13.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1259 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind die Formblätter festgelegt, die zu verwenden sind, um ihre Anwendung zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Die eingeführten Änderungen zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten sich in den Formblättern widerspiegeln. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Anhänge insgesamt zu ersetzen.

(3)

Da die Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ab dem 14. Juli 2017 gelten, sollte die vorliegende Verordnung am 14. Juli 2017 in Kraft treten.

(4)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und der Verordnung (EU) 2015/2421 beteiligen möchten, und sind daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(6)

Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 müssen daher ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2017.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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