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27.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/27 |
BESCHLUSS 2006/729/GASP/JI DES RATES
vom 16. Oktober 2006
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 27. Juni 2006 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (nachstehend „DHS“ genannt) aufzunehmen. |
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(2) |
Angesichts der am 11. Mai 2004 vom DHS, Bureau of Customs and Border Protection abgegebenen Verpflichtungserklärungen (1) kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte PNR-Daten über Passagierflüge in die und aus den Vereinigten Staaten gewährleisten. |
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(3) |
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können — falls die Verarbeitung von PNR-Daten ihres Erachtens nicht den Datenschutzvorschriften gemäß den vom DHS abgegebenen Verpflichtungserklärungen entspricht oder wenn eine zuständige US-Behörde feststellt, dass das DHS diese Vorschriften nicht einhält — von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an das DHS auszusetzen, bis die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt ist. |
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(4) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. |
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(5) |
Die Bestimmungen des Abkommens sollten bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Gemäß Nummer 7 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 4
(1) Unbeschadet ihres Rechts, Maßnahmen zur Durchsetzung nationaler Vorschriften zu ergreifen, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an das DHS auszusetzen, wenn
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a) |
eine zuständige US-Behörde feststellt, dass das DHS die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder |
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b) |
eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geltenden Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass das DHS nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, das DHS zu benachrichtigen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. |
(2) Die Aussetzung endet, sobald sichergestellt ist, dass die Datenschutzvorschriften befolgt werden und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission unverzüglich mit, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig im Rat über jede Änderung der Datenschutzvorschriften sowie über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.
(3) Ergeben die gemäß Artikel 4 und gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung des Rates, dass die Grundanforderungen für ein angemessenes Schutzniveau für natürliche Personen nicht mehr gewährleistet sind oder dass eine für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so wird das DHS hiervon unterrichtet und der Rat ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine Aussetzung oder Beendigung des Abkommens.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
Hinweis für den Leser: Bislang haben die Parteien außer der englischen keine weiteren Sprachfassungen genehmigt. Sobald dies erfolgt ist, ist der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA —
IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaft und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und für Strafverfolgungszwecke Vorschriften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) durch die Fluggesellschaften an das Department of Homeland Security (nachstehend „DHS“ genannt) festgelegt werden sollten. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet „DHS“ das Bureau of Customs and Border Protection, das U.S. Immigration and Customs Enforcement und das Office of the Secretary und die Einrichtungen, die es direkt unterstützen, umfasst aber nicht andere Teile des DHS wie die Citizenship and Immigration Services, die Transportation Security Administration, den United States Secret Service, die United States Coast Guard und die Federal Emergency Management Agency;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Verbrechen sowie sonstiger schwerer Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gesetze und Vorschriften der USA, nach denen jede Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verpflichtet ist, dem DHS elektronischen Zugriff auf PNR-Daten zu gewähren, soweit solche Daten erfasst und in den computergestützten Buchungs-/Abfertigungskontrollsystemen (nachstehend „Buchungssysteme“ genannt) gespeichert werden;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, insbesondere des sich daraus ableitenden Rechts auf Schutz personenbezogener Daten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der einschlägigen Bestimmungen des Aviation Transportation Security Act von 2001, des Homeland Security Act von 2002, des Intelligence Reform and Terrorism Prevention Act von 2004 und des Executive Order 13388 über die Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen der Vereinigten Staaten bei der Terrorismusbekämpfung;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der im Federal Register veröffentlichten (1) und vom DHS umgesetzten Verpflichtungserklärungen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union gewährleisten sollte, dass die Fluggesellschaften mit Buchungssystemen innerhalb der Europäischen Union die Übermittlung von PNR-Daten an das DHS — sobald technisch machbar — veranlassen und dass bis dahin den US-Behörden gemäß diesem Abkommen der direkte Zugriff auf diese Daten gewährt werden sollte;
UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Beratungen oder Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von PNR-Daten oder Daten anderer Art darstellt;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entschlossenheit beider Seiten zur Zusammenarbeit bei der unverzüglichen Herbeiführung einer angemessenen und für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung in Bezug auf die Verarbeitung der aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelten Passagierdaten (Advance Passenger Information — API);
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EU im Vertrauen auf dieses Abkommen bekräftigt, dass sie die Übermittlung von PNR-Daten zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten nicht behindern wird und dass der gleiche Grundsatz in etwaigen ähnlichen Abkommen über die Verarbeitung und die Übermittlung von PNR-Daten Anwendung finden wird —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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(1) |
Im Vertrauen auf die fortdauernde Umsetzung der — im Lichte späterer Ereignisse auszulegenden — vorgenannten Verpflichtungserklärungen durch das DHS stellt die Europäische Union sicher, dass die Fluggesellschaften, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika durchführen, die in ihren Buchungssystemen enthaltenen Daten nach den Vorgaben des DHS verarbeiten. |
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(2) |
Dementsprechend wird das DHS elektronischen Zugriff auf PNR-Daten aus den von den Fluggesellschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Buchungssystemen erhalten, bis ein zufrieden stellendes System für die Übermittlung solcher Daten durch die Fluggesellschaften vorhanden ist. |
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(3) |
Das DHS verarbeitet die übermittelten PNR-Daten und behandelt die von dieser Verarbeitung betroffenen Personen gemäß den geltenden US-Gesetzen und den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ohne unrechtmäßige Diskriminierung insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnlands. |
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(4) |
Die Durchführung dieses Abkommens wird in regelmäßigen Abständen gemeinsam überprüft. |
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(5) |
Wird in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein Fluggast-Informationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, Behörden Zugang zu PNR-Daten von Personen zu gestatten, deren Reiseweg einen Flug in die oder aus der Europäischen Union einschließt, so fördert das DHS, soweit dies möglich ist, aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften. |
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(6) |
Zum Zwecke der Anwendung dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass das DHS einen ausreichenden Schutz der aus der Europäischen Union übermittelten PNR-Daten über Auslands-Passgierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten gewährleistet. |
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(7) |
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben. Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag der Unterzeichnung. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifizierung auf diplomatischem Wege gekündigt oder ausgesetzt werden. Die Kündigung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag der Anwendbarkeit eines Aufhebungsabkommens außer Kraft, spätestens jedoch am 31. Juli 2007, sofern es nicht im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert wird. |
Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder diese zu ändern. Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für andere Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst. Es wird ebenfalls in dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst; die Vertragsparteien genehmigen diese Sprachfassungen. Nach ihrer Genehmigung ist der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2006 und in Washington am 19. Oktober 2006.
Für die Europäische Union
E. TUOMIOJA
Außenminister
Präsident des Rates der Europäischen Union
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Secretary Michael CHERTOFF
Department of Homeland Security
(1) Band 69, Nr. 131, S. 41543.