AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten - 33. Erklärung zur relativen Stabilität
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0393
33. Erklärung zur relativen Stabilität Die Union erkennt an, daß es für das Königreich Norwegen und die Mitgliedstaaten von grosser Bedeutung ist, am Grundsatz der relativen Stabilität als Grundlage zur Erreichung des Ziels eines dauerhaften Systems der Verteilung der künftigen Fischereimöglichkeiten festzuhalten.