31998D0521(01)

Beschluß des Rates vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

Amtsblatt Nr. C 156 vom 21/05/1998 S. 0001 - 0003


BESCHLUSS DES RATES vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (98/C 156/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 3. März 1998 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden.

Zunächst sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Mitteilungen übermittelt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Erzeuger und die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten.

Artikel 2

Die maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Frankreich und eine Arbeitnehmerorganisation in Großbritannien werden durch einen späteren Beschluß bestimmt.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. JOWELL

ANHANG

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