14.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/15


BESCHLUSS (EU) 2023/575 DES RATES

vom 9. März 2023

zur Ermächtigung Polens, die Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (2), nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(2)

Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (3).

(3)

Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die der Union somit auf interner Ebene übertragenen Befugnisse umfassen die Befugnis der Union, in internationalen Organisationen, einschließlich im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen, mitzuarbeiten.

(4)

Polen ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (im Folgenden „Übereinkommen“). Die Union selbst ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens. Nach Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte von 2003 werden die von den beitretenden Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen ab dem Tag des Beitritts von der Union verwaltet. Die Union sollte daher alle im Rahmen des Übereinkommens erlassenen Beschlüsse in ihre Rechtsordnung umsetzen.

(5)

Es liegt im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten. Ein solches Vorgehen wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen.

(6)

Mit seinem Beschluss vom 11. April 2016 ermächtigte der Rat Polen, im Interesse der Union eine Änderung des Übereinkommens auszuhandeln, die die Beteiligung der Union als vollwertige Vertragspartei des Übereinkommens ermöglichen würde. Zu diesem Zweck sollte Polen eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen, um die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zu ermöglichen und es der Union so zu ermöglichen, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

(7)

Im Oktober 2016 hat Polen dem Verwahrer des Übereinkommens eine solche Änderung des Übereinkommens vorgeschlagen.

(8)

Polen sollte daher ermächtigt werden, die Änderung des Übereinkommens zu ratifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen wird hiermit ermächtigt, die Änderung des Artikels XVI.4 des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, die es Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ermöglicht, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STRÖMMER


(1)  Zustimmung vom 15. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(3)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).