2004/213/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2004 über die Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme zur Stärkung des Industriepotenzials in Europa auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung
Amtsblatt Nr. L 067 vom 05/03/2004 S. 0018 - 0022
Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2004 über die Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme zur Stärkung des Industriepotenzials in Europa auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung (2004/213/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2003/113 endg. der Kommission vom 11. März 2003 zur Annahme der Mitteilung "Europäische Verteidigung - Industrie- und Marktaspekte - Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union"(1), insbesondere auf Punkt 5, gestützt auf den Artikel 157 Absatz 1 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag (Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung) - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Kommission leitet eine vorbereitende Maßnahme zur Stärkung des Industriepotenzials in Europa auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung (2004-2006) entsprechend ihrer diesem Beschluss als Anhang beigefügten Mitteilung "Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme zur Stärkung des Industriepotenzials in Europa auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung - Ausarbeitung eines Programms zur Erhöhung der Sicherheit in Europa durch Forschung und Technologie" ein. Die Aktivitäten und das Arbeitsprogramm der vorbereitenden Maßnahme sind Teil der Mitteilung (Abschnitt II) und bilden die Basis für die folgenden Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Aufrufe zur Abgabe von Angeboten. Artikel 2 Die Einzelheiten der Umsetzung dieser vorbereitenden Maßnahme sind im Anhang dargelegt. Die Haushaltslinie für die Maßnahme ist 08 14 01. Brüssel, den 3. Februar 2004 Für die Kommission Philippe Busquin Mitglied der Kommission (1) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ANHANG UMSETZUNG DER VORBEREITENDEN MAßNAHME(1) 1. Aktivitäten und finanzielle Unterstützung Bei den im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme "Stärkung des Industriepotenzials in Europa auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung" ergriffenen Aktivitäten handelt es sich um Projekte und unterstützende Maßnahmen. Die Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von zwischen einem und zwei Jahren, während die Laufzeit der unterstützenden Maßnahmen sechs Monate bis drei Jahre beträgt. Für Projekte werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Über die finanziellen Beteiligungen an den Projekten werden schriftliche Vereinbarungen getroffen (so genannte Zuschussverträge). Unterstützende Maßnahmen können ebenfalls im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden und sind dann Gegenstand von Zuschussverträgen. Gehen sie aus Ausschreibungen hervor, werden Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Bewertungs- und Verhandlungsverfahren, die Grundsätze für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Zuschussverträge sind in den nachstehenden Abschnitten 3, 4, 5, 6 und 7 erläutert. Für die Ausschreibungen werden Standardverfahren und -verträge verwendet. Für die Ausarbeitung des europäischen Programms für Sicherheitsforschung, die Bewertung der Vorschläge und die Überwachung der Maßnahmen sowie für das Gesamtergebnis der vorbereitenden Maßnahme kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage einer Entscheidung des Anweisungsbefugten der Kommission und einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernannt. 2. Teilnahme 2.1. Allgemeine Grundsätze Teilnahmeberechtigt und förderwürdig sind Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten(2). Teilnehmen können Behörden, öffentliche und private Industrieverbände (einschließlich KMU), Hochschuleinrichtungen und Forschungsorganisationen. In Ausnahmefällen und über die Mindestanzahl von Teilnehmern hinaus können auch Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland oder internationale Organisationen teilnehmen. In diesen Ausnahmenfällen kann ein Finanzbeitrag der Gemeinschaft gewährt werden. Die Einbeziehung von Drittländern unterliegt den gegenseitigen Vereinbarungen mit diesen Ländern. Um sicherzustellen, dass einer Geheimhaltungsstufe unterliegende Informationen gemäß den Sicherheitsbestimmungen der Kommission behandelt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen(3). Darüber hinaus haben Teilnehmer an einem Konsortium sicherzustellen, dass einer Geheimhaltungsstufe unterliegende Informationen entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen behandelt werden. 