32003B0406

2003/406/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0013 - 0015
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0114 - 0115


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 8. April 2003

über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001

(2003/406/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 (KOM(2002) 211 - C5-0190/2002),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0539/2002)(1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0539/2002),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 7. März 2003 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 (C5-0091/2003, C5-0092/2003, C5-0093/2003),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(2),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(3),

gestützt auf Artikel 93 und Artikel 93a dritter Spiegelstrich sowie Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0072/2003),

1. stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten und achten EEF zum 31. Dezember 2001 wie folgt darstellte:

Tabelle 2

Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Quelle: ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 296).

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 289.

(2) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(3) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.