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21.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2012
zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden
2012/C 18/07
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 191 des Vertrags legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beruht. |
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(2) |
Die Politik der Union zielt zum einen darauf ab, die Häufigkeit der durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten schweren Unfälle zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der lokalen Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern, und zum anderen darauf, die Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern. |
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(3) |
Angesichts der 2010 durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Unfälle, insbesondere des Unglücks der Deepwater Horizon im Golf von Mexiko, wurden die politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Aktivitäten überprüft. Die Kommission nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“ (1) vom 12. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Stellung. |
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(4) |
Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder -Erdgasunfalls in den Gewässern der Union sind nicht unerheblich. Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union tätig, und in Zukunft sind in den Unionsgewässern neue regionale Entwicklungen zu erwarten. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung. |
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(5) |
Während es in der Union bereits Beispiele für ausgezeichnete nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gibt, kann eine Anpassung der Umsetzung des Regulierungsrahmens bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an die beste Praxis die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten weiter verbessern. |
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(6) |
Der ständige Erfahrungsaustausch, die Ermittlung der besten Praktiken der Regulierungsbehörden und der Branche sowie die Verbesserung der Umsetzungsmaßnahmen gelten als zentrale Aspekte eines gut funktionierenden Regulierungssystems. |
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(7) |
Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Die Wirksamkeit der Weitergabe von Erfahrung und Wissen in der gesamten Union muss aufbauend auf diesen Erfahrungen durch eine förmliche, unionsweite Struktur maximiert werden. |
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(8) |
Die EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden, die sich in erster Linie auf die Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden stützt, sollte die Erfahrung maßgeblicher Akteure, zu denen auch relevante Drittländer gehören, in ihre Tätigkeit einbeziehen. Die Gruppe sollte den Wissenstransfer unter den Akteuren erleichtern und bei der Erarbeitung offizieller Leitlinien für beste Praktiken Hilfe leisten. |
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(9) |
Die Ziele der Zusammenarbeit der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden in Fragen, die die Verhütung schwerer Offshore-Unfälle und die Reaktion darauf betreffen, ergänzen auch die Ziele der ständigen Arbeitsgruppe für den Bergbau und die mineralgewinnende Industrie, die nach Artikel 6 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingesetzt wurde, sowie die Ziele dieses Ausschusses. |
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(10) |
Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Behördengruppe und ihre Vertreter festgelegt werden. |
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(11) |
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Behördengruppe erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand
Die EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (im Folgenden die „Behördengruppe“) wird hiermit eingesetzt.
Artikel 2
Aufgabe
(1) Die Behördengruppe dient primär als Forum für den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen zwischen den nationalen Behörden und der Kommission.
(2) Die Tätigkeit der Behördengruppe kann in Abstimmung mit den Aktivitäten anderer relevanter Expertengruppen alle Themen umfassen, die die Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der und gegebenenfalls außerhalb der Union sowie die Reaktion darauf betreffen.
(3) Die Behördengruppe führt Diskussionen, unterstützt die Kommission und legt der Kommission entweder auf deren Ersuchen hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen vor, insbesondere zu folgenden Fragen:
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a) |
Festlegung von Prioritäten für die Ausarbeitung von Leitfäden und Normen und Festlegung der besten Praktiken im Erdöl- und Erdgassektor; |
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b) |
Erstellung von Leitlinien für die besten Branchenpraktiken oder Einleitung und Überwachung der Erstellung dieser Leitlinien; |
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c) |
Erleichterung des schnellen Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Interesse des Erfahrungsaustauschs, z. B. über das Auftreten schwerer Unfälle, die Gründe dafür und die Reaktion darauf, über Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können, und über operative Erkenntnisse zu Bohranlagen, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden sollen; |
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d) |
Förderung und Erleichterung des Einvernehmens zwischen der Kommission und den nationalen Behörden hinsichtlich der besten Regulierungspraxis; |
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e) |
Förderung des Austauschs und der Abordnung von Mitarbeitern zwischen den nationalen Behörden zwecks Verbesserung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen; |
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f) |
Austausch von Informationen über die Anwendung der für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der Mitgliedstaaten und der Union, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung rechtswidriger Handlungen gegen diese Aktivitäten, und Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Durchführung des einschlägigen Besitzstands der Union. |
Artikel 3
Konsultation
(1) Unbeschadet des Artikels 2 kann die Kommission die Behördengruppe in jeder Angelegenheit konsultieren, die schwere Unfälle bei der Offshore-Prospektion, -Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas betrifft.
(2) Die Behördengruppe berät sich mit den anderen Expertengruppen der Kommission in den Bereichen, in denen komplementäre Interessen bestehen, um sicherzustellen, dass den anderen Gruppen wichtige Angelegenheiten zur Kenntnis gebracht werden, und um Informationen zu erhalten, die für die Behördengruppe von Interesse sind.
Artikel 4
Mitgliedschaft — Ernennung
(1) Die Behördengruppe setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die für die Regulierungsaufsicht über die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und für damit verbundene Grundsatzfragen zuständig sind.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter.
(3) Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“).
(4) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Funktionsweise
(1) Den Vorsitz der Behördengruppe führt ein Vertreter der Kommission, der einen Ko-Vorsitzenden ernennen kann.
(2) Die Behördengruppe kann im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines geeigneten Mandats spezielle Fragen, z. B. den Austausch der besten Praktiken, prüfen. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(3) Vertreter der betroffenen Sektoren, zu denen u. a. die Industrie, Gewerkschaften, der akademische Bereich, Forschungseinrichtungen, einschlägige Agenturen der Union, Drittländer und andere beteiligte Akteure gehören, können sich auf Einladung des Vorsitzenden an der Arbeit der Behördengruppe beteiligen. Außerdem können Einzelpersonen oder Organisationen, deren Beteiligung zur Arbeit der Behördengruppe beitragen kann, Beobachterstatus erhalten.
(4) Die Sitzungen der Behördengruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen stellt die Kommission das Sekretariat.
(5) Ein Mitgliedstaat kann nach den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union die Stellungnahme der Behördengruppe zu Unterlagen und veröffentlichten Informationen einholen, die schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten betreffen.
(6) Die Behördengruppe erstattet regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Festlegung und Umsetzung der besten Praktiken und die Sicherheitsbilanz des Offshore-Sektors.
(7) Die Behördengruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(8) Die ernannten Mitglieder der Behördengruppe und der Vorsitz treffen mindestens einmal im Jahr ihre Kollegen der ständigen Arbeitsgruppe für den Bergbau und die mineralgewinnende Industrie, um die Arbeit beider Einrichtungen im vorangegangenen Zeitraum zu erörtern und sich über künftige Arbeitspläne auszutauschen.
(9) Informationen, die die Teilnehmer im Zuge der Beratungen der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.
(10) Die Behördengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Brüssel, den 19. Januar 2012
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2010) 560 endg.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.