1999/698/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an tragbare Computer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3278) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 276 vom 26/10/1999 S. 0007 - 0011
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an tragbare Computer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3278) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/698/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches Sytem zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (2) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses nach den für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen. (3) Es empfiehlt sich, die Kriterien im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen, um die Energieverbrauchskriterien der technologischen Innovation und den Marktentwicklungen anzupassen. (4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die Hauptinteressengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind von dem nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschuß gebilligt worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe "tragbare Computer" (nachstehend "Produktgruppe" genannt) umfaßt: - auf dem Markt erhältliche tragbare Computer, die hauptsächlich für die Datenverarbeitung bestimmt, mit Ein-und Ausgabegeräten ausgestattet und autonom in dem Sinne sind, daß sie ohne ständige Verbindung mit externer Software, Rechenkapazität oder Stromversorgung ordnungsgemäß funktionieren können. Artikel 2 Die Umweltverträglichkeit und Gebrauchsfähigkeit der Produktgruppe werden anhand der im Anhang aufgeführten spezifischen Umweltkriterien bewertet. Artikel 3 Die Definition der Produktgruppe und die hierauf anzuwendenden spezifischen Umweltkriterien sind für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag des Monats gültig, der auf die Annahme der Kriterien folgt. Falls vor Ablauf dieses Zeitraums keine neuen Umweltkriterien festgelegt wurden, wird ihre Gültigkeitsdauer bis zur Annahme neuer Kriterien, maximal jedoch um ein weiteres Jahr verlängert. Artikel 4 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "018". Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Oktober 1999 Für die Kommission Margot WALLSTRÖM Mitglied der Kommission (1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.