91/178/EWG: Beschluß des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Zinn
Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0033 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0251
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0251
BESCHLUSS DES RATES vom 25 . März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Zinn ( 91/178/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Satzung der Internationalen Studiengruppe für Zinn wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen am 7 . April 1989 in Genf angenommen . Die Staaten und internationalen Organisationen, die an der Konferenz teilgenommen haben, wurden aufgefordert, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Satzung gemäß Ziffer 21 Buchstabe b ) zu notifizieren . Die Studiengruppe wird einen wichtigen Beitrag zur Analyse und Beobachtung des Marktes und Handels mit Zinn leisten . Der institutionelle Rahmen der Internationalen Studiengruppe für Zinn impliziert gemäß ihrer Satzung die gemeinsame Teilnahme der Gemeinschaft und derjenigen Mitgliedstaaten, die diese Satzung angenommen haben . Bestimmte Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, an der Studiengruppe mitzuarbeiten . Die Gemeinschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, an den Arbeiten der Studiengruppe teilzunehmen, sollten aufgrund einer gemeinsamen Haltung ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Satzung der Internationalen Studiengruppe für Zinn wird von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen . Die Gemeinschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die bisher beschlossen haben, an den Arbeiten der Studiengruppe teilzunehmen, hinterlegen nach Abschluß der dafür erforderlichen internen Verfahren ihre Annahmeurkunden gleichzeitig beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen . Der Wortlaut der Satzung ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Hinterlegung der Annahmeurkunde im Namen der Gemeinschaft befugten Personen zu bestellen . Geschehen zu Brüssel am 25 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ANHANG SATZUNG DER INTERNATIONALEN STUDIENGRUPPE FÜR ZINN Einsetzung 1 . Hiermit wird die Internationale Studiengruppe für Zinn eingesetzt, die die Bestimmungen dieser Satzung handhabt und deren Anwendung überwacht . Ziele 2 . Ziel der Gruppe ist die Sicherstellung einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Zinn betreffenden Fragen durch eine Verbesserung der Informationen über die internationale Zinnwirtschaft und Schaffung eines Forums für zwischenstaatliche Konsultationen über Zinn . Begriffsbestimmungen 3 . a ) "Die Gruppe" ist die mit dieser Satzung eingesetzte Internationale Studiengruppe für Zinn . b ) "Zinn" sind Zinnmetall, jedes sonstige reine Zinn, Sekundärzinn oder der Zinngehalt von Zinnkonzentraten oder des aus einer natürlichen Lagerstätte gewonnenen Zinnerzes sowie andere Erzeugnisse aus Zinn, die die Gruppe festlegen kann. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung schließt der Ausdruck "Erz" folgendes Material aus : i ) aus dem erzführenden Gestein zu anderen als Aufbereitungszwecken gewonnenes Material und ii ) bei der Aufbereitung anfallendes Ausschußmaterial . c ) "Mitglieder" sind alle Staaten und zwischenstaatliche Organisationen im Sinne von Ziffer 5, die die Annahme gemäß Ziffer 21 notifiziert haben . Aufgaben 4 . Die Gruppe nimmt folgende Aufgaben wahr : a ) nach Schaffung der erforderlichen Befugnisse fortgesetzte Überwachung der Weltzinnwirtschaft und ihrer Entwicklung, insbesondere durch die Erstellung, Fortführung und kontinuierliche Aktualisierung einer Statistik der Weltproduktion, der Lagerbestände, des Handels und des Verbrauchs aller Arten von Zinn, sowie gegebenenfalls die Verbreitung der so gewonnenen Informationen; b ) Durchführung von Konsultationen und Austausch von Informationen über Entwicklungen und Tendenzen im Zusammenhang mit der Erzeugung, den Lagerbeständen, dem Handel und dem Verbrauch aller Arten von Zinn; c ) gegebenenfalls die Durchführung von Studien über zahlreiche wichtige Fragen im Zusammenhang mit Zinn im Einklang mit den Beschlüssen der Gruppe . Mitgliedschaft 5 . Mitglieder der Gruppe können alle Staaten sein, die an der Gewinnung oder am Verbrauch von oder am internationalen Handel mit Zinn beteiligt sind, sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Abkommen, insbesondere Rohstoffabkommen, verantwortlich sind . Befugnisse der Gruppe 6 . a ) Die Gruppe übt die Befugnisse aus und trifft Maßnahmen oder lässt Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen und ihre Einhaltung zu gewährleisten . b) Die Gruppe ist weder unmittelbar noch mittelbar befugt, Verträge über den Zinnhandel oder über andere Rohstoffe oder Erzeugnisse oder Verträge über künftige Transaktionen zu schließen; ferner ist sie nicht befugt, diesbezuegliche finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen . c ) Die Gruppe gibt sich die Geschäftsordnung, die sie für die Erfuellung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet . Diese Geschäftsordnung unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und darf mit diesen nicht unvereinbar sein . d ) Die Gruppe ist nicht befugt und gilt nicht als von ihren Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen zu übernehmen, die ausserhalb des Rahmens dieser Satzung und der Geschäftsordnung liegen . Sitz 7 . Sofern die Gruppe nicht anders entscheidet, wählt sie für ihren Sitz einen Ort im Gebiet eines Mitgliedstaats . Die Gruppe handelt ein Sitzabkommen mit der Regierung des Gaststaates aus, das so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Satzung zu schließen ist . Beschlußfassung 8 . a ) Die höchste Instanz der mit dieser Satzung eingesetzten Gruppe ist die Generalversammlung . b ) Die Gruppe, der Ständige Ausschuß gemäß Ziffer 9 und die gegebenenfalls eingesetzten Ausschüsse und Nebenorgane fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich und ohne Abstimmung, ausgenommen Beschlüsse, für die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eine bestimmte Stimmenmehrheit festgelegt ist . c ) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme . Ständiger Ausschuß 9 . a ) Die Gruppe setzt einen Ständigen Ausschuß ein, der aus denjenigen Mitgliedern der Gruppe besteht, die den Wunsch nach Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses geäussert haben . b ) Der Ständige Ausschuß übernimmt die ihm von der Gruppe übertragenen Aufgaben und berichtet der Gruppe über den Abschluß bzw . den Fortgang seiner Arbeit . Ausschüsse und Nebenorgane 10 . Die Gruppe kann einen Beratenden Ausschuß für die Zinnindustrie einsetzen, der die Entwicklung der Zinnindustrie verfolgt . Ferner kann die Gruppe neben dem Ständigem Ausschuß weitere Ausschüsse oder Nebenorgane unter von ihr festgelegten Bedingungen einsetzen . Sekretariat 11 . a ) Die Gruppe hat ein Sekretariat, das aus einem Generalsekretär und dem erforderlichen Personal besteht . b ) Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Gruppe und ist dieser für die Handhabung und Durchführung dieser Satzungsbestimmungen im Einklang mit den Beschlüssen der Gruppe verantwortlich . Zusammenarbeit mit Dritten 12 . a ) Die Gruppe kann gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen oder für eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, deren Organe oder Sonderorganisationen oder mit anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen treffen . b ) Ferner kann die Gruppe gegebenenfalls die ihr geeignet erscheinenden Vorkehrungen treffen, um Kontakte zu interessierten nicht teilnehmenden Staaten, zu anderen internationalen nichtstaatlichen Organisationen oder zu privatwirtschaftlichen Einrichtungen zu unterhalten . c ) Die Gruppe kann Nichtmitgliedstaaten und geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die ein wesentliches Interesse an den Problemen der Zinnwirtschaft haben, auffordern, einen Beobachter zu ihren Sitzungen zu entsenden, sofern die betreffende Organisation der Gruppe entsprechende Rechte einräumt . Wenn die Gruppe nicht anders entscheidet, können solche Beobachter an allen Sitzungen der Gruppe insgesamt oder an einem Teil einer einzelnen Sitzung oder an einer Reihe von Sitzungen teilnehmen; sie können jedoch nicht an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses oder eines anderen Ausschusses oder Unterausschusses, in denen nicht alle Mitglieder der Gruppe vertreten sind, teilnehmen . d ) Der Vorsitzende kann Beobachter zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe auffordern; sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein Vorschlagsrecht . Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds 13 . Die Gruppe kann beantragen, aufgrund von Artikel 7 Absatz 9 des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zum Internationalen Rohstoffgremium ( ICB ) bestimmt zu werden, um zu Bedingungen, die nur einvernehmlich festgelegt werden können, Zinnvorhaben, die durch den Fonds aus dessen zweitem Konto finanziert werden sollen, fördern zu können. Die Gruppe übernimmt jedoch keine finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben; sie übernimmt auch nicht die Durchführung solcher Vorhaben . Rechtsstatus 14 . a) Die Gruppe ist eine juristische Person des Völkerrechts . b ) Der Status der Gruppe im Gebiet des Gaststaates wird durch ein Sitzabkommen zwischen dem Gaststaat und der Gruppe geregelt . c ) Die Gruppe besitzt die Rechtsfähigkeit, ihre Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere, jedoch vorbehaltich der Ziffer 6 Buchstabe b ), die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten . Beiträge zum Haushalt 15 . a ) Jedes Mitglied leistet einen Beitrag zu dem von der Gruppe angenommenen Jahreshaushalt . Der Beitrag eines jeden Mitglieds besteht aus einem gleichen Anteil an 50 % des Haushalts; der Rest wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Anteils am gesamten Handel der Mitgliedstaaten mit Primärzinn und Zinnkonzentraten umgelegt, wobei "gesamter Handel" für Erzeugerländer Gesamtausfuhren minus Gesamteinfuhren und für Verbraucherländer Gesamteinfuhren bedeutet . Diesbezueglich gelten Länder, deren Zinnkonzentraterzeugung ihren angegebenen Primärzinnverbrauch übersteigt, als Erzeugerländer und Länder, deren angegebener Primärzinnverbrauch ihre Zinnkonzentraterzeugung übersteigt, als Verbraucherländer . Die Berechnung erfolgt aufgrund der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen . b ) Die Gruppe legt den Beitrag eines jeden Mitglieds für jedes Rechnungsjahr in einer von der Gruppe zu beschließenden Währung und nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Beitragsbestimmungen fest . Die Zahlung des Beitrags durch jedes Mitglied erfolgt im Einklang mit dessen verfassungsmässigen Verfahren . Statistiken und Informationen 16 . a ) Die Gruppe sammelt statistische Angaben über Erzeugung, Handel, Lagerbestände und Verbrauch von Zinn, prüft sie und macht sie den Mitgliedern zugänglich, soweit sie dies für die wirksame Durchführung dieser Satzung für angemessen hält; ebenso verfährt die Gruppe mit den nachstehend unter Buchstabe b ) genannten Informationen . b ) Die Gruppe trifft die ihr zweckmässig erscheinenden Nichtteilnehmerstaaten und geeigneten nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen, um zu gewährleisten, daß neuere und zuverlässige Angaben über Erzeugung, Verbrauch, Lagerbestände, internationalen Handel, international anerkannte veröffentlichte Zinnpreise sowie andere die Zinnachfrage und -versorgung beeinflussende Faktoren zur Verfügung stehen . c ) Die Gruppe bemüht sich sicherzustellen, daß bei der Weitergabe von Informationen der vertrauliche Charakter der Transaktionen von Zinn erzeugenden, verarbeitenden, vermarktenden oder verbrauchenden Staaten, Personen oder Unternehmen gewahrt bleibt . Jährliche Beurteilung und Berichte 17. a ) Die Gruppe erstellt alljährlich anhand der von den Mitgliedern übermittelten Informationen sowie ergänzenden Informationen aus anderen maßgeblichen Quellen eine Beurteilung der Lage der Weltzinnwirtschaft und damit zusammenhängender Fragen . Die jährliche Beurteilung umfasst einen Überblick über die zu erwartende Produktionskapazität in den kommenden Jahren und eine Vorausschau auf die Zinnerzeugung, den Zinnverbrauch und den Handel mit Zinn im folgenden Kalenderjahr, um die Mitglieder bei ihrer eigenen Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der internationalen Zinnwirtschaft zu unterstützen . b ) Die Gruppe erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Beurteilung und übermittelt ihn den Mitgliedern . Soweit die Gruppe dies für angezeigt hält, können dieser Bericht ebenso wie andere den Mitgliedern übermittelte Berichte und Studien im Einklang mit der Geschäftsordnung anderen interessierten Parteien zugänglich gemacht werden . Studien 18 . a ) Die Gruppe erstellt Ad -hoc-Studien über die internationale Zinnwirtschaft oder trifft geeignete Vorkehrungen zur Durchführung solcher Studien, einschließlich Untersuchungen über besondere Probleme oder Schwierigkeiten, die bestehen oder zu erwarten sind . b ) Die Studien können allgemeine Empfehlungen oder Vorschläge an die Gruppe enthalten, jedoch beeinträchtigen diese Empfehlungen oder Vorschläge nicht das Recht eines jeden Mitglieds, alle Aspekte seiner heimischen Zinnwirtschaft zu regeln, und gelten unbeschadet der Befugnisse anderer internationaler Organisationen in Fragen, die in deren Zuständigkeit fallen . Pflichten der Mitglieder 19 . Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um Zusammenarbeit und Förderung der Ziele der Gruppe, insbesondere durch Übermittlung der Angaben über die Zinnwirtschaft gemäß Ziffer 16 Buchstabe a ). Satzungsänderung 20 . Diese Satzung kann nur durch einstimmigen Beschluß der Gruppe geändert werden . Inkrafttreten 21 . a ) Diese Satzung tritt endgültig in Kraft, sobald Staaten, auf die gemäß dem Anhang zu dieser Satzung mindestens 70 % des Zinnhandels entfallen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ( nachstehend "der Verwahrer" genannt ) gemäß Buchstabe b ) die endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben . b ) Alle in Ziffer 5 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die Mitglieder der Gruppe werden wollen, notifizieren dem Verwahrer, daß sie diese Satzung entweder vorläufig bis zum Abschluß ihrer internen Verfahren oder endgültig annehmen . Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die die vorläufige Annahme dieser Satzung notifiziert haben, bemühen sich, ihre internen Verfahren so bald wie möglich abzuschließen, und unterrichten den Verwahrer von deren Abschluß . c) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Satzung nicht bis 31 . Dezember 1989 erfuellt, so fordert der Verwahrer diejenigen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die die Annahme dieser Satzung gemäß Buchstabe b ) notifiziert haben, auf, zu entscheiden, ob sie diese Satzung untereinander in Kraft setzen wollen . d ) Tritt diese Satzung in Kraft, so beraumt der Verwahrer so bald wie möglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Eröffnungssitzung der Gruppe an . Die Mitglieder werden nach Möglichkeit mindestens einen Monat vor dieser Sitzung hiervon unterrichtet . Austritt 22 . a ) Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Verwahrer und den Generalsekretär der Gruppe aus der Gruppe austreten . b ) Der Austritt lässt die bereits eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds unberührt und berechtigt diese nicht zur Rückforderung seiner Beiträge für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt . c ) Der Austritt wird 30 Tage nach Empfang der Mitteilung durch den Verwahrer wirksam . d ) Der Generalsekretär der Gruppe unterrichtet alle Mitglieder unverzueglich von jeder nach dieser Ziffer eingegangenen Mitteilung . Ausserkraftsetzung 23 . a ) Die Gruppe kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten beschließen, diese Satzung ausser Kraft zu setzen . Die Ausserkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die Gruppe beschließt . b ) Unbeschadet der Ausserkraftsetzung dieser Satzung bleibt die Gruppe so lange bestehen, wie dies für ihre Auflösung, einschließlich der Regelung der Verbindlichkeiten, notwendig ist . Vorbehalte 24 . Gegen keine Bestimmung dieser Satzung können Vorbehalte geltend gemacht werden . ANHANG Zinnhandel ( 1 ) Land Ausfuhren Einfuhren Handel Anteil ( in Prozent ) ( in tausend Tonnen ) Argentinien 0,1 0,9 1,0 0,27 Australien 6,5 0,4 6,9 1,84 Belgien-Luxemburg 2,9 3,2 6,1 1,63 Bolivien 12,9 - 12,9 3,44 Brasilien 20,1 - 20,1 5,36 Kanada 1,7 3,8 5,5 1,47 China 17,2 - 17,2 4,59 Dänemark 0,9 0,9 1,8 0,48 Ägypten - 0,3 0,3 0,08 Finnland - 0,1 0,1 0,03 Frankreich 0,2 7,7 7,9 2,11 Bundesrepublik Deutschland 3,1 19,4 22,5 6,00 Griechenland - 0,4 0,4 0,11 Indien - 2,7 2,7 0,72 Indonesien 25,3 - 25,3 6,74 Irland - 0,1 0,1 0,03 Italien 0,1 6,2 6,3 1,68 Japan - 32,1 32,1 8,56 Malaysia 49,2 13,1 62,3 16,61 Mexiko - 4,7 4,7 1,25 Niederlande 2,6 8,5 11,1 2,96 Nigeria 0,6 - 0,6 0,16 Norwegen - 0,5 0,5 0,13 Peru 3,8 0,4 4,2 1,12 Philippinen - 0,5 0,5 0,13 Polen - 3,1 3,1 0,83 Portugal - 0,6 0,6 0,16 Republik Korea - 5,1 5,1 1,36 Spanien 0,1 3,3 3,4 0,91 Schweden 0,1 0,6 0,7 0,19 Thailand 16,5 - 16,5 4,40 Türkei - 1,1 1,1 0,29 Sowjetunion - 13,8 13,8 3,68 Vereinigtes Königreich 16,8 14,1 30,9 8,24 Vereinigte Staaten von Amerika 1,4 41,4 42,8 11,41 Jugoslawien - 1,4 1,4 0,37 Zaire 2,6 - 2,6 0,69 INSGESAMT 184,7 190,4 375,1 100,00 ( 1 ) Jahresdurchschnitt der Einfuhren und Ausfuhren von Zinnkonzentraten und Primärzinn für die Länder, die an der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1988 teilgenommen haben - Bezugszeitraum : 1985-1987 .