|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/5609 |
15.10.2025 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Oktober 2025
zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(C/2025/5609)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die dem Rat von jedem Mitgliedstaat vorgelegten Kandidatenlisten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt sich der Ausschuss aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände für jeden Mitgliedstaat zusammen, und für jede dieser Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses vom Rat ernannt. Der Rat ernennt sie auf der Grundlage der ihm von den Mitgliedstaaten vorgelegten Listen. |
|
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses nicht festgelegt. Deshalb sollte der Rat in seinem Beschluss zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern die Dauer ihrer Amtszeit bestimmen. Unter anderem aus Gründen der Kontinuität und Effizienz der Arbeit des Ausschusses, der Verfahrensökonomie und der Tatsache, dass solche beratenden Ausschüsse üblicherweise nur ein- oder zweimal jährlich zusammentreten, sollte die Amtszeit angemessen lang sein und eine allzu häufige Neubesetzung des Ausschusses vermieden werden. Angesichts dessen ist es angezeigt, die Amtszeit der mit diesem Beschluss ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses auf fünf Jahre festzusetzen. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses noch nicht ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die zu einem späteren Zeitpunkt ernannt werden, sollte am selben Tag enden wie die Amtszeit der mit diesem Beschluss ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als Nachfolger für ein zuvor ernanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ernannt wurde, sollte nur für die verbleibende Amtszeit des ersetzten Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds ernannt werden. |
|
(5) |
Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, die seit der Annahme des Beschlusses vom 21. September 2020 des Rates (2) ernannt wurden, endet am 19. Oktober 2025. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind daher neu zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ab dem 20. Oktober 2025 und bis zum 19. Oktober 2030 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:
|
I. |
VERTRETER DER REGIERUNGEN
|
|
II. |
VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
|
|
III. |
VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
|
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt für eine Amtszeit bis zum 19. Oktober 2030.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 21. September 2020 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 315 I vom 21.9.2020, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5609/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)