32003D0107

2003/107/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über die staatliche Beihilfe die Italien zugunsten von Ilva SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2595)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/2003 S. 0015 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juli 2002

über die staatliche Beihilfe die Italien zugunsten von Ilva SpA gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2595)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/107/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen und nach Prüfung dieser Stellungnahmen(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 (Eingangsvermerk vom 21. Dezember 2001) meldete Italien der Kommission eine geplante Investitionsbeihilfe zugunsten des Unternehmens Ilva SpA am Standort Taranto.

(2) Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, wegen des genannten Vorhabens das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS ("Stahlbeihilfekodex") zu eröffnen.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Gleichzeitig wurden betroffene Dritte aufgefordert, sich zu der geplanten Beihilfe zu äußern.

(4) Mit Schreiben vom 12. April 2002 (Eingangsvermerk vom 17. April 2002) teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass Ilva SpA beschlossen habe, auf die Auszahlung der zweiten und dritten Tranche der Beihilfe zu verzichten, da laut Stahlbeihilfekodex die Auszahlung von Beihilfen nach dem 22. Juli 2002 unzulässig ist. Außerdem teilten die Behörden der Kommission mit, dass das Unternehmen ferner auf die Durchführung von fünf der laut Anmeldung ursprünglich geplanten dreizehn Investitionsvorhaben verzichte, die folglich keine Beihilfen erhielten. Es handelt sich hierbei um die in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens unter den Ziffern 8, 9, 13, 14 und 16 beschriebenen Vorhaben. In demselben Schreiben hat die italienische Regierung zusätzliche Auskünfte über die noch verbleibenden Vorhaben erteilt.

(5) Mit Schreiben vom 18. April hat sich die UK Steel Association zu der Beihilfe geäußert. Die Bemerkungen wurden von der Kommission an die italienischen Behörden weitergeleitet, um letzteren Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die italienischen Behörden nahmen hierzu mit Schreiben vom 22. Mai 2002 Stellung.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6) Ilva SpA ist ein Stahlerzeuger, der zum Riva-Konzern gehört.

(7) Die Beihilfe wird vom Ministerium für Industrie und Handel aufgrund des Gesetzes 488/92 über Vergünstigungen in benachteiligten Gebieten gewährt ("Erhebung der Gesetzesverordnung Nr. 415 vom 22. Oktober 1992 zur Änderung der Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 über außerordentliche Maßnahmen zugunsten des Mezzogiorno und Vergünstigungen für den Produktionssektor mit Änderungen in den Rang eines Gesetzes). Sie wurde am 9. April 2001 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission bewilligt".

(8) Nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung (siehe Ziffer 4) belaufen sich die förderfähigen Kosten nach Berechnungen der italienischen Behörden noch auf 20225000 EUR. Die Höhe der aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 gewährten Beihilfen wird nicht auf der Grundlage eines festen Prozentsatzes der förderfähigen Kosten berechnet, sondern als prozentuales Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und des Produktionsstandorts angegeben und muss sich in dem von der Kommission für die entsprechende Beihilferegelung genehmigten Förderrahmen bewegen. Im Falle der Ilva SpA lag das NSÄ bei 12,25 %, was einer Summe von 3034000 EUR entspricht, die in drei Raten ausgezahlt werden sollten. Nach dem Verzicht des Unternehmens auf die zwei letzten Raten wird jetzt eine einzige Tranche ausgezahlt. Die effektive Beihilfe beläuft sich damit auf 980000 EUR und bezieht sich auf nachstehende Vorhaben:

(9) Aufbereitung der Kokerei-Nebenprodukte: Modernisierung der drei Anlagen zur Ammoniakabsorption und zur Kühlung des Kokereigases. Die Anlagen wurden im Jahr 1991 komplett überholt. Ihre verbleibende Lebensdauer zum Zeitpunkt der Investition liegt bei über fünfzehn Jahren. Die Kosten umfassen die erforderlichen Maschinen und Ausrüstungsgegenstände und belaufen sich auf insgesamt 3100000 EUR. Davon werden 800000 EUR als Instandhaltungskosten angesehen, so dass die förderfähigen Kosten bei 2300000 EUR liegen.

(10) Erneuerung des bisherigen Staubfiltersystems, das mit elektrostatischen und Zyklonenfiltern arbeitete, durch einen neuen Gewebefilter. Der gesetzlich vorgeschriebene Emissionsgrenzwert liegt bei 100 mg/Ncm. Dank des neuen Systems kann der Staubgehalt um 40 % von 50 mg/Ncm auf 30 mg/Ncm gesenkt werden. Das bisherige System stammt aus den frühen 70er Jahren; seine verbleibende Lebensdauer zum Zeitpunkt der Investition beträgt fünfzehn Jahre. Förderfähig sind die Kosten für die notwendigen Anlagen, die sich auf insgesamt 1292000 EUR belaufen.

(11) Installierung einer Anlage zur Überwachung der Emissionen der Koksöfen und der Sinteranlage. Es handelt sich um eine Auflage der Regionalbehörden. Kosten der Anlage: 1033000 EUR.

(12) Installierung eines Fördergurtes für den Transport von Mineralien zur Homogenisierungsanlage. Damit soll der bisherige Transport per Lkw überfluessig gemacht und die Staubemission unterbunden werden. Die Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf 4700000 EUR. Nach Angaben der italienischen Behörden werden durch die Investitionen jährlich Kosten in Höhe von 312000 EUR eingespart. Bezogen auf zehn Jahre gehen sie von einer Kostenersparnis von 2500000 EUR aus, die von den Investitionskosten in Abzug gebracht wurden. Die förderfähigen Kosten werden von den italienischen Behörden daher mit 2200000 EUR beziffert.

(13) Installierung eines Zusatzsystems zur Aufbereitung von Salzsäure (Ruthneranlage). Dieses Kreislauf-Verbundsystem ergänzt ein aus dem Jahr 1978 stammendes System, das zum Zeitpunkt der Investition noch eine Lebensdauer von zehn Jahren hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Emissionsgrenze liegt bei 60 mg/Ncm. Das System soll den Salzsäuregehalt von 55 mg/Nmc auf 22 mg/Nmc zurückschrauben. Da es sich um eine Kreislauf-Verbundanlage handelt, können die im Wasser enthaltenen Schmutzpartikel nicht mehr in die Abwässer gelangen. Die Kosten der Anlage belaufen sich auf 1550000 EUR.

(14) Aufrüstung der Staubabsauganlage für sekundäre Emissionen aus dem Hochofen Nr. 1. Die Anlage stammt aus dem Jahr 1988; ihre verbleibende Lebensdauer beträgt zum Zeitpunkt der Investition noch zwölf Jahre. Der gesetzlich vorgeschriebene Emissionsgrenzwert liegt bei 100 mg/Ncm. Die Staubkonzentration wird dadurch von 50 mg/Nmc auf 30 mg/Ncm zurückgehen. Die Kosten der Anlage belaufen sich auf 1550000 EUR; davon wurden 500000 EUR abgezogen, weil sie nicht direkt Umweltschutzzwecken zugute kommen. Die förderfähigen Kosten belaufen sich damit auf 1050000 EUR.

(15) Erweiterung der Sondermülldeponie um weitere 300000 m2. Gegenwärtig wird der Abfall in benachbarte Sondermülldeponien außerhalb des Betriebsgeländes verbracht. Durch die Investition würden die mit dem Transport der Abfälle verbundenen Gefahrenmomente ausgeschaltet. Nach Angaben der italienischen Behörden könnten damit die Transport- und Abfallbeseitigungskosten von 70 EUR auf 15 EUR pro Jahrestonne gesenkt werden. Durch die Vergrößerung der Deponie erhöhen sich die Kapazitäten um 60000 Jahrestonnen. Die Kosten des Investitionsvorhabens belaufen sich auf 1290000 EUR.

(16) Erneuerung der 350 PCB-gekühlten elektrischen Transformatoren durch neue luft- oder mineralölgekühlte Transformatoren. Nach der italienischen Gesetzgebung dürfen PCB-gekühlte Transformatoren nur noch bis 2010 betrieben werden. Die jetzigen Transformatoren stammen aus den 60er und 70er Jahren. Ihre verbleibende Lebensdauer liegt bei über zwanzig Jahren. Die Kosten der Investition, mit der sich keine Einsparungen erzielen lassen, belaufen sich auf 9510000 EUR.

