29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/97


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2014

zur Festlegung des Standpunkts im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme des Einwandes der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Japans Anhang 3 von Anlage I des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

(2014/741/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA von 1994“) über die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company (im Folgenden „drei Eisenbahnunternehmen“) aus Japans Anhang 3 von Anlage I übermittelt.

(2)

Da Bedenken geäußert wurden, erhob die Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Nummer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 einen Einwand gegen die von Japan vorgeschlagenen Änderungen, um die Gründe für die beabsichtigte Streichung dieser drei Eisenbahnunternehmen aus der Liste eingehend zu prüfen.

(3)

Trotz der Konsultationen zwischen der Union und Japan nahm die Union ihren Einwand im Gegensatz zu allen anderen Vertragsparteien, die Einwände erhoben hatten, nicht zurück.

(4)

Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von Anlage I auf, sondern fügte einen Vermerk ein, wonach die Eisenbahnunternehmen solange als in Japans Anhang 3 aufgeführt gelten, bis die Union ihren Einwand gegen die Streichung der Unternehmen aus der Liste zurücknimmt.

(5)

Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sowie vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen in Bezug auf dieses Abkommen erklärte sich die Union bereit, ihren Einwand gegen die Streichung der drei Eisenbahnunternehmen aus der Liste entsprechend dem im Fahrplan für den Schienen- und Stadtverkehr niedergelegten Konzept des Rates sowie unbeschadet einer Bewertung des Wettbewerbsniveaus auf dem japanischen Schienenverkehrsmarkt zurückzunehmen.

(6)

Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und Ziffer 3 Buchstabe a zu Japans Anhang 3 von Anlage I erheblich zu überarbeiten und transparente und nichtdiskriminierende Beschaffungspraktiken durch die drei Eisenbahnunternehmen zu fördern, sollte die Union ihren Einwand gegen die Streichung dieser Unternehmen aus der Liste zurücknehmen.

(7)

Die Rücknahme dieses Einwandes erfolgt unbeschadet des Standpunkts der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beschluss über die Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle gemäß Artikel XIX Absatz 8 des überarbeiteten GPA nachweisen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung tatsächlich beseitigt wurden, wenn die betreffenden Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind.

(8)

Es ist angebracht, den Standpunkt der im Namen der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen über die Rücknahme des Einwandes zu vertreten ist, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union den Einwand gegen die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company aus der Liste in Japans Anhang 3 von Anlage I des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zurücknimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI