zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/416/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.
(2)
Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde, welches von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) gebilligt wurde.
(3)
Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.
(4)
Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) und Toxaphen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 sowie aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.
(5)
Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft, die zuerst im PIC-Rundschreiben V mit dem Stand vom 30. Juni 1995 veröffentlicht wurden.
(6)
Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, HCH (Isomerengemisch) und Heptachlor, die alle als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie polychlorierte Biphenyle (PCB), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (4) verboten oder strengen Auflagen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen) unterworfen.
(7)
Die Chemikalien EDB (1,2-Dibromethan) und Dinoseb und seine Salze und Ester unterliegen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5). Darüber hinaus wurde keine der beiden Chemikalien im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (6) aufgeführt oder notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (7) sind diese Chemikalien nicht für diese Zwecke zugelassen.
(8)
Fluoracetamid unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8). Mit der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (9) wurde Fluoracetamid von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 31. März 2004 zurückgezogen werden mussten. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten ihre Verwendung in solchen Erzeugnissen bis längstens 1. September 2006 gemäß innerstaatlichem Recht zulassen.
(9)
Chlordimeform ist als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen. Die Chemikalie war jedoch nicht in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. Sie ist daher vom Anhang I dieser Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Sie ist daher nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozid zugelassen.
(10)
Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen, die im PIC-Rundschreiben V für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor und polychlorierte Biphenyle (PCB) veröffentlicht wurden, sollten daher ersetzt werden.
(11)
Polychlorierte Terphenyle (PCT), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, unterliegen innerhalb der Gemeinschaft strengen Beschränkungen aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (10). Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen sollten ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.
(12)
Die Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester und Toxaphen, die als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie Methamidophos, von dem bestimmte Formulierungen als sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen in das PIC-Verfahren einbezogen sind, waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen gemäß dem Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (11).
(13)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (12) wurde Pentachlorphenol aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, mussten bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher kann die Chemikalie vorübergehend für solche Zwecke zugelassen werden, sofern diese der Richtlinie 76/769/EWG entsprechen.
(14)
Hexachlorbenzol und Toxaphen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.
(15)
Methamidophos ist in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.
(16)
Die Einfuhrentscheidungen für Hexachlorbenzol, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester sowie Toxaphen, die im Beschluss 2000/657/EG festgelegt sind, sollten daher ersetzt werden.
(17)
Lindan, das als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen ist, war Gegenstand einer Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG (13). Die Chemikalie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 strengen Auflagen unterworfen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen). Daher sollte die Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG ersetzt werden.
(18)
Ethylenoxid unterliegt der Richtlinie 79/117/EWG. Die Chemikalie wurde jedoch im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, das Inverkehrbringen für Verwendungen als Biozid nach innerstaatlichem Recht zulassen können. Dem wurde in einer Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG Rechnung getragen. Die Einfuhrentscheidung in diesem Beschluss sollte ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.
(19)
Die Einfuhrentscheidungen von 1995, die im PIC-Rundschreiben V und den Beschlüssen 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG veröffentlicht wurden, sollten daher entsprechend geändert werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seiner Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierten Biphenylen (PCB) und polychlorierten Terphenylen (PCT), die zuerst im PIC-Rundschreiben V veröffentlicht wurden, werden durch die Einfuhrentscheidungen auf den Antwortformularen für das einführende Land, im Folgenden „Antwortformulare“ genannt, in Anhang I ersetzt.
Artikel 2
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos im Anhang zum Beschluss 2000/657/EWG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen in Anhang II ersetzt.
Artikel 3
Die Entscheidung über die Einfuhr von Lindan (Gamma-HCH) im Anhang zum Beschluss 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang III ersetzt.
Artikel 4
Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid im Anhang II zum Beschluss 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang IV ersetzt.
Revidierte Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, PCB und PCT, die die früheren Einfuhrentscheidungen aus dem Jahr 1995 ersetzen
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR/ANTWORTFORMULARE FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift::
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Aldrin. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Aldrin ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 und R48/24/25 (giftig; giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken; giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition infolge von Einatmung oder Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brussels
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land.
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort
:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chlordan. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Chlordan ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — Xn; R21/22 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
Ja
X Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
X Ja
Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chlordimeform als Pflanzenschutzmittel oder Biozid. Die Chemikalie war nicht Gegenstand des Gemeinschaftsprogramms zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Chlordimeform ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — Xn; R21/22 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von DDT. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Die Mitgliedstaaten können die bereits erfolgende Herstellung und Verwendung von DDT als Zwischenprodukt zur Herstellung von Dicofol im geschlossenen System bis zum 1. Januar 2014 erlauben. Die Kommission wird diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2008 im Lichte der Ergebnisse der Bewertung dieser Chemikalie im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) überprüfen.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8).
