11985I376

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 376

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0135


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Artikel 376

Abweichend von Artikel 60 des EGKS-Vertrags und seinen Durchführungsbestimmungen können die portugiesischen Stahlunternehmen in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bis zum 31 . Dezember 1992 einen Preis cif Bestimmungshafen anwenden , der einem im festländischen Gebiet der Portugiesischen Republik geltenden Paritätspreis entspricht .