80/223/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1980 über die Lieferung von Sorghum an die Republik Niger im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 23/02/1980 S. 0020 - 0021
Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1980 über die Lieferung von Sorghum an die Republik Niger im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/223/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 [2], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien über die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [3], insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [4], in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2769/79 [5] hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 4000 Tonnen Sorghum cif Hafen Lome durchgeführt, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für die Republik Niger bestimmt ist. Diese Ware muß vom Entladehafen Lome bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach Niamey und Dosso befördert werden. Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zügigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe Verträge abzuschließen, die der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der durchzuführenden Beförderung entsprechen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), 21, avenue Bosquet, Paris 7e (Interventionsstelle), schließt für die Beförderung von 4000 Tonnen für die Republik Niger bestimmtes Sorghum ab Lome, nämlich - 2000 Tonnen frachtfrei und entladen nach Niamey, - 2000 Tonnen frachtfrei und entladen nach Dosso, einen oder mehrere Verträge für freihändige Vergabe ab. (2) Für den Abschluß des oder der Verträge für freihändige Vergabe muß das ONIC die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen. Artikel 2 (1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 6 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme für die im Falle höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben. (2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in Bargeld oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt. Artikel 3 Die Interventionsstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte: a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung, b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse, c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse. Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des oder der Verträge für freihändige Vergabe an die Kommission. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 1980 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 188 vom 26. 7. 1979, S. 1. [3] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89. [4] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8. [5] ABl. Nr. L 315 vom 11. 12. 1979, S. 8. --------------------------------------------------