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
DDT ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 und R48/25 (giftig; Giftig beim Verschlucken; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dieldrin. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Dieldrin ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R27 (Sehr giftig; Sehr giftig bei Berührung mit der Haut) — T; R25 und R48/24/25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG (ABl. L 296 vom 27.10.1990, S. 63) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die Dinoseb als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
INOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Dinoseb ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Repr. Kat.2; R61 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2; Kann das Kind im Mutterleib schädigen) — Repr. Kat.3; R62 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 3; Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) — Xi; R36 (Reizend; Reizt die Augen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) — R44 (Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 87/181/EWG (ABl. L 296 vom 14.3.1987, S. 33) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die EDB als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
EDB ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R23/24/25 (Giftig; Giftig beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 2; R45 (Krebserzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) — Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut) — N; R51-53 (Umweltgefährlich; Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Für Pflanzenschutzmittel
Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Fluoracetamid enthalten. Die Chemikalie wurde aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, und die Zulassungen für entsprechende Pflanzenschutzmittel waren daher bis zum 31. März 2004 zurückzuziehen (Entscheidung Nr. 2004/129/EG der Kommission (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27) über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen).
Für Biozid-Produkte
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Finnland, Frankreich, Griechenland, Polen, Portugal und Spanien.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
X Ja
Nein
6.4
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
Ja
X Nein
In dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:
Die Verwendung von Fluoracetamid in Pflanzenschutzmitteln wurde verboten (Entscheidung Nr. 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen [ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27]).
Die Chemikalie ist jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt, aber nicht notifiziert worden. Daher kann sie in Biozid-Produkten gemäß den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften bis längstens 1. September 2006 verwendet werden.
Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Fluoracetamid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R28 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Verschlucken) — T; R 24 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von HCH mit bestimmten Ausnahmen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Im Wege der Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch folgende Verwendungen zulassen:
a) bis 1.9.2006:
Professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;
industrielle und private Anwendung in Innenräumen.
b) bis 31.12.2007:
technisches HCH zur Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Chemikalien;
Produkte, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gammaform (Lindan) vorliegen, sind auf den örtlich begrenzten Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen beschränkt.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Finnland (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur für Biozid-Produkte).
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
X Ja
Nein
6.4
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
Ja
X Nein
In Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffend
Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
HCH ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) nicht eingestuft.
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Heptachlor. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Heptachlor ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
Pestizid
X Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung von PCT mit bestimmten fallweisen Freistellungen. Die Chemikalien wurden verboten durch die Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 zur sechsten Änderung (PCB/PCT) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 229 vom 11.10.1985, S. 56). Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch, sofern sie die Kommission davon zuvor unter Angabe der Gründe unterrichten, Freistellungen für Ausgangs- und Zwischenprodukte für die weitere Verarbeitung zu anderen Produkten, die durch die Richtlinie 76/769/EWG und andere Richtlinien zu ihrer Änderung nicht verboten sind, genehmigen, sofern sie ferner der Auffassung sind, dass diese Ausnahmen keine abträglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Polen (auf der Grundlage der obengenannten Freistellung).
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
PCT sind nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) nicht eingestuft.
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
Pestizid
X Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
1995
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PCB. Die Stoffe wurden als solche, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Umterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6.
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
PCB sind nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Xn; R33 (Gesundheitsschädlich; Gefahr kumulativer Wirkungen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
ANHANG II
Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos, die die in dem Beschluss 2000/657/EG enthaltenen vorangegangenen Einfuhrentscheidungen ersetzen
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
27.10.2000
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung ODER
(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Hexachlorbenzol. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls auf eine der letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Hexachlorbenzol ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R48/25 (Giftig; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken) — Carc. Cat. 2; R45 (Krebs erzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) — N; R50/53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol mit bestimmten Ausnahmen. Die Chemikalie wurde aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, und die Zulassungen für entsprechende Pflanzenschutzmittel waren daher bis zum 25. Juli 2003 zurückzuziehen (Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen; ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3). Die Chemikalie ist jedoch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt, aber nicht notifiziert worden. Die Mitgliedstaaten dürfen daher solche Verwendungen vorübergehend genehmigen, vorausgesetzt, diese entsprechen der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22).
Gemäß dieser Richtlinie dürfen Pentachlorphenol und seine Salze und Ester nicht in einer Konzentration von 0.1 Massen-Prozent oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen verwendet werden.
