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13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2012
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist
(2012/775/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 22 des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (1) (im Folgenden „Abkommen“) erlässt der Kooperationsausschuss Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 des Abkommens niedergelegten Grundsätze. |
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(2) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Kooperationsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu im Hinblick auf Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Kooperationsausschuss zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsausschusses.
Kleinere Änderungen dieses Beschlussentwurfs können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Kooperationsausschuss vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. CHARALAMBOUS
ENTWURF
BESCHLUSS DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EU-SAN MARINO
vom …
zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits (1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 21 des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits (im Folgenden „Abkommen“) legt die Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit San Marinos und der Mitgliedstaaten fest. |
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(2) |
Artikel 22 des Abkommens sieht vor, dass der Kooperationsausschuss Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung dieser Grundsätze erlässt. |
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(3) |
Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen. |
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(4) |
Gemäß diesem Beschluss sollten die Arbeitnehmer von San Marino nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (2). Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in San Marino, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige San Marinos sind, in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens festgelegt. |
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(6) |
Es kann erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften San Marinos gerecht werden, damit die Anwendung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird. |
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(7) |
Um eine reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und San Marinos zu gewährleisten, ist es erforderlich, spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und San Marino sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen. |
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(8) |
Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet
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a) |
„Abkommen“ das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits; |
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b) |
„Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung findet; |
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c) |
„Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 987/2009; |
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d) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
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e) |
„Arbeitnehmer“
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f) |
„Familienangehöriger“
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g) |
„Rechtsvorschriften“
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h) |
„Leistungen“
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i) |
„exportierbare Leistungen“
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(2) Für die sonstigen in diesem Beschluss verwendeten Ausdrücke gelten,
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a) |
in Bezug auf die Mitgliedstaaten: die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung; |
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b) |
in Bezug auf San Marino: die Begriffsbestimmungen der einschlägigen in San Marino geltenden Rechtsvorschriften. |
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für
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a) |
Arbeitnehmer, die Staatsangehörige San Marinos sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen; |
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b) |
Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe a, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten; |
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c) |
Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet San Marinos beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften San Marinos gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen; |
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d) |
Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe c, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in San Marino dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten. |
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Arbeitnehmern, die Staatsangehörige San Marinos und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen diese Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt.
(2) Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und rechtmäßig im Hoheitsgebiet San Marinos beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen San Marinos bewirkt.
TEIL II
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND SAN MARINO
Artikel 4
Aufhebung der Wohnortklauseln
(1) Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personen Anspruch haben, dürfen nicht deswegen gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger
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i) |
– für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet San Marinos hat oder |
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ii) |
– für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften San Marinos — seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. |
(2) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet San Marinos haben.
(3) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger San Marinos ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.
TEIL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und San Marino unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen können.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und San Marinos, als handele es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und San Marinos können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und San Marinos können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
(5) Die Personen, für die dieser Beschluss gilt, müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder San Marinos, wenn San Marino der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder San Marinos, wenn San Marino der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.
(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände gemäß dem nationalen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(7) Die Mitgliedstaaten und San Marino können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung eines Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Kooperationsausschuss mitzuteilen.
Artikel 6
Verwaltungskontrollen und ärztliche Untersuchungen
(1) Dieser Artikel gilt für Personen im Sinne des Artikels 2, die exportierbare Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, sowie für die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständigen Träger.
(2) Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in San Marino befindet, oder hält er sich vorübergehend in San Marino auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl entweder im Hoheitsgebiet, in dem der Antragsteller oder der Leistungsempfänger sich aufhält oder wohnt, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
(3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in San Marino befindet, oder hält er sich in San Marino auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine Verwaltungskontrolle auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers durchgeführt.
Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um die Verwaltungskontrolle ersucht hat, Bericht.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsempfängers durch einen Sachverständigen seiner Wahl prüfen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass seine Gesundheit gefährdet wird, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
(4) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und San Marino können andere Verwaltungsvorschriften vereinbaren, sofern sie den Kooperationsausschuss davon unterrichten.
(5) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Untersuchungen und Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Untersuchung oder Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der sie angefordert hatte, erstattet.
Artikel 7
Anwendung des Artikels 24 des Abkommens
Artikel 24 des Abkommens gilt für den Fall, dass eine der beiden Vertragsparteien der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften San Marinos
Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls in Anhang II des vorliegenden Beschlusses besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften San Marinos festlegen.
Artikel 9
Verwaltungsverfahren aufgrund bestehender bilateraler Abkommen
Die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und San Marino vorgesehenen Verwaltungsverfahren können weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 10
Ergänzende Vereinbarungen über Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und San Marino können Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug schließen.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
(1) Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Tag seines Inkrafttretens.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.
(3) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.
(4) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder San Marinos entgegengehalten werden können.
(5) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gemäß Absatz 4 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder San Marinos — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 12
Anhänge dieses Beschlusses
(1) Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.
(2) Auf Antrag San Marinos oder der Europäischen Union können die Anhänge durch Beschluss des Kooperationsausschusses geändert werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu … am
Im Namen des Kooperationsausschusses
Der Präsident
(1) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.
(2) ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN SAN MARINOS
ANHANG II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SAN MARINOS