32003D0438

2003/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 50/2001 (ex NN 47/2000) — Finanzierungsgesellschaften — durchgeführt von Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3741) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 20/06/2003 S. 0040 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 16. Oktober 2002

über die staatliche Beihilfe C 50/2001 (ex NN 47/2000) - Finanzierungsgesellschaften - durchgeführt von Luxemburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3741)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/438/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" nahm 1997 einen Verhaltenskodex für die direkte Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher Praktiken in diesem Bereich an(2). Gemäß der in diesem Kodex eingegangenen Verpflichtung veröffentlichte die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3) (nachstehend "Mitteilung") und bekräftigte ihre Entschlossenheit, diese Vorschriften unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes strikt anzuwenden. Das vorliegende Verfahren fügt sich in diesen Rahmen ein.

(2) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission Luxemburg um Auskünfte über die luxemburgische Regelung für Finanzierungsgesellschaften. Die luxemburgischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 26. März 1999 (A/32604) mit, dass die fragliche Maßnahme am 20. Februar 1996 außer Kraft gesetzt wurde.

(3) Mit Schreiben vom 25. April 2000 (D/51738) bat die Kommission um ergänzende Angaben, weil die betreffende Regelung trotz ihrer Aufhebung möglicherweise fortgewirkt hat bzw. noch fortwirken könnte. Diese Angaben wurden der Kommission mit Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 10. Mai 2000 (A/34012) übermittelt.

(4) Mit Schreiben SG(2001) D/289743 vom 11. Juli 2001 hat die Kommission Luxemburg von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen des für Finanzierungsgesellschaften geltenden Steuersystems einzuleiten. Mit Schreiben vom 14. September 2001 (A/37233) übermittelte Luxemburg seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens.

(5) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf. Sie erhielt von den Beteiligten keine diesbezüglichen Stellungnahmen.

(6) Mit Schreiben vom 21. März 2002 (D/51274) bat die Kommission Luxemburg um ergänzende Auskünfte, die mit Schreiben vom 11. April 2002 (A/32745) übermittelt wurden.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(7) Der rechtliche Status von Finanzierungsgesellschaften wird durch den Runderlass zum EStG Nr. 120 vom 14. Juli 1989 (nachstehend "Runderlass 120" oder "Runderlass") geregelt. Dieser Runderlass wurde durch den Runderlass zum EStG Nr. 1120 vom 20. Februar 1996 außer Kraft gesetzt. Es gab insgesamt neun Gesellschaften, die als Finanzierungsgesellschaften zugelassen waren, von denen sieben als solche arbeiteten.

(8) Eine Finanzierungsgesellschaft einer internationalen Unternehmensgruppe ist eine gebietsansässige voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die zu einer internationalen Unternehmensgruppe gehört und deren ausschließliches Ziel die Vergabe von Darlehen an Gesellschaften der Gruppe ist, die durch Finanzmittel und -instrumente wie öffentliche Emissionen, Privatanleihen oder Bankanleihen refinanziert werden. Der überwiegende Teil der Darlehen muss von der Finanzierungsgesellschaft an im Ausland ansässige Gesellschaften der Unternehmensgruppe vergeben werden. Im Sinne des Runderlasses handelt es sich bei einer internationalen Unternehmensgruppe um finanziell verbundene und in mindestens zwei anderen Ländern als Luxemburg ansässige Gesellschaften. Die Muttergesellschaft der Finanzierungsgesellschaft muss ein Unternehmen der Gruppe sein und über Eigenkapital in Höhe von mindestens 7,5 Mrd. LUF (ca. 187,5 Mio EUR) oder einen entsprechenden Gegenwert verfügen.

(9) Der rechtliche Status einer Finanzierungsgesellschaft wurde im Prinzip auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

(10) In dem Runderlass ist festgelegt, dass die von einer Finanzierungsgesellschaft an die Gesellschaften der Gruppe vergebenen Darlehen für die Berechnung der Körperschaftsteuer einen angemessenen betriebswirtschaftlichen Gewinn erzielen müssen, der unter vergleichbaren Umständen dem normalen Verhalten eines in seinen Beziehungen zu unabhängigen Dritten umsichtig handelnden Geschäftsführers entspricht. Daher ist der für die Besteuerung der luxemburgischen Finanzierungsgesellschaften herangezogene betriebwirtschaftliche Gewinn ein Mindestbetrag in Höhe von 1/4 % (0,25 %) des Betrags der gewährten Darlehen; er kann auf 1/8 % (0,125 %) gesenkt werden, wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist. Wenn die Finanzierungsgesellschaft zur Berechnung effektive Sätze verwendet, die einen über dem Mindestbetrag liegenden betriebswirtschaftlichen Gewinn ermöglichen, so ist dieser zur Besteuerung der Finanzierungsgesellschaft heranzuziehen.