Abweichend hiervon können Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich beschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren eingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können:
a) zur Behandlung von Holz. Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden innerhalb von Gebäuden oder für die Anfertigung und Behandlung von i) Behältern für lebende Pflanzen; ii) Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, iii) anderen Materialien, die die unter i) und ii) angeführten Erzeugnisse kontaminieren können;
b) für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen;
c) als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit „dry rot fungus“ (Serpula lacrymans) sowie „cubic rot fungus“ befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten.
Auf jeden Fall darf das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin (HCDD) von nicht mehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen; dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden und nicht an jedermann verkauft werden.
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen „Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute“.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Frankreich, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich (auf der Grundlage der oben genannten Freistellungen bis 31.12.2008).
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
X Ja
Nein
6.4
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
Ja
X Nein
In Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffend
Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
6.5
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Pentachlorphenol ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen) — T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
ABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)
X Pestizid
Industriechemikalie
Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung
ABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT
3.1
Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land
3.2
X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.
Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.
X Ja
Nein
Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.
Ja
X Nein
Datum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:
27.10.2000
ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR
X Endgültige Entscheidung ODER
(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)
vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)
ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
5.1
X Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
X Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
X Ja
Nein
5.2
Zustimmung zur Einfuhr
5.3
Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
Ja
Nein
5.4
NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Toxaphen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.
Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Toxaphen ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — Xn; R21 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut) — Xi; R37/38 (Reizend; Reizt die Atmungsorgane und die Haut) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Pflanzenschutzmittel
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.
Biozide
Keine Zustimmung. Die Chemikalie ist nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
X Ja
Nein
In dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:
Methamidophos ist Gegenstand des Gemeinschaftsprogramms zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Diese Bewertung dürfte nicht vor Ende 2005 abgeschlossen werden. Bis dahin können die Mitgliedstaaten nationale Entscheidungen über die Zulassung der Chemikalie zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in ihrem Hoheitsgebiet treffen.
Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2005, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
6.5
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Methamidophos ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26/28 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen und beim Verschlucken) — T; R24 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut) — N; R50 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
ANHANG III
Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Lindan (Gamma-HCH) zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2001/852/EG
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lindan (Gamma-HCH) mit bestimmten Ausnahmen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Im Wege der Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch folgende Verwendungen zulassen:
a) bis 1.9.2006:
Professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;
industrielle und private Anwendung in Innenräumen.
b) bis 31.12.2007:
technisches HCH zur Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Chemikalien;
Produkte, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gammaform (Lindan) vorliegen, sind auf den örtlich begrenzten Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen beschränkt.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Finnland (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur für Biozid-Produkte), Spanien (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur als Insektizid für den örtlich begrenzten Einsatz im öffentlichen Gesundheitswesen).
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
Ja
X Nein
In Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffend
Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
6.5
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Lindan (Gamma-HCH) ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) — Xn; R20/21,R48/22, R64 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut, Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken; Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
Einrichtung
Europäische Kommission GD Umwelt
Anschrift
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel
ANHANG IV
Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Ethylenoxid zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG
Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG
6.1
Keine Zustimmung zur Einfuhr
Besteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?
Ja
Nein
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?
Ja
Nein
6.2
Zustimmung zur Einfuhr
6.3
X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind:
Für Pflanzenschutzmittel
Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die Ethylenoxid als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen.
Für Biozid-Produkte
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen: Deutschland, Irland und Luxemburg.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland (nur für die Sterilisierung chirurgischer Instrumente gemäß Richtlinie 94/32/EG), Italien, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien.
Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Estland, Lettland, Malta, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?
X Ja
Nein
Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?
ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD
Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?
X Ja
Nein
In dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:
Ethylenoxid war verboten für die Verwendung in Pflanzenschutzmittelprodukten (Richtlinie 79/117/EWG des Rates (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33)).
Die Chemikalie ist jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt. Gemäß Artikel 16.1 der Richtlinie darf der Stoff, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Biozid-Produkten verwendet werden.
Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2009, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.
Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)
6.5.
NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:
6.6.
Bemerkungen:
Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?
Ja
Nein
Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?
Ja
Nein
Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?
Ja
Nein
Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?
Ja
Nein
Falls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?
Ja
Nein
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?
Ja
Nein
Sonstige Bemerkungen
ABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN
Ethylenoxid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: F+; R 12: (Hochentzündlich) Karz. Kat. 2; R 45 (Krebs erzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) Muta. Kat. 2; R 46 (Erbgut verändernd Kategorie 2; Kann vererbbare Schäden verursachen) T; R 23 (Giftig; Giftig beim Einatmen) Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut).