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28.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. August 2004
zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3256)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/621/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe
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(1) |
Aufgrund der Entdeckung von Tierarzneimittelrückständen in bestimmten aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie der bei einem Kontrollbesuch in diesem Land festgestellten Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hat die Kommmission die Entscheidung 2002/69/EG vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2) erlassen. |
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(2) |
Angesichts der von der zuständigen chinesischen Behörde übermittelten Informationen und der günstigen Ergebnisse bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnte die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse durch mehrere Änderungen der Entscheidung 2002/69/EG wieder gestattet werden. Diese Änderungen wurden mit der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission (3) konsolidiert. |
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(3) |
In Anbetracht der durchgeführten Abhilfemaßnahmen und der Garantien der zuständigen chinesischen Behörde, der günstigen Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs in China sowie der Ergebnisse der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus China vornehmen, kann nun davon ausgegangen werden, dass aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs umfassenden und systematischen Lebens- und Futtermittelkontrollen unterzogen werden. |
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(4) |
Die zuständige chinesische Behörde garantiert insbesondere, dass jede Lieferung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr oder die Tierernährung bestimmt sind, vor dem Versand systematisch auf Rückstände von Veterinärarzneimitteln kontrolliert werden müssen. Die zuständige chinesische Behörde garantiert ebenfalls, dass allen Lieferungen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Kontrolle der Erzeugnisse vor der Ausfuhr mit den Analyseergebnissen beigefügt wird. |
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(5) |
In Anbetracht dieser Ergebnisse und Garantien empfiehlt es sich, die mit der Entscheidung 2002/994/EG vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Vorschrift zu ersetzen, dass die Sendungen vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft am Ursprungsort untersucht werden müssen und dass ihnen eine entsprechende Bescheinigung beigefügt sein muss. |
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(6) |
Bei dem Kontrollbesuch wurden jedoch noch gewisse Mängel bei den Hygienebedingungen festgestellt, unter denen in China das zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Geflügelfleisch erzeugt wird. Wegen dieser Mängel und der Lage nach Ausbrüchen der Geflügelpest können die Beschränkungen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch noch nicht aufgehoben werden. |
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(7) |
Die Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/994/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse gemäß dieser Entscheidung unter den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“ |
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2. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von der zuständigen chinesischen Behörde übermittelten Informationen und Garantien und erforderlichenfalls der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.“ |
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4. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 31. August 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. August 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/933/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 71).
(3) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/72/EG (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 84).
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
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Fischereierzeugnisse, ausgenommen
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Gelatine. |
TEIL II
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
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Erzeugnisse der Aquakultur, |
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geschälte und/oder verarbeitete Garnelen, |
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Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt, |
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Naturdärme, |
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Kaninchenfleisch, |
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Honig, |
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Gelee royale“. |