77/450/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/1977 S. 0032 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (77/450/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17 April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1) geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG vom 25. Oktober 1976 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 17. März 1977 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügung Nr. 178 zur Änderung der Verfügung über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannte Verfügung Nr. 178 entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügung Nr. 178 zur Änderung der Verfügung über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19.