5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2008

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung

(2008/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(1)

Am 11. Oktober 1999 stellte die European Apparel and Textile Organisation (Euratex) im Namen derjenigen ihrer Mitglieder, die nach Argentinien exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Verordnung“ genannt).

(2)

Der Antragsteller behauptete, die Ausfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Argentinien würden durch die drei nachstehend aufgeführten Handelshemnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung („alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen“) behindert:

a)

Kontrolle vor Versand und Mindestzollwerte,

b)

übertriebene Auflagen in Bezug auf Ursprungszeugnisse,

c)

Pflicht zur Vorlage eines Anmeldevordrucks für die Zusammensetzung der Ware,

d)

übertriebene Auflagen im Hinblick auf die Etikettierung,

e)

Statistikabgabe und diskriminierende Mehrwertsteuerregelung.

(3)

Der Antragsteller machte geltend, diese Praktiken hätten handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung.

(4)

Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Tatbestandes und der Rechtslage zu rechtfertigen. Daher wurde am 27. November 1999 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2).

B.   FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(5)

Was das Ursprungszeugnis betrifft, ergab die Untersuchung im Jahr 2000, dass diese überzogene Auflage gegen Artikel VIII Absatz 3 und Artikel X des GATT 1994, gegen Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung sowie gegen die Empfehlungen des Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstößt. Ebenso dürften die Etikettierungsanforderungen gegen Artikel 2 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und gegen die Empfehlungen von Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstoßen. Was den Anmeldevordruck für die Produktzusammensetzung betrifft, so verstößt diese Anforderung den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens zur Zollwertkontrolle konnten sich die Kommissionsdienststellen noch auf keinen endgültigen Standpunkt einigen, da erst kürzlich ein neues Gesetz zur Regelung dieses Bereichs erlassen wurde. Was die Vorversandkontrolle betrifft, so konnte kein Verstoß gegen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen festgestellt werden. Sie dürfte jedoch nicht im Sinne des Abkommens sein. Was schließlich die Statistikabgabe betrifft, so wurde kein Verstoß gegen die WTO-Regeln festgestellt, und die diskriminierende Mehrwertsteuerregelung wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen HHVO-Verfahren betreffend die Einfuhr von zugerichtetem Leder nach Argentinien (3) behandelt.

(6)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass diese Maßnahmen kumuliert nachteilige Auswirkungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung verursacht haben oder zu verursachen drohen.

C.   ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(7)

Nach der Untersuchung fanden über mehrere Jahre Gespräche mit den argentinischen Behörden statt, um die vorgenannten Handelshemmnisse zu beseitigen oder schrittweise abzubauen und somit zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

(8)

Was die Praktiken der Zollwertbestimmung angeht, so scheint sich die Lage in den letzten drei Jahren gebessert zu haben. Es herrscht größere Transparenz, und die europäischen Hersteller und Ausführer dürfen sich bei der Festlegung der Richtwerte für die Zollwertbestimmung beteiligen. Die Vorversandkontrolle wurde abgeschafft, und die Pflicht zur Vorlage eines Anmeldevordrucks für die Zusammensetzung der Ware scheint kein Problem mehr für die Ausführer darzustellen.

(9)

Was das Ursprungszeugnis betrifft, wurden durch die Annahme der Instruccion General No 9/2002 de la Direccion General de Aduanas am 8. Februar 2002 bedeutende Fortschritte erzielt. Bis vor kurzem stellte die Pflicht der europäischen Unternehmen, den argentinischen Behörden im Falle des Dreieckshandels nicht nur das Ursprungszeugnis, sondern auch die vom Hersteller der Waren mit Ursprung in einem Drittland dem Ausführer im Versandland ausgestellte Rechnung vorzulegen, das größte verbleibende Hindernis dar; die Vertraulichkeit des Geschäftsvorgangs wurde dadurch in Frage gestellt. Durch die Annahme der Nota External No 3/07 der Administracion Federal de Ingresos Publicos (Subdireccion general tecnico legal aduanera) hat Argentinien die Pflicht zur Vorlage einer Fotokopie der Originalrechnung abgeschafft. Stattdessen wird nun ein Zertifikat verlangt, das von den zuständigen Behörden des Versandlandes, z. B. der Handelskammer, auszustellen und anschließend durch das argentinische Konsulat im Versandland zu beglaubigen ist.

(10)

Was die Pflicht zum Aufnähen von Steuermarken betrifft, haben die argentinischen Behörden Informationen bereitgestellt, wonach der damit verbundene Kostenaufwand gegenüber dem Versandwert vergleichsweise gering ausfällt. Daher dürften sich die etwaigen nachteiligen Auswirkungen dieses verbleibenden Handelshemmnisses nicht schädigend auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder auf eine ihrer Regionen oder ein vom Textilsektor abhängiges Gebiet innerhalb der Gemeinschaft auswirken bzw. auswirken können.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPTEHLUNGEN

(11)

Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einem zufrieden stellenden Ergebnis hinsichtlich der im Antrag von Euratex angeführten Handelshemmnisse geführt hat bzw. dass das Aufnähen von Steuermarken für sich genommen keine schädigende Auswirkung auf die von der Textilindustrie abhängigen Gebiete in der Europäischen Gemeinschaft aufweist. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung sollte das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden.

(12)

Der beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Untersuchungsverfahren betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung wird hiermit eingestellt.

Brüssel, den 20. Februar 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(2)   ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 70.

(3)   ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 46.