81/797/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1981 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten eines Chemieunternehmens (Magnesiumoxid) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 296 vom 15/10/1981 S. 0041 - 0044
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. September 1981 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten eines Chemieunternehmens (Magnesiumoxid) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (81/797/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das niederländische Gesetz vom 29. Juni 1978 (1) zur Investitionslenkung und -förderung sieht in Artikel 6 eine "Zusatzprämie für Grossprojekte" vor, die für Investitionsvorhaben von mehr als 30 Millionen hlf gewährt wird und je nach der Zahl der neugeschaffenen Arbeitsplätze bis zu 4 v.H. des Investitionswerts betragen kann. Bei der Prüfung des niederländischen Gesetzentwurfs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag hat die Kommission eingewendet, daß es sich bei der Zusatzprämie für Grossprojekte um eine allgemeine Beihilferegelung handelt, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhalte und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen ohne Ansehung der jeweiligen Unternehmen, Gebiete oder Industriezweige betrifft. Für die Regelung als solche kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Frage. Ohne diese industriellen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Üblicherweise billigt die Kommission solche allgemeinen Beihilferegelungen wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt. Dementsprechend hat die Kommission verlangt, daß ihr unter Berücksichtigung der Höhe der davon betroffenen Investitionen vorher alle Einzelanwendungsfälle der "Zusatzprämie für Grossprojekte" rechtzeitig gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt werden. Bei ihren Gesprächen mit den niederländischen Behörden wies die Kommission darauf hin, daß sie jeden Einzelanwendungsfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Gegebenheiten im Hinblick auf die in Artikel 92 ff. aufgestellten oder bei der Anwendung dieser Bestimmungen entwickelten Grundsätze prüfen wird ; die niederländische Regierung kann aus der Tatsache, daß die Kommission die systematische (1) Wet Investeringsrekening (WIR) Staatsblad 1978, Nr. 368. vorherige Mitteilung gefordert hat, jedoch nicht den Schluß ziehen, daß die Kommission die Regelung über die Zusatzprämie in irgendeiner Weise befürwortet. Die niederländische Regierung ist der Forderung der Kommission dadurch nachgekommen, daß sie das Verfahren der vorherigen Mitteilung zum Gegenstand von Kapitel V Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1978 gemacht hat. II Mit Schreiben vom 17. April 1980 hat die niederländische Regierung gemäß diesem Verfahren die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die "Zusatzprämie für Grossprojekte" für den Bau einer Salzgewinnungsanlage in Veendam (Provinz Groningen) mit einer Produktion von 850 000 jato Steinsalz für die wirtschaftlich integrierte Gewinnung von Magnesiumoxid zu gewähren. Dieses Erzeugnis wird von zwei paritätischen Tochtergesellschaften eines niederländischen petrochemischen Konzerns und einer staatlichen Regionalholding hergestellt. Die Gesamtinvestition werde auf 85 Millionen hfl veranschlagt und würde 18 neue Arbeitsplätze schaffen. Für das Vorhaben solle ein Zuschuß von 0,285 Millionen hfl im Rahmen der WIR-Regelung (GPT) und von 7,3 Millionen hfl aufgrund der regionalen Beihilfen (IPR-Regelung) gewährt werden. Ein wesentlicher Teil des Magnesiumoxids, das vollständig aus dem in Veendam gewonnenen Salz hergestellt wird, sei zur Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten bestimmt. III Die niederländische Regierung hat das Aufforderungsschreiben der Kommission am 8. Januar 1981 beantwortet und damit den von der Kommission auf den 30. Juni 1980 festgesetzten Termin für etwaige Äusserungen nicht eingehalten. Diese Frist wurde auf Antrag der niederländischen Regierung bis zum 15. August 1980 verlängert. IV Die von der niederländischen Regierung vorgeschlagene Beihilfe ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt. Die von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe bezweckt nämlich den Bau der Salzgewinnungsanlage mit einer Produktion von 850 000 jato Steinsalz, das ausschließlich zur Gewinnung von Magnesiumoxid bestimmt ist. Dieses Erzeugnis wird von zwei paritätischen Tochtergesellschaften der beiden beteiligten Unternehmen hergestellt. Ein wesentlicher Teil der wirtschaftlich integrierten Produktion von Magnesiumoxid aus Salz ist für die Märkte der übrigen Mitgliedstaaten bestimmt. Nach den Bestimmungen des Vertrages sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit müssen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht solchen, die für das einzelne Unternehmen vorteilhaft sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler sowie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme streng auszulegen. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur dann gewährt werden, wenn die Kommission nachweisen kann, daß es ohne sie die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Ziele beiträgt. Würden die Ausnahmebestimmungen ohne eine solche Gegenleistung gewährt, so liefe das darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und letztlich auch eine Anhäufung ungerechtfertigter Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen würden, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde. Wenn die Kommission die obenerwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Begünstigten zu gewähren, weil sie dadurch zur Förderung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die Investition für die die Beihilfe gewährt werden soll, auch ohne diese vorgenommen, so trägt sie offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen niedergelegten Ziele bei, sondern vergrössert die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens. Die Kommission muß die vorerwähnten Grundsätze beständig und gerecht anwenden, um in jedem Einzelfall einer allgemeinen Beihilferegelung prüfen zu können, ob eine solche Gegenleistung besteht. Daß auf dieses Merkmal in der Vergangenheit nicht abgestellt wurde, obschon es sich um einen sehr ähnlichen Fall handelt, kann kein ausreichender Grund dafür sein, von diesem Kriterium im vorliegenden Fall abzusehen, in dem es an einer solchen Gegenleistung bei dem beihilfebegünstigten Unternehmen offensichtlich fehlt. Weder konnte die niederländische Regierung eine Begründung dafür geben, noch konnte die Kommission eine Rechtfertigung finden, daß die betreffende Beihilfe die Bedingungen zur Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfuellt. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung dieser Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß der Raum Groningen kein Gebiet ist, in dem die Lebenshaltung "aussergewöhnlich niedrig" ist oder in dem eine "erhebliche" Unterbeschäftigung herrscht im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Buchstabe a). Was die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) betrifft, so hat die niederländische Regierung bereits dem Beitrag, den diese Investitionen zu einem besseren wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewicht dieser Region leisten können, dadurch Rechnung getragen, daß sie dafür eine andere Beihilfe im Rahmen der niederländischen Regelung für Regionalbeihilfen, der "Investiringspremieregeling (IPR)", gewährt. Die niederländische Regierung hat in ihren Äusserungen, die sie der Kommission übermittelt hat, selbst festgestellt, daß die "Zusatzprämie für Grossprojekte" nicht aus regionalen Gründen gewährt wird. Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Buchstabe b) des Artikels 92 Absatz 3 ist zu sagen, daß die Investitionen im allgemeinen durch die normalen Marktkräfte veranlasst werden. Ausserdem weist die fragliche Investition keine besonderen Merkmale auf, die es ermöglichen werden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Staates anzusehen, dessen Förderung eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 erlaubt. Selbst wenn die Notwendigkeit bestände, die Produktionskapazität bei Magnesiumoxid zur Herstellung feuerfester Ziegel für Hochöfen zu erhöhen, wäre die Wirkung dieser Maßnahme doch zu indirekt, um sich merklich auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie in der Gemeinschaft auswirken zu können. Bei ihrer Stellungnahme gegenüber der WIR-Regelung erinnerte die Kommission im übrigen daran, daß die Niederlande zu den Zentralregionen der Gemeinschaft gerechnet werden müssen, d.h. denjenigen Gebieten, die im Gemeinschaftszusammenhang die schwersten sozialen und wirtschaftlichen Probleme nicht kennen, obwohl in diesen Gebieten die Gefahr von Beihilfeueberbietungen am grössten ist. In diesen Gebieten wäre jede Beihilfe geeignet, die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigten. Andererseits lassen die verfügbaren sozio-ökonomischen Daten nicht darauf schließen, daß eine beträchtliche Störung im Sinne des Vertrages der Wirtschaft der Niederlande vorliegt. Die "Zusatzprämie für Grossprojekte", die als solche in konkreten Fällen gewährt wird, hat nicht zum Ziel, einer solchen Lage zu begegnen. Jede andere Haltung würde bedeuten, daß die Niederlande in der gegenwärtigen durch verringertes Wachstum und eine hohe Arbeitslosigkeit der gesamten Gemeinschaft gekennzeichnete Situation in die Lage versetzt würden, für andere sich in noch schlechterer Lage befindliche Mitgliedstaaten geplante Investitionen zu ihren Gunsten umzulenken. Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der letzten Zeit in der Gemeinschaft rechtfertigt die Beibehaltung dieses Standpunkts gegenüber der Prämie selbst sowie auch gegenüber möglichen konkreten Anwendungsfällen. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so ergibt die Prüfung des Sektors für die Produktion von Magnesiumoxid aus Steinsalz, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Schätzungen über die Nachfrage nach den fraglichen Erzeugnissen, daß die Marktkräfte allein und ohne staatliche Beteiligung in der Lage sein dürften, eine normale Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs sicherzustellen. Ein wesentlicher Teil der Produktion von Magnesiumoxid aus Steinsalz ist zur Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten bestimmt ; sofern nicht nachgewiesen wird, daß eine Erhöhung der Produktionskapazitäten angebracht ist, kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Handelsbedingungen durch eine solche Beihilfe nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verschlechtert würden. Nach alledem erfuellt das niederländische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich der Niederlande darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Schreiben seines Aussenministers vom 17. April 1980 mitgeteilt wurde und dem zufolge einem niederländischen Chemieunternehmen für seine in Veendam getätigten Investitionen die "Zusatzprämie für Grossprojekte" gewährt werden soll, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich der Niederlande unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 18. September 1981 Für die Kommission F.H.J.J. ANDRIESSEN Mitglied der Kommission