2.2. Mindesteilnehmerzahl Für die Projektdurchführung sind Konsortien zu bilden, die aus mindestens zwei unabhängigen Rechtspersonen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen(4). Es sei darauf hingewiesen, dass die kollektive Zusammenarbeit zwischen Rechtspersonen verschiedener Mitgliedstaaten, auch zwischen öffentlichen Sicherheitsorganen, als besonders wünschenswert angesehen wird und ein Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist. Unterstützende Maßnahmen können von einem einzigen Teilnehmer oder von einem Konsortium durchgeführt werden. Zur Vertretung der Konsortien ist ein Koordinator zu benennen, der die Koordinierung gewährleistet und die Verteilung des Gemeinschaftsbeitrags an die Teilnehmer vornimmt. 2.3. Technische Leistungsfähigkeit und Ressourcen Die Teilnehmer müssen über die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten verfügen. In dem Maße, wie die Arbeiten voranschreiten, müssen die Teilnehmer über die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Mittel verfügen, und zwar soweit und sobald diese benötigt werden. Unter den für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Mitteln sind personelle Mittel, Infrastruktur, finanzielle Mittel und gegebenenfalls immaterielle Güter sowie sonstige von einem Dritten aufgrund einer vorherigen Zusage zur Verfügung gestellte Mittel zu verstehen. 3. Bewertung der Projektvorschläge 3.1. Verfahren zur Bewertung und Auswahl der Vorschläge Die aufgrund der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Projektvorschläge werden gemäß dem nachstehenden Verfahren bewertet. Einer Geheimhaltungsstufe unterliegende Unterlagen werden gemäß den geltenden Vorschriften für diese Unterlagen behandelt. 3.2. Formale Zulässigkeitsprüfungen Die Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Vorschläge die folgenden Zulässigkeitskriterien erfuellen: - fristgerechter Eingang des Vorschlags bei der Kommission am oder vor dem in der Aufforderung festgelegten Stichtag und zur festgelegten Uhrzeit - die in der Aufforderung verlangte Mindestanzahl an Teilnehmern - Vollständigkeit des Vorschlags, d. h. alle geforderten verwaltungstechnischen Formulare und die Erläuterung des Vorschlags liegen vor. Nur Vorschläge, die alle genannten Zulässigkeitskriterien erfuellen, werden für die weitere Bewertung zugelassen. 3.3. Bewertungskriterien Jeder Vorschlag wird anhand folgender Kriterien bewertet: - Relevanz des Vorschlags für das Arbeitsprogramm der vorbereitenden Maßnahme - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Verwertungspotenzial - wissenschaftliche und/oder technologische Qualität und Beitrag zu greifbaren und nachweisbaren Verbesserungen der Sicherheit - Aufbau effizienter Partnerschaften zwischen (öffentlichen) Nutzern, Industrie und Forschung - Fähigkeit des Konsortiums, das Projekt erfolgreich durchzuführen und ein effizientes Management sicherzustellen, das sich auch auf den Schutz gegebenenfalls einer Geheimhaltungsstufe unterliegender Informationen bezieht, und das klare Vorgaben für die Handhabung von geistigem Eigentum vorweisen kann. 3.4. Bewertung, Schwellenwerte und Gewichtung der Bewertungskriterien Bei der Bewertung werden für jedes Kriterium Noten nach einer Sechs-Punkte-Skala wie folgt vergeben: 0 - Der Vorschlag hat das Thema verfehlt oder kann aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben für dieses Kriterium nicht bewertet werden. 1 - mangelhaft; 2 - befriedigend; 3 - gut; 4 - sehr gut; 5 - hervorragend. Für alle Kriterien gilt eine Mindestpunktzahl von jeweils 3 Punkten. Jeder Vorschlag, der bei einem Kriterium die Mindestpunktzahl nicht erreicht, wird abgelehnt. Für alle Vorschläge wird aufgrund der zu erreichenden Mindestpunktzahl bei allen gleich gewichteten Kriterien eine zu erreichende Gesamtpunktpunktzahl festgelegt. Für alle Kriterien gilt eine Mindestpunktzahl von 18/25 Punkten. 