96/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1996 S. 0026 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/324/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 379, gestützt auf den Antrag des Vereinigen Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinige Königreich hat mit Schreiben vom 6. und 16. Oktober 1995 bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gestellt, mit denen der Ablauf der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die im Vereinigten Königreich, aber nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, verhindert werden soll. Zusammen mit ihrem Antrag haben die britischen Behörden der Kommission von der britischen Arzneimittelindustrie durchgeführte Studien übermittelt, damit die Kommission die Begründetheit des Antrags würdigen kann. Die genannten Studien zeigen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Arzneimittelmarkt im Vereinigten Königreich nach Aussage der britischen Regierung aufgrund des Ablaufs der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit, d. h. am 7. Oktober 1995, ausgesetzt wäre. Da die Preise für Arzneispezialitäten auf dem spanischen Markt unter den Preisen für die gleichen Erzeugnisse auf dem britischen Markt liegen, werde der Ablauf der Übergangszeit eine spürbare Zunahme der Paralleleinfuhren von Spanien nach dem Vereinigten Königreich zur Folge haben. Artikel 379 weicht von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages, dem freien Warenverkehr, ab und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen. Daher kann entsprechend dieser Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission Artikel 379 der Beitrittsakte keine Anwendung finden. Artikel 379 bezweckt, es in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von Schwierigkeiten erheblich und voraussichtlich anhaltend getroffen ist, zu ermöglichen, die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine Analyse der von den britischen Behörden übermittelten Wirtschaftsdaten hat gezeigt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 379 der Beitrittsakte nicht erfuellt sind. Insbesondere geht aus ihr hervor, daß die Arzneimittelindustrie im Vereinigten Königreich keinen erheblichen und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Die Zunahme des Umfangs der Einfuhren der im Vereinigten Königreich, jedoch nicht in Spanien patentierten Arzneimittel aus Spanien erscheint auf längere Sicht nicht so bedeutend, daß sie geeignet wäre, auf dem britischen Arzneimittelmarkt zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu führen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Ablaufs der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die im Vereinigten Königreich, jedoch nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, wird abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission