12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/48


BESCHLUSS (EU) 2021/1797 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens zu vertretend ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ entscheiden, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

(3)

Der Beschluss zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens bedarf der Annahme durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

(4)

Gemäß den Artikeln 114, 124 und 138 des Abkommens erkennen die Union und die Ukraine die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union vereinbar werden.

(5)

In der Erwägung, dass mehrere in der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens gelisteten Unionsrechtsakte seit der Paraphierung des Textes des Abkommens am 30. März 2012 geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, diese Anlagen und bestimmte Fristen anzupassen, um die von der Ukraine bei der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union bereits gemachten Fortschritte zu berücksichtigen.

(6)

Es ist daher angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist, da der Beschluss zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses (1).

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Siehe Dokument ST 11503/21 unter http://register.consilium.europa.eu.