung der Verfügung Nr. 226 des Vorstands über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Verbänden für die Zusammenarbeit landwirtschaftlicher Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die genannte Verfügung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügung der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 280 vom 29. Dezember 1982 zur Änderung der Verfügung Nr. 226 des Vorstands für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Verbänden für die Zusammenarbeit landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.