96/366/EG: Beschluß des Rates vom 11. Juni 1996 über die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0016 - 0016
BESCHLUSS DES RATES vom 11. Juni 1996 über die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (96/366/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) des in Luxemburg am 28. Juni 1990 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1) ermächtigt das Fürstentum Andorra die Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren, oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, in seinem Namen und für seine Rechnung die für das Fürstentum Andorra bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Gemäß Absatz 1 Buchstabe b) desselben Artikels behält sich das Fürstentum Andorra nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 20 des Abkommens vor, sein Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben. Das Fürstentum Andorra hat darum ersucht, dieses Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Warenverkehr ausüben zu dürfen. Der Rat hat sich in einer am 30. Oktober 1995 angenommenen Erklärung damit einverstanden erklärt, daß das Fürstentum Andorra dieses Recht ausübt. Der Rat sollte den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei förmlich festlegen. Es ist eine Frist für die Vorbereitung der Ausübung des Rechts auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzusehen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Ab dem 1. Juli 1996 fertigt die Europäische Gemeinschaft die für das Fürstentum Andorra bestimmten Waren aus Drittländern nicht mehr im Namen und für die Rechnung des Fürstentums Andorra zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident W. VELTRONI (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 16.