III. STELLUNGNAHMEN DRITTER

(17) Die UK Steel Association hat Zweifel daran geäußert, dass die in den Rdnrn. 11, 13 und 15 genannten Investitionen wirklich im Interesse der Umwelt erfolgen. Was die in Rdnr. 10 und Rdnr. 16 genannten Investitionen betrifft, hat der Verband die Kommission gebeten, sich zu vergewissern, dass diese nicht nur deshalb getätigt werden, weil die normale Lebensdauer der bestehenden Anlagen abläuft. Zu den Rdnrn 9, 12, 14 und 16 bemerkt die UK Steel Association, dass diese zu Kosteneinsparungen führen können, die von den förderfähigen Kosten in Abzug gebracht werden müssten.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(18) Da die Bedenken der Kommission hauptsächlich auf fehlende Informationen in der Anmeldung zurückzuführen waren, haben sich die italienischen Behörden darauf beschränkt, diese Informationen nachzureichen.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(19) Das Unternehmen Ilva SpA stellt Erzeugnisse her, die in Anhang I des EGKS-Vertrags aufgelistet sind. Es handelt sich somit um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, auf das der Stahlbeihilfekodex anwendbar ist.

(20) Der Stahlbeihilfekodex sieht in Artikel 3 die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen der Stahlunternehmen vor. Die Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt finden sich im Anhang zum Stahlbeihilfekodex und im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) ("Gemeinschaftsrahmen").

(21) Nicht vom Gemeinschaftsrahmen erfasst werden Beihilfen, die vordergründig für Umweltschutzzwecke gewährt werden, in Wirklichkeit aber allgemeinen Charakter haben. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten(5). Der Gemeinschaftsrahmen sieht ferner vor, dass Beihilfen an Unternehmen für Investitionen zur Anpassung ihrer Anlagen an neue Umweltnormen bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden können, sofern die Anlagen mindestens seit zwei Jahren in Betrieb sind (Punkt A, erster Absatz). Beihilfen für Investitionen, die es den Unternehmen erlauben, die geltenden Normen zu unterschreiten, oder die trotz fehlender Normen getätigt werden, sind bis zu einer Höhe von maximal 30 % der beihilfefähigen Kosten genehmigungsfähig (Punkt B, erster Absatz).

(22) Gemäß dem Anhang des Stahlbeihilfekodex prüft die Kommission die wirtschaftlichen und umweltrelevanten Rahmenbedingungen, unter denen für einen Austausch der in Betrieb befindlichen Anlagen und Ausrüstungen optiert wird. Prinzipiell ist eine Entscheidung zur Durchführung einer neuen Investition, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlage oder der Investitionsgüter (verbleibende Lebensdauer von unter 25 %) ohnehin notwendig gewesen wäre, nicht beihilfefähig. Außerdem sind mögliche Vorteile in Form der Einsparung von Investitionskosten in Abzug zu bringen.

(23) Bei den der Erneuerung alter Anlagen dienenden Investitionen (Rdnrn. 10, 13, 14 und 16) handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Investitionen zum Schutz der Umwelt, weil nicht in Produktionsanlagen investiert wird und die verbleibende Lebensdauer der ausgetauschten Anlagen noch über 25 % beträgt.

(24) Bei den Investitionen zur Aufbereitung der Kokereinebenprodukte (Rdnr. 9) geht die Kommission davon aus, dass deren Hauptzweck darin besteht, die Gase wieder in den Kreislauf einzuspeisen und neu zu verwerten. Die italienischen Behörden behaupten, die Investitionen würden zu keiner Kostensenkung führen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer (allerdings nicht mit Belegen untermauerten) Aussage, wonach die Emissionen durch die Investitionen sowohl quantitativ als auch qualitativ um 20 % verringert würden. Die Kommission kann hieraus nicht ableiten, dass das Umweltschutzniveau durch die Investitionen deutlich verbessert wird, wie es der Gemeinschaftsrahmen von 1994 verlangt. Außerdem wurden die Kosteneinsparungen nicht von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die Kommission bleibt daher bei ihren Bedenken, was die Förderfähigkeit dieser Investitionsbeihilfen aus Umweltschutzgründen betrifft.

(25) Bezüglich der Investitionen zur Installierung eines Fördergurtes (siehe Rdnr. 12) hält die Kommission fest, dass diese wegen der damit verbundenen Kostenersparnis und der geringen Auswirkungen auf die Umwelt aus rein wirtschaftlichen Erwägungen getätigt wurden und daher nicht förderfähig sind. Selbst bei Abzug der infolge der Investition erzielten Kosteneinsparungen wäre das Ergebnis dasselbe, d. h. die Investitionen kommen für eine Förderung nicht in Frage.

(26) Zur Erweiterung der Sondermülldeponie (siehe Rdnr. 15) bemerkt die Kommission, dass dadurch keine Verringerung der Umweltverschmutzung erreicht wird, sondern dass es vielmehr um eine Senkung der Kosten für die Abfallaufbereitung geht. Die damit erzielten Einsparungen sind so groß, dass sie die Investition mehr als ausgleichen. Die Kommission hält daher fest, dass die Investition vorrangig aus wirtschaftlichen Erwägungen getätigt wird und somit nicht beihilfefähig ist. Selbst bei Abzug der infolge der Investition erzielten Kosteneinsparungen wäre das Ergebnis dasselbe, d. h. die Investition kommt nicht für eine Förderung in Betracht.

(27) Zur Installierung eines Systems zur Überwachung der Emissionen der Koksöfen und der Sinteranlage (siehe Rdnr. 11) ist zu sagen, dass diese Anlage, auch wenn damit eine Auflage der italienischen Behörden erfuellt wird, keine Verringerung oder Beseitigung der Schadstoffbelastung bewirkt und auch keine Anpassung der Produktionsverfahren nach sich zieht (wie dies in Ziffer 3.2.1 des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens verlangt wird), sondern einzig und allein dazu dient, die Schadstoffbelastung zu messen. Eine Förderung des Investitionsvorhabens aus Umweltschutzgründen kommt daher nicht in Betracht.

(28) Der Austausch der elektrischen Transformatoren durch neue Geräte (siehe Rdnr. 16) erfolgt aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen und dient der Verringerung bzw. Beseitigung der Schadstoffbelastung. Gemäß Ziffer 3.2.A des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens von 1994 beträgt die maximale Beihilfeintensität für ein derartiges Vorhaben 15 % brutto der förderfähigen Kosten, woraus sich eine Beihilfe in Höhe von 1426500 EUR ergibt.

(29) Die Kommission stellt fest, dass die in den Rdnrn. 10, 13 und 14 beschriebenen Investitionsvorhaben das Umweltschutzniveau deutlich verbessern sollen und dass die infolge der Investitionen erzielten Kosteneinsparungen bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt wurden. Gemäß Ziffer 3.2.B des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens von 1994 können derartige Vorhaben bis maximal 30 % brutto der beihilfefähigen Kosten - das wären in diesem Falle 1167600 EUR - gefördert werden.

(30) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die beihilfefähigen Kosten und die nach dem Gemeinschaftsrahmen zulässigen Beihilfebeträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(31) Da sich die Beihilfe auf die erste Tranche in Höhe von 980000 EUR beschränkt (siehe Rdnr. 8), wurde die im Stahlbeihilfekodex vorgeschriebene Beihilfeintensität eingehalten.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(32) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von 980000 EUR, die Italien aufgrund des Gesetzes 488/92 an Ilva SpA für die in Rdnr. 30 genannten Investitionsvorhaben gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Was die verbleibenden Beihilfen betrifft, die Teil der Anmeldung waren, wird das am 18. Februar 2002 eingeleitete Verfahren aufgrund der Rücknahme der Anmeldung eingestellt (vgl. Rdnr. 4) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 980000 EUR, die Italien aufgrund des Gesetzes 488/92 an Ilva SpA für Investitionsvorhaben am Standort Taranto gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 71 vom 20.3.2002, S. 6.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(5) Siehe Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens.