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5.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2004
zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 134)
(2004/111/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) ist die regelmäßige Überwachung von Haus- und Wildgeflügelbeständen auf eine etwaige Präsenz des Krankheitserregers nicht vorgesehen. |
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(2) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte Stämme des Geflügelpestvirus, die von den Seuchenbekämpfungsvorschriften der genannten Richtlinie bislang nicht erfasst sind, zu hochpathogenen Stämmen mutieren können, wenn sie während längerer Zeit in der Geflügelpopulation zirkulieren. |
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(3) |
Dieser Umstand könnte hohe Mortalität und der Geflügelwirtschaft schwere wirtschaftliche Verluste verursachen, die sich durch Reihenuntersuchungen in den Mitgliedstaaten zur Früherkennung und Bekämpfung derartiger Vorläuferstämme verringern ließen. |
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(4) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat zur Definition der Geflügelpest und zur Impfung gegen die Seuche Stellung genommen und empfohlen, die Geflügelpestdefinition dahin gehend zu ändern, dass sie verschiedene aviäre Influenzaviren umfasst, bei deren Auftreten Tilgungsmaßnahmen erforderlich werden. Darüber hinaus sollten zur Feststellung der Prävalenz dieser Stämme in verschiedenen Geflügelpopulationen, auch zur Schätzung der Kosten der Anpassung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Erhebungen durchgeführt werden. |
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(5) |
Im November 2001 hat die Kommission ein Symposium über die Vorbereitung auf Influenzapandemien in der Humanbevölkerung veranstaltet. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass Erhebungen in verschiedenen Tierpopulationen angezeigt sind, um die zoonotischen Auswirkungen derartiger Infektionen beurteilen zu können. |
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(6) |
Sowohl der zoonotische Aspekt als auch die Implikationen für die Tiergesundheit unterstreichen die Notwendigkeit von Erhebungen über Influenzavorkommen in Tierpopulationen. |
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(7) |
2002/2003 wurden in allen Mitgliedstaaten Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügelbeständen durchgeführt, und die meisten Länder haben auch Wildgeflügel gemäß der Entscheidung 2002/649/EG der Kommission (3) Reihenuntersuchungen unterzogen. |
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(8) |
Die einzelnen Programme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes dieser Programme wurden mit der Entscheidung 2002/673/EG der Kommission (4) genehmigt. |
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(9) |
Im Zuge der Erhebungen wurden bei Geflügel in mehreren Mitgliedstaaten Geflügelpestviren der Subtypen H5 und H7 nachgewiesen. Obgleich die Virusprävalenz zurzeit für relativ gering gehalten wird, sollte diesen Positivbefunden dennoch nachgegangen und die Überwachung zum besseren Verständnis der Epidemiologie von Geflügelpestviren auch im Jahr 2004 fortgesetzt werden. |
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(10) |
Um eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme zur Genehmigung vorlegen. |
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(11) |
Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus den Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten. |
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(12) |
Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt der betreffenden Länder eingegangen werden. Darüber hinaus kann die Überwachung bestimmter Tierseuchen in beitretenden Ländern auch über andere Gemeinschaftsinstrumente kofinanziert werden. |
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(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2004 Pläne für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen vor.
Artikel 2
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 1 wird auf 50 % der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen, bzw. — die Ausgaben alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet — auf einen Gesamtbetrag von 600 000 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Januar 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.
(3) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.
(4) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/21/EG (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 37).