32002D0902

2002/902/EG: Beschluss der Kommission vom 13. November 2002 über den Aufschub des Beschlusses über den Antrag der Russischen Föderation auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte

Amtsblatt Nr. L 312 vom 15/11/2002 S. 0027 - 0027


Beschluss der Kommission

vom 13. November 2002

über den Aufschub des Beschlusses über den Antrag der Russischen Föderation auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte

(2002/902/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 1999 stellte die Russische Föderation einen Antrag auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.

(2) In Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 ist festgelegt, dass das Antrag stellende Land die Kommission ersuchen kann, den Beschluss nach Artikel 18 Absatz 1 über die Einbeziehung in diese Sonderregelung aufzuschieben, sollte dieses Land eine zusätzliche Frist benötigen, um die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu erfuellen. In Artikel 16 Absatz 5 ist festgelegt, dass die Prüfung eines Antrags binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung abgeschlossen werden muss. Die Kommission kann diese Frist nach vorheriger Unterrichtung des Ausschusses verlängern.

(3) Die Russische Föderation hat einen Antrag auf Aufschub dieses Beschlusses gestellt.

(4) Die Frist für die Prüfung des Antrags wird verlängert.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 genannte Beschluss über den Antrag der Russischen Föderation auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte wird aufgeschoben, bis die Ergebnisse einer zusätzlichen Bewertung dieses Antrags vorliegen. Die Prüfung des Antrags muss bis Juli 2003 abgeschlossen sein.

Brüssel, den 13. November 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.