31975D0157

75/157/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1975 zur Genehmigung der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle über MARCOKE durch SOLLAC, USINOR und die August-Thyssen-Hütte AG (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 065 vom 12/03/1975 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1975 zur Genehmigung der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle über MARCOKE durch SOLLAC, USINOR und die August-Thyssen-Hütte AG (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (75/157/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 66,

auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1),

auf Grund der Anträge von SOLLAC und USINOR vom 29. Januar 1974 und der August-Thyssen-Hütte AG vom 11. Februar 1974,

nach Einholung der Äusserungen der Regierungen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung folgender Gründe:

Die Stahl erzeugenden Unternehmen im Sinne des Artikels 80, Société Lorraine de Laminage Continu S.A. (SOLLAC), Paris, Union Sidérurgique du Nord et de l'Est de la France S.A. (USINOR), Paris, und die August-Thyssen-Hütte AG (ATH), Duisburg-Hamborn, kontrollieren gemeinsam im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 das Stahl erzeugende Unternehmen Société Lorraine et Méridionale de Laminage Continu S.A. (SOLMER), Paris. Demnach ist SOLMER im Sinne von Artikel 66 § 1 mit jedem dieser Unternehmen (SOLLAC, USINOR und ATH) zusammengeschlossen.

SOLLAC, USINOR und ATH ("die Mitglieder") haben am 13. Dezember 1973 eine Vereinbarung paraphiert, die das Kohle erzeugende Unternehmen SA. Société Marseillaise de Cokéfaction (MARCOKE), Paris, betrifft, dessen Kapital sich am 31. Dezember 1976 auf 263 000 000 ffrs belaufen wird.

ATH wird vorläufig eine 5 % ige Beteiligung am Kapital von MARCOKE mit der Option übernehmen, die Beteiligung bis auf wahrscheinlich 25 % zu erhöhen, wobei die Beteiligungen von SOLLAC und USINOR gleichzeitig vermindert werden.

Die Mitglieder übertragen den Betrieb und die Instandhaltung der MARCOKE-Kokerei dem Unternehmen SOLMER.

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und der Auslegung der Vereinbarung und insbesondere die Beziehungen der Beteiligten untereinander und zu MARCOKE sowie die Beziehungen zwischen MARCOKE und SOLMER werden im Mitgliederausschuß von SOLMER geprüft und gelöst. Im Mitgliederausschuß sind die Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.

MARCOKE wird demnach gemeinsam von seinen drei Mitgliedern kontrolliert. Auf Grund dieses Vorgehens wird MARCOKE somit mit SOLLAC, USINOR und der ATH zusammengeschlossen sein. Es besteht jedoch zwischen den Mitgliedern kein Zusammenschluß.

MARCOKE wird in Fos-sur-Mer eine Kokerei mit den dazugehörigen Anlagen für die Versorgung von SOLMER mit Hüttenkoks errichten. Die Verkokungskapazität von MARCOKE wird für 1978 mit 1 200 000 t Koks angesetzt, das sind rund 3 % der Gemeinschaftserzeugung ; die Gesamtheit dieses Kokses wird zum Gestehungspreis an SOLMER geliefert.

MARCOKE ist zwar rechtlich selbständig, wirtschaftlich jedoch eine Abteilung von SOLMER und wird einen Rohstoff, der für die Roheisenerzeugung von SOLMER notwendig ist, unter Bedingungen liefern, die in den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft als üblich zu betrachten sind.

MARCOKE wird weder als Verkäufer auf dem Koksmarkt noch als Kokslieferant für die anderen Betriebe seiner Mitglieder auftreten.

MARCOKE wird als neuer Käufer auf dem Markt für Kokskohle und Koks in der Gemeinschaft auftreten ; Kennzeichen dieses Marktes sind eine starke Verflechtung, beträchtliche Einfuhren und ein wirksamer Wettbewerb. 1973 wurde der französische Bedarf in Höhe von 11,8 Millionen t Hüttenkoks zu 34 % durch Eigenproduktion der Hüttenkokereien, zu 37 % durch Käufe bei den französischen Kohlebergwerken und zu 29 % durch Einfuhren gedeckt.

Die Mitglieder haben ausserhalb ihrer Verpflichtungen für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Gemeinschaftsunternehmen keine weiteren Verpflichtungen bezueglich des Kaufes, der Erzeugung oder des Verkaufes von Koks abgeschlossen. Die gemeinsame Herstellung von Koks für SOLMER kann in keiner Weise die durch die drei Mitglieder unabhängig getroffenen Entscheidungen über ihre Koksversorgung beeinträchtigen. (1)Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird das geplante Vorgehen den Beteiligten nicht die Möglichkeit geben, auf einem bedeutenden Teil des Marktes für Kohle oder Stahl die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

Das beabsichtigte Vorgehen entspricht demnach den Genehmigungsbedingungen des Artikels 66 § 2 und kann genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Begründung einer gemeinsamen Kontrolle über die S.A. Société Marseillaise de Cokéfaction (MARCOKE) durch die Société Lorraine de Laminage Continu S.A. (SOLLAC), die Union Sidérurgique du Nord et de l'Est de la France S.A. (USINOR) und die August-Thyssen-Hütte AG wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an SOLLAC, Paris, USINOR, Paris, und die August-Thyssen-Hütte, Duisburg-Hamborn, gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 1975

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI