32003D0710

2003/710/EG: Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Litauen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 258 vom 10/10/2003 S. 0037 - 0038


Beschluss der Kommission

vom 9. Oktober 2003

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Litauen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2003/710/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(3), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Sonderprogramm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Litauen (nachstehend "Sapard-Programm" genannt) wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 27. November 2000(4) genehmigt und gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 mit der Entscheidung vom 9. September 2003 zuletzt geändert.

(2) Am 5. März 2001 haben die Regierung der Republik Litauen und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt. Diese Finanzierungsvereinbarung wurde zuletzt durch die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung für 2002 geändert, die am 17. Februar 2003 unterzeichnet wurde und 6. Juni 2003 endgültig in Kraft getreten ist.

(3) Die nationale Zahlstelle im Landwirtschaftsministerium wurde als die Behörde der Republik Litauen benannt, die für die Durchführung einiger der im Sapard-Programm festgelegten Maßnahmen zuständig ist. Die Abteilung Nationaler Fonds im Finanzministerium wurde für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind.

(4) Auf der Grundlage einer gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfolgten Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen hat die Kommission in Bezug auf bestimmte im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahmen die Entscheidung 2001/857/EG vom 26. November 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Litauen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(5) erlassen.

(5) Die Kommission hat gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 eine weitere Analyse in Bezug auf die im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahme 5 "Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen und Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur" und Maßnahme 8 "Technische Hilfe, Informations- und Publizitätskampagnen" vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Litauen auch in Bezug auf diese Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt.

(6) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und in Bezug auf Maßnahme 5 und Maßnahme 8 die nationale Zahlstelle im Landwirtschaftsministerium sowie die Abteilung Nationaler Fonds im Finanzministerium in der Republik Litauen mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(7) Da die Prüfungen der Kommission in Bezug auf Maßnahme 5 und Maßnahme 8 jedoch an einem noch nicht für alle relevanten Elemente bereits im Einsatz befindlichen System vorgenommen wurden, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der nationalen Zahlstelle im Landwirtschaftsministerium sowie der Abteilung Nationaler Fonds im Finanzministerium gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(8) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die nationale Zahlstelle im Landwirtschaftsministerium sowie an die Abteilung Nationaler Fonds im Finanzministerium umgesetzt wurden.

(9) Am 14. Juli 2003 haben die litauischen Behörden die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung übermittelt. Die Kommission hat hierüber eine Entscheidung zu treffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Litauen wird in Bezug auf Maßnahme 5 und Maßnahme 8 verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1. der nationalen Zahlstelle (Nacionalné mokéjimo agentura) im Landwirtschaftsministerium, Gedimino pr. 19, LT-2025 Vilnius, Republik Litauen, die Durchführung von Maßnahme 5 "Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen und Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur" und Maßnahme 8 "Technische Hilfe, Informations- und Publizitätskampagnen", die in dem mit der Entscheidung vom 27. November 2000 für die Republik Litauen genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 9. September 2003, festgelegt sind, und

2. der Abteilung Nationaler Fonds im Finanzministerium, J. Tumo-Vaiganto 8a/2, LT-2600 Vilnius, Republik Litauen, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms der Republik Litauen in Bezug auf Maßnahme 5 und Maßnahme 8 zu erfuellen sind.

Artikel 3

Die infolge dieser Entscheidung getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Zuschussfähigkeit ausschlaggebende Datum das Abschlussdatum des Instruments, durch das jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie technische Hilfe, für die als Stichtag der 27. November 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung nicht stattfindet.

Artikel 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die von Litauen mit Schreiben vom 14. Juli 2003 vorgeschlagenen Regeln.

Brüssel, den 9. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24.

(4) K(2000) 3329 endg.

(5) ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 44.

(6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.