European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1152

26.5.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1152 DES RATES

vom 22. Mai 2026

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/976

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ist am 25. November 1996 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) zu ernennen.

(2)

Der Rat hat am 20. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/976 (1) angenommen, durch den Herr Christophe BIGOT zum Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess ernannt wird. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 31. Mai 2026 ab.

(3)

Die Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts ist für die Union eine strategische Priorität, und die Union muss sich weiterhin aktiv engagieren, bis dieser Konflikt auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung beigelegt worden ist.

(4)

Die Union setzt sich für einen umfassenden und dauerhaften Frieden im gesamten Nahen Osten ein und steht bereit, um dafür mit regionalen und internationalen Partnern zusammenzuarbeiten.

(5)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 21 Monaten verlängert werden, und für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 29. Februar 2028 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.

(6)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer schwierigen Situation in der Region ausüben, die sich verschlechtern und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2025/976 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Christophe BIGOT wird für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess ernannt.

Das Mandat von Herrn Christophe BIGOT als Sonderbeauftragter für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 29. Februar 2028 verlängert.

Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden ‚PSK‘) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem übergeordneten politischen Ziel eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen ist, wobei auch auf andere einschlägige Resolutionen, einschließlich der Resolutionen 2334 (2016) und 2803 (2025), zu verweisen ist, sowie in den Grundsätzen von Madrid, einschließlich des Grundsatzes ‚Land für Frieden‘, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen, der arabischen Friedensinitiative und den Empfehlungen des Nahost-Quartetts vom 1. Juli 2016. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen zu leisten, die zu einer endgültigen Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung sowie gemäß den Parametern der Union und den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Resolutionen 2334 (2016) und 2803 (2025), führen, und entsprechende Vorschläge für Aktionen der Union vorzulegen;“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

zur Umsetzung des Umfassenden Plans zur Beendigung des Gaza-Konflikts im Einklang mit der Resolution 2803 (2025) des VN-Sicherheitsrates beizutragen;“

4.

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Sonderbeauftragte wird die Region regelmäßig besuchen und für eine enge Abstimmung mit den relevanten Delegationen der Union in der Region, einschließlich des Büros des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) und der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel, und über diese für eine enge Abstimmung mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten sorgen.“

5.

In Artikel 5 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 2 754 227,42 EUR.“

6.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten wird bei den einschlägigen Dienststellen des EAD, der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel und dem Büro des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) untergebracht, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.“

7.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des Büros des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) und der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel, regelmäßig über seine Arbeit.“

b)

Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel und dem Büro des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen.“

8.

Artikel 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und bis zum 30. November 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DAMIANOS


(1)  Beschluss (GASP) 2025/976 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L, 2025/976, 21.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/976/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1152/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)