31986D0593

86/593/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen eines Flachglasherstellers in Auvelais (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 342 vom 05/12/1986 S. 0032 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 1986

über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen eines Flachglasherstellers in Auvelais

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(86/593/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit dem belgischen Gesetz vom 17. Juli 1959 und dem Königlichen Erlaß zu seiner Durchführung vom 17. August 1959 (1) sind allgemeine Hilfsmaßnahmen für die belgische Wirtschaft, insbesondere in Form von Zinszuschüssen für Kredite zur Durchführung von Investitionen, Staatsbürgschaften für von den Unternehmen bei Bankinstituten abgeschlossene Kredite, für die der Zuschuß gewährt wird, sowie einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer, eingeführt worden.

Bei der Prüfung des genannten Gesetzes gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag hat die Kommission geltend gemacht, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, weil das Gesetz kein sektorales oder regionales Ziel enthalte. Da diese Regelung ohne Unterscheidung der Unternehmen, Regionen oder Sektoren für alle Investitionen gilt, konnten die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag darauf nicht Anwendung finden. In Ermangelung derartiger Präzisionen konnte die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht beurteilen.

Die Kommission hat beschlossen, diese Art allgemeiner Beihilferegelungen zu genehmigen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfuellt ist: Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan oder - wenn ihm dies nicht möglich erscheint - die bedeutenden Einzelfälle mit.

Aufgrund der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission im voraus und rechtzeitig die wichtigen Einzelfälle der Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann.

II

In ihren Schreiben vom 5. April und vom 25. Juli 1984 hat die belgische Regierung gemäß diesem Verfahren der Kommission mitgeteilt, daß sie beabsichtigte, einem Flachglashersteller in Auvelais in der Provinz Namur Investitionsbeihilfen nach dem Gesetz vom 17. Juli 1959 zu gewähren.

Diese Investitionen zielen auf die Renovierung von zwei Produktionslinien für Floatglas mit Verbesserung der energetischen Leistung und des technischen Fortschritts ohne Erhöhung der optimalen Kapazität ab. Der Gesamt

betrag wird mit 2 043,8 Millionen bfrs veranschlagt. Sie umfassen insbesondere den vollständigen Umbau der Öfen, die Modernisierung der übrigen Ausstattungen der beiden Produktionslinien und Produktivitätsinvestitionen für Kaltglas.

Die geplanten Beihilfen hätten die Form eines Zinszuschusses von 4 % während fünf Jahren auf der Grundlage von zwei Dritteln der Investition und einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer und würden einem Nettozuschuß in Höhe von 4,8 % entsprechen. Die belgische Regierung hat die geplanten Beihilfen mit den energetischen technischen und Verbesserungen und der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Markt infolge der Investitionen begründet und ausserdem das soziale Kapitel in Form der Bildung eines Umstellungsfonds geltend gemacht, zu dem der Hersteller sich verpflichtet hat, um die Wiedereingliederung eines Teils seiner freigestellten Arbeitnehmer zu ermöglichen.

III

Nach einer ersten Prüfung der Anmeldung war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfevorhaben nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten, da sie den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse insbesondere wegen der heiklen Lage des Flachglassektors zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigten; nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der Renovierung einer Floatglasanlage im Prinzip um eine Ersatzinvestition. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 EWG-Vertrag schienen deshalb nicht anwendbar zu sein, da die Anmeldung der Kommission nicht die Möglichkeit gab, zu prüfen, ob Teile der Investitionen möglicherweise einen Teil der geplanten Beihilfen rechtfertigen konnten. Deshalb hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag zu eröffnen, und die belgische Regierung mit Schreiben vom 10. September 1984 aufgefordert, ihr ihre Bemerkungen, insbesondere über die energetischen Aspekte und den möglichen innovativen Charakter der angewandten Technologien, zu übermitteln.

Nach zwei bilateralen technischen Sitzungen hat die belgische Regierung mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 ihre Bemerkungen im Rahmen des genannten Verfahrens vorgelegt. Sie hat geltend gemacht, daß zwar die gesamten, von dem Hersteller für den Neubau seiner beiden Öfen getragenen Kosten seinem Wunsch entsprangen, Energie zu sparen und damit die Rentabilität seiner Produktion zu garantieren, ein Beitrag in Höhe von 625,143 Millionen bfrs aber die Mehrkosten der in den neuen Öfen angewandten technologischen Innovationen im Vergleich zu Einrichtungen traditioneller Art darstelle. Es handelt sich insbesondere um bestimmte technologische Innovationen in den Öfen im Hinblick auf die Brennerringe, die Wannenböden und die elektrischen Zusatzheizungen für die Schmelzzonen, die Mischgeräte, Teile für den Umbau der Regeneratoren und Innovationen in den Konditionierungszonen. Die belgische Regierung hat ferner auf das gewerbliche Risiko hingewiesen, das der Hersteller mit dem Bau völlig neu konzipierter Öfen auf sich genommen hat, deren etwaiger Erfolg für den gesamten europäischen Glassektor vorteilhaft wäre; sie hat erneut die soziale Gegenleistung des betreffenden Unternehmens hervorgehoben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1986 hat die belgische Regierung der Kommission weitere Bemerkungen übermittelt. Sie hat insbesondere erläutert, daß das Schreiben vom 21. Dezember 1984 eine Änderung der Notifizierung des Beihilfevorhabens darstelle; die Beihilfen würden auf einen Zinszuschuß von 4 % während 5 Jahren auf 625,143 Millionen bfrs und eine fünfjährige Befreiung von der Grundsteuer begrenzt; somit entsprächen sie einem Nettozuschuß von 2,5 % im Hinblick auf die Gesamtinvestitionen. Die belgische Regierung war der Ansicht, daß diese spezifischen Investitionen ein Pilotvorhaben auf Gemeinschaftsebene darstellen; sie bat um eine möglichst rasche Entscheidung über die geänderte Notifizierung.

Im Rahmen der Konsultationen der anderen Beteiligten haben die Regierungen der beiden Mitgliedstaaten sowie ein Verband des Sektors und eine Herstellergruppe desselben Sektors mitgeteilt, daß sie die Besorgnisse der Kommission hinsichtlich der geplanten Beihilfen teilen.

IV

Der von der belgischen Regierung geplante Zinszuschuß und die Befreiung von der Grundsteuer sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da sie dem Unternehmen, das sie erhält, die Möglichkeiten gäben, durch staatliche Mittel von einem Teil der Investitionskosten, das es normalerweise tragen müsste, entlastet zu werden.

Informationen der Kommission zufolge gab es Ende 1984 in der Zehnergemeinschaft 25 Produktionseinheiten für gefloatetes Flachglas (»floats") und sieben Produktionseinheiten für gezogenes Flachglas und noch zwei Floats und vier Einheiten für Ziehglas in Spanien und Portugal.

In Belgien gibt es vier Floats und eine Einheit für Ziehglas.

Die beiden Floatglaslinien des betreffenden belgischen Herstellers haben gemeinsam eine optimale Kapazität von 360 000 Tonnen pro Jahr, was ungefähr 7 % der Kapazität in der Gemeinschaft darstellt; seine tatsächliche Produktion stellt ungefähr 40 % der belgischen Basisflachglasproduktion dar.

Es besteht ein Handel mit Flachglas zwischen den Mitgliedstaaten und ein Wettbewerb zwischen den Herstellergruppen. Der betreffende belgische Hersteller führt ungefähr 40 % seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten aus und 14 % in Drittländern, der Rest wird in Belgien verkauft oder verarbeitet. 1982 hat die Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion 413 000 Tonnen Flachglas (CTCI 66440) in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt, 1983 447 000 Tonnen und 1984 481 000 Tonnen, während die entsprechenden Einfuhren von 126 000 Tonnen im Jahre 1982 auf 114 000 Tonnen im Jahre 1983 und 92 000 Tonnen im Jahre 1984 zurückgegangen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Luxemburg über eine Floatglaslinie verfügt. Die Flachglasindustrie ist den Problemen der stagnierenden Nachfrage und der geringen Nutzungsrate der Kapazitäten ausgesetzt, die sich auf die finanzielle Struktur der Gesellschaften negativ ausgewirkt und zum Abbau des Beschäftigungsniveaus und der Schließung von Produktionseinheiten geführt haben. Der betreffende belgische Hersteller erleidet seit 1980 Verluste. Die europäische Vereinigung der Flachglashersteller ist der Ansicht, daß die Überkapazität in Westeuropa 1984 auf ungefähr 400 000 Tonnen angestiegen ist. Aus diesem Grund hat die Kommission mit der Entscheidung 84/497/EWG (1) die Auffassung vertreten, daß eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für die Niederlassung eines neuen Werkes für die Flachglasherstellung in den Niederlanden mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei und daher nicht gewährt werden dürfe.

Infolgedessen würden die geplanten Beihilfen der belgischen Regierung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag verfälschen, indem das betreffende Unternehmen und die belgische Flachglasproduktion begünstigt werden.

Wenn die finanzielle Beihilfe des Staates die Position bestimmter Unternehmen im Verhältnis zu anderen stärkt, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, ist sie als Beeinträchtigung dieser anderen Unternehmen anzusehen.

Artikel 92 Absatz 1 legt grundsätzlich die Unvereinbarkeit von Behilfen mit dem Gemeinsamen Markt fest, die bestimmte, in diesem Artikel aufgeführte Merkmale aufweisen.

Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dem vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der geplanten Beihilfen nicht anwendbar.

In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß im Gemeinschaftsrahmen und nicht allein im Rahmen eines Mitgliedstaats gesehen werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aufrechtzuerhalten und die in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag genannten Grundsätze zu berücksichtigen, müssen die Ausnahmen von dem Grundsatz in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind, bei der Prüfung jeder Beihilferegelung oder jeder Einzelbeihilfe restriktiv ausgelegt werden.

Insbesondere können die Ausnahmen lediglich wirksam werden, wenn die Kommission feststellt, daß das freie Spiel der Marktkräfte ohne Beihilfen allein nicht ausreichen würde, ihre möglichen Empfänger zu veranlassen, sich für die Erreichung eines der angestrebten Ziele einzusetzen.

Eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die zu einem solchen Ziel nicht beitragen oder in denen die Beihilfe nicht notwendig wäre, würde darauf hinauslaufen, der Industrie oder den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren finanzielle Lage dadurch gestärkt würde, unzulässige Vorteile zu verschaffen und die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses nach Artikel 92 Absatz 3 bestände.

Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten fallen die geplanten Beihilfen nicht unter eine der Kategorien für Maßnahmen nach Artikel 92 Absatz 3. Was die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Gebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß der Lebensstandard in keiner Region Belgiens aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der in Buchstabe a) genannten Ausnahmebestimmung herrscht; zu der in Buchstabe c) aufgeführten Ausnahmebestimmung ist festzustellen, daß das Gebiet von Auvelais in der Provinz Namur, in dem der betreffende Herseller ansässig ist, nicht zu den Gebieten gehört, für die eine besondere Regionalbeihilfe erforderlich wäre. Belgien gehört zu den zentralen Regionen der Gemeinschaft, d. h. zu den Regionen, die im Gemeinschaftsrahmen nicht mit den schlimmsten sozialen und wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben, während gleichzeitig die Gefahr eines Überbietens bei den Beihilfen besteht und jede Beihilfe mehr als andernorts den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.

Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag liegt auf der Hand, daß die betreffende Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Belgiens zu beheben.

Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für Beihilfen zur Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten anbetrifft, so ist festzustellen, daß die periodische Renovierung eines Floats, die alle sechs bis neun Jahre vorgenommen werden muß, grundsätzlich eine Ersatzinvestition darstellt, deren Kosten zu den Betriebskosten zu zählen sind. Es ist völlig normal und liegt im Interesse des Herstellers, daß er die modernsten und hochentwickeltesten Techniken und Werkstoffe verwendet, um die Betriebskosten, darunter auch die Kosten für den Energieverbrauch, zu verringern. Infolgedessen entspricht eine Beihilfe für die periodische Renovierung eines floats den Entwicklungsanforderungen des betreffenden Sektors nicht, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zuwiderlaufenden Masse zu verändern.

Diese Feststellung wird noch bestätigt, wenn es sich um einen Sektor mit Überkapazitätsproblemen handelt, und sie gilt auch in dem Fall, in dem das betreffende Unternehmen aussergewöhnliche soziale Anstrengungen, wie die Schaffung eines Umstellungsfonds, für seine freigestellten Arbeiter unternimmt.

Die Informationen, die die belgische Regierung im Rahmen des Verfahrens über die technischen Innovationen beim Umbau der Öfen übermittelt hat, sind von der Kommission besonders sorgfältig geprüft worden. Der belgischen Regierung zufolge belaufen sich die Kosten dieser Elemente auf 625,143 Millionen bfrs, d. h. 31 % der Gesamtinvestitionen. Die Kommission hat auch von der Anwendbarkeit dieser Elemente auf andere Anlagen der Gruppe und ihren Zugang für andere Flachglasherstellergruppen Kenntnis genommen.

Die Kommission befürwortet alle Bemühungen, die zu weiteren Reduzierungen des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft führen. Sie ist allerdings der Ansicht, daß die Industrie selbst das grösste Interesse hat, ihre Energieausgaben und damit ihre Betriebskosten zu verringern. Investitionen zu diesem Zweck bei einer periodischen Renovierung eines Produktionsgeräts erfolgen deshalb normalerweise, ohne daß ein Anreiz in Form von Beihilfen erforderlich wäre. In dem vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, daß diese These zutrifft, weil der Umbau der beiden Öfen in Auvelais in den Jahren 1970 und 1976 in einem Industriezweig, in dem der Anteil der Energiekosten am Bruttoertragswert über 8 % liegt, zu 25 % Energieeinsparung geführt hat. Auf der Grundlage der Energiepreise, die für den Investor zum Zeitpunkt seines Investitionsbeschlusses galten, konnte dieser also erwarten, daß die mit der Einführung der genannten technologischen Innovationen verbundene Überinvestition rentabel wäre.

Infolgedessen ist davon auszugehen, daß auch die besonderen Teile der Investition zugunsten der Einsparung von Energie, die die belgische Regierung im Rahmen des Verfahrens belegt hat, die Gewährung staatlicher Beihilfen nicht rechtfertigen.

Von daher genügt das geänderte Beihilfevorhaben der belgischen Regierung den Bedingungen nicht, die erfuellt werden müssen, damit eine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag Anwendung finden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische Regierung kann ihr der Kommission mit Schreiben vom 5. April und 25. Juli 1984 mitgeteiltes und mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 und 13. Juni 1986 geändertes Vorhaben, gemäß dem Gesetz vom 17. Juli 1959 Beihilfen für die Investitionen zu gewähren, die ein Flachglashersteller in Auvelais vorgenommen hat, nicht durchführen.

Artikel 2

Die belgische Regierung hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1986

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) Moniteur belge vom 29. 8. 1959.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.

(1) ABl. Nr. L 276 vom 19. 10. 1984, S. 37.