80/237/Euratom: Beschluß des Rates vom 18. Februar 1980 über die Einsetzung eines Beratenden Ad-hoc-Ausschusses für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
Amtsblatt Nr. L 052 vom 26/02/1980 S. 0009 - 0010
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BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 1980 über die Einsetzung eines Beratenden Ad-hoc-Ausschusses für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (80/237/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission, in der Erwägung, daß die Kommission dem Rat eine Mitteilung über "Einzelheiten einer gemeinschaftlichen Strategie auf dem Gebiet der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe" vorgelegt hat - BESCHLIESST: Einziger Artikel Es wird ein Beratender Ad-hoc-Ausschuß für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe eingesetzt ; das Mandat des Ausschusses ist im Anhang festgelegt. Dieser Ausschuß besteht aus Sachverständigen, die öffentlichen Stellen und solchen Unternehmen angehören, die sich mit den in der Mitteilung der Kommission genannten verschiedenen Aspekten der Aufarbeitung befassen, wobei von jeder Regierung der Mitgliedstaaten drei Sachverständige benannt werden, sowie aus drei Vertretern der Kommission. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen. Der Ausschuß kann im gegenseitigen Einvernehmen Sachverständige aus Nichtmitgliedstaaten und von in Nichtmitgliedstaaten ansässigen Unternehmen als Berater hinzuziehen. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 1980. Im Namen des Rates Der Präsident G. MARCORA ANHANG Mandat des Beratenden Ad-hoc-Ausschusses für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe A. Der Ausschuß soll 1. die Situation der Aufarbeitung in der Gemeinschaft hinsichtlich der Entwicklung des Bedarfs sowie der vorhandenen Kapazitäten analysieren und eine erschöpfende Bilanz erstellen ; bei dieser Analyse werden die bereits durchgeführten Arbeiten gebührend berücksichtigt; 2. Informationen über die vorübergehenden Lagerungskapazitäten zusammentragen, die bis zu einer mittelfristigen Aufarbeitung der Brennstoffelemente erforderlich sein werden, und ermitteln, welche Probleme sich im Hinblick darauf stellen; 3. die Zweckmässigkeit und die Möglichkeiten einer Förderung der Entwicklung der in der Gemeinschaft benötigten Industriekapazitäten sowie einer leichteren Koordinierung der Initiativen zwischen den beteiligten Partnern prüfen und dabei die bereits bestehenden rechtlichen und industriellen Instrumente gebührend berücksichtigen; 4. in bezug auf die industriellen Aufarbeitungskapazitäten prüfen, ob es zweckmässig und möglich ist, sämtliche diesbezueglichen Bestimmungen des Euratom-Vertrags in Anspruch zu nehmen, insbesondere um die Konvergenz der Interessen der Träger und der Benutzer zu erleichtern. B. Der Ausschuß übermittelt der Kommission spätestens ein Jahr nach seiner Einsetzung einen Bericht, den diese - gegebenenfalls zusammen mit zweckdienlichen Vorschlägen - an den Rat weiterleitet, und trägt dabei in diesem Bericht unter anderem den Ergebnissen der INFCE Rechnung, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.