3.5. Erläuterung der Bewertung der Vorschläge Jeder Vorschlag wird von mindestens drei Evaluatoren bewertet (entweder Bedienstete der Kommission oder externe Sachverständige, oder beide), die unabhängig voneinander arbeiten. Sie benoten und kommentieren jedes Kriterium. Sobald alle Evaluatoren, denen ein Vorschlag zugewiesen wurde, ihre individuelle Bewertung abgeschlossen haben, kann eine Sitzung einberufen werden, auf der die Benotung erörtert und eine Einigung auf die Benotung jedes Kriteriums erzielt wird. Ein Evaluatorengremium wird die abschließende Prüfung vornehmen, die erreichten Punktzahlen konsolidieren und sich auf die Konsensberichte einigen. Das Gremium legt als Ergebnis seiner Sitzungen einen Bericht vor, der für jeden Vorschlag die erreichte Punktzahl und die Kommentare zu jedem Kriterium enthält, sowie eine Aufstellung der Vorschläge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben, und eine abschließende Benotung jedes Vorschlags, der die Mindestpunktzahl erreicht hat zusammen mit den Empfehlungen des Gremiums für eine Rangfolge der Vorschläge. 3.6. Feedback für die Antragsteller Dem Koordinator jedes Vorschlags wird ein Bewertungsbericht zugeleitet. Bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl für ein Kriterium nicht erreicht haben und daher abgelehnt wurden, sind die Anmerkungen im Bewertungsbericht unter Umständen nur bis zu dem Kriterium vollständig, an dem die Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde. 4. Abschluss der Bewertung 4.1. Einstufungsliste der Kommission Die Kommissionsdienststellen erstellen anhand der endgültigen Benotung eine Rangliste aller bewerteten Vorschläge, die die geforderte Mindestpunktzahl erreicht haben. Wurden zwei Vorschläge abschließend gleich benotet, stützen sich die Kommissionsdienststellen auf die Ziele der vorbereitenden Maßnahme, die Vereinbarkeit der Vorschläge mit den Zielen der Gemeinschaft und das zur Verfügung stehende Budget. 4.2. Reserveliste der Kommission Bei der Erstellung der Liste der für die Vertragsverhandlungen ausgewählten Projekte werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt werden) berücksichtigt. Falls notwendig, werden Vorschläge als Reserve zurückgestellt, auf die zurückgegriffen werden kann, falls Verhandlungen scheitern, Vorschläge zurückgezogen werden und/oder falls während der Vertragsverhandlungen Einsparungen gemacht werden müssen. Die Koordinatoren von Vorschlägen der Reserveliste erhalten eine Bestätigung, dass möglicherweise Vertragsverhandlungen aufgenommen werden, falls Mittel frei werden. Sind die für die Aufforderung eingestellten Haushaltsmittel aufgebraucht, werden alle auf der Reserveliste verbleibenden Vorschläge, die nicht finanziert werden können, abgelehnt und die Koordinatoren hierüber informiert. 4.3. Entscheidung über die Ablehnung Über die Ablehnung der Vorschläge, die nicht zulässig sind, die das Thema verfehlt haben, die Mindestpunktzahl für ein Kriterium nicht erreicht haben oder aufgrund ihrer Position auf der Rangliste aus Haushaltsgründen nicht gefördert werden können, trifft der Anweisungsbefugte der Kommission eine entsprechende Entscheidung. 5. Verhandlungs- und Auswahlverfahren Unmittelbar nach Erstellung der Rangliste durch die Dienststellen der Kommission werden die Koordinatoren der Vorschläge, die förderwürdig sind und für die Finanzmittel zur Verfügung stehen, aufgefordert, Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen können sich auf der Grundlage der Themen, die sich während der Bewertung oder Einstufung ergeben haben, auf jegliche wissenschaftlichen, rechtlichen oder finanziellen Aspekte des Vorschlags erstrecken. Für künftige Vertragnehmer gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung(5). Darüber hinaus wird jeder potenzielle Vertragspartner, der sich in einem Interessenkonflikt befindet oder der nachweislich im Zuge der Mitteilung der für die Teilnahme am Vertrag verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben hat oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt hat, von der Teilnahme an jedem weiteren Vertrag ausgeschlossen(6). Erweist es sich als unmöglich, innerhalb einer angemessenen Frist mit Antragstellern eine Einigung zu erzielen, können die Kommissionsdienststellen beschließen, dass die Vertragsverhandlungen beendet werden und der Vorschlag abgelehnt wird. Die Kommissionsdienststellen werden die Vertragsverhandlungen auf der Grundlage der Rangliste der ausgewählten Vorschläge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel führen. Verlaufen die Verhandlungen erfolgreich, werden Zuschussverträge geschlossen. 6. Berichte und Rechnungsprüfung Über die Projekte und unterstützenden Maßnahmen sind der Kommission regelmäßig Berichte vorzulegen, um eine angemessene Überwachung zu ermöglichen. Bei der Überwachung der Maßnahmen kann sich die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützen lassen, die im Bedarfsfall einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter hat das Recht, bei den Teilnehmern wissenschaftliche, technologische und finanzielle Überprüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Maßnahmen unter den von ihnen angegebenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag durchgeführt werden bzw. durchgeführt wurden. 7. Vertrag und Rechte an geistigem Eigentum 7.1. Allgemeine Grundsätze Der Zuschussvertrag für Projekte und unterstützende Maßnahmen ist an den Mustervertrag des 6. Rahmenprogramms angelehnt. Unterzeichnet wird der Zuschussvertrag vom Anweisungsbefugten der Kommission und allen Teilnehmern des Konsortiums. Zu Fragen bezüglich des geistigen Eigentums, dessen Schutz, Verwendung und Vertraulichkeit sowie der Zugangsrechte im Zusammenhang mit der Prüfung der Aktivitäten der vorbereitenden Maßnahme können gesonderte Klauseln aufgenommen werden. 7.2. Finanzbeitrag der Gemeinschaft Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft erfolgt in Form eines Zuschusses, berechnet als prozentualer Anteil an den von den Teilnehmern für die Durchführung des Projekts oder der unterstützende Maßnahme veranschlagten finanziellen Mitteln. Die für die Durchführung des Projekts oder der unterstützenden Maßnahme notwendigen Ausgaben müssen von einem externen Wirtschaftsprüfer oder - bei öffentlichen Stellen - von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt werden. Zuschussfähige Ausgaben müssen die folgenden Bedingungen erfuellen: 1. Sie müssen tatsächlich getätigt worden sein, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts oder der unterstützenden Maßnahme erforderlich sein. 2. Sie müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungslegungsgrundsätzen der einzelnen Teilnehmer festgesetzt werden. 3. Sie müssen von der Rechnungslegung der Teilnehmer oder im Falle von Mitteln Dritter in deren entsprechenden Rechnungsunterlagen erfasst werden. 4. Sie umfassen weder indirekte Steuern oder Abgaben noch Zinsen und dürfen keine Gewinne enthalten. 7.3. Finanzierungssysteme Bei Projekten ist zwischen zwei Finanzierungssystemen zu unterscheiden, abhängig von den Forschungskategorien, wie sie in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung vorgegeben sind(7). 1. Industrielle Forschung 2. Vorwettbewerbliche Entwicklung Der Vollständigkeit halber wird ein drittes System hinzugefügt: 3. Verwaltung der Maßnahmen In der folgenden Tabelle sind die Hoechstsätze des Finanzbeitrags der Gemeinschaft für Projekte entsprechend den jeweiligen Systemen aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft durch eine einzelstaatliche Förderung in Form einer staatlichen Beihilfe ergänzt, darf die offizielle Unterstützung gemäß der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Falle der industriellen Forschung 75 % und im Falle der vorwettbewerblichen Entwicklung 50 % nicht übersteigen. Die Zuschüsse für unterstützende Maßnahmen unterliegen nicht den Regeln für staatliche Beihilfen und können sich auf bis zu 75 % der erstattungsfähigen Kosten erstrecken und bis zu 10 % des Gesamtbeitrags für die Verwaltung der Maßnahmen beinhalten. 7.4. Rechte an geistigem Eigentum Das geistige Eigentum liegt bei den Vertragspartnern, die das Wissen hervorgebracht haben. Jegliche Weitergabe von Wissen, das aus dem Zuschussvertrag hervorgegangen ist, oder jegliche Gewährung von Zugangsrechten zu diesem Wissen für Organisationen, die dem Konsortium nicht angehören, bedürfen der Zustimmung der Kommission, der Mitgliedstaaten, in denen die Teilnehmer ihren Sitz haben und der anderen Vertragspartner. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Genehmigung aus dem Grund eines übergeordneten europäischen oder nationalen Interesses oder in Anwendung ihres Rechts verweigern. Die anderen Teilnehmer können die Genehmigung verweigern, wenn sie nachweisen können, dass dadurch ihre kommerziellen oder gewerblichen Interessen erheblich beeinträchtigt würden oder dass etwaige rechtliche Verpflichtungen davon berührt würden. (1) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird die Kommission ein detailliertes Vademecum für Antragsteller herausgeben. (2) Unter Mitgliedstaaten sind alle Staaten der EU-25 sowie die Beitrittsländer zu verstehen. (3) ABl. L 317 vom 3.12.2001. (4) Wenn es sich bei dem Zusammenschluss der Projektpartner um eine EWIV handelt, die diesen Bedingungen vergleichbar ist, ist die EWIV ebenfalls teilnahmeberechtigt. (5) Haushaltsordnung Artikel 114 und 93. (6) Haushaltsordnung Artikel 114 und 94. (7) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.