(11) Für die Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer, die entweder auf das Betriebskapital oder auf das Produkt erhoben wird, sind weder die Anleihen, die zur Finanzierung der für die Unternehmen der Gruppe bestimmten Darlehen aufgenommen wurden, noch die für diese Anleihen entrichteten Zinsen heranzuziehen.

(12) Externe Finanzmittel, über die die Finanzierungsgesellschaft vorübergehend verfügt, dürfen nur ausnahmsweise für längstens acht Tage zinstragenden Konten gutgeschrieben werden; die sich daraus ergebenden Zinsen sind dem betriebswirtschaftlichen Gewinn hinzuzufügen.

(13) Die Finanzierungsgesellschaft kann die Steuerabzüge an der Quelle, die in anderen Ländern von den an sie gezahlten Zinsen vorgenommen wurden, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Die von Gesellschaften der Gruppe im Ausland gezahlten Zinssteuern können nicht zur luxemburgischen Körperschaftsteuer herangezogen werden und/oder vom betriebswirtschaftlichen Gewinn abgesetzt werden.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(14) Bei ihrer Bewertung der von den luxemburgischen Behörden übermittelten Angaben hat sich die Kommission gefragt, ob die Art und Weise der Festlegung der Spannen, die Nichtberücksichtigung der Refinanzierungsmittel bei der kommunalen Gewerbesteuer und die Nutzung eines möglichen Ermessensspielraums seitens der Verwaltung den Finanzierungsgesellschaften einen Vorteil verschaffen könnten. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass ein derartiger Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt werden könnte, dass er den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und dass er selektiv sein könnte. Die Kommission schätzte schließlich ein, dass keine der Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen zur Anwendung zu kommen scheint. Diese Zweifel veranlassten die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

IV. STELLUNGNAHME LUXEMBURGS

(15) Die Stellungnahme der luxemburgischen Behörden kann wie folgt zusammengefasst werden.

(16) Da die Regelung für Finanzierungsgesellschaften aufgehoben wurde, hat sie mit Ausnahme der Unternehmen, für die die Bestimmungen des Runderlasses 120 bis Ende 2001 galten, keine Wirkung mehr. Die luxemburgischen Behörden gingen auch auf die Problematik der Transferpreise(5) ein und verteidigten die im Großherzogtum gefundene Lösung. Schließlich vertraten sie die Ansicht, dass die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag sei.

Die Transferpreise

(17) Die zwischen zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe bestehenden Verbindungen ermöglichen diesen (zumindest theoretisch), für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen zwischen ihnen andere Bedingungen festzulegen als diejenigen, die gelten würden, wenn beide Seiten als auf freien Märkten tätige eigenständige Unternehmen handeln würden. Daher könnten die Unternehmen versucht sein, ihre Gewinne innerhalb der Unternehmensgruppe so zu verteilen, dass die Gesamtsteuerlast für die Unternehmensgruppe insgesamt möglichst gering ausfällt. Im Fall von internationalen Unternehmen erfolgt eine solche Verteilung häufig durch Erweiterung der Besteuerungsgrundlage in einem Land und ihre Einengung in einem anderen Land. Das erklärt, warum die Regierungen darauf bedacht sind, dass die Transferpreise innerhalb einer Unternehmensgruppe dem Marktpreis möglichst nahe kommen.

(18) Im Rahmen der OECD, der die Mitgliedstaaten angehören, wurde der Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs eingeführt, um die Wirkung von Sonderbedingungen auf die Gewinnhöhe auszuschließen. Dieser in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Besteuerung enthaltene Grundsatz dient einem zweifachen Ziel, d. h. korrekte Besteuerung in jedem Land und nach Möglichkeit Vermeidung von Doppelbesteuerung. Auf diese Weise können multinationale Unternehmen und unabhängige Unternehmen weitgehend gleich behandelt werden. Zu den für die Festsetzung der Transferpreise angewandten Methoden gehört die Methode der vergleichbaren Preise auf dem freien Markt oder als Alternative die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises (auch Kost-Plus-System genannt).

(19) Bezugnehmend auf das Anliegen der Vermeidung von Steuerumgehung sowie auf den Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs stellen die luxemburgischen Behörden fest, dass Artikel 164 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer die Grundlage der Rechtsvorschriften zu den Transferpreisen bildet. Vor diesem Hintergrund wurde der Runderlass 120 verabschiedet, um die Besteuerung der von den Finanzierungsgesellschaften ausgeübten Verwaltungstätigkeiten zu erleichtern. Normalerweise versuchen die luxemburgischen Behörden, die innerhalb einer Unternehmensgruppe angewandten Preise mit denen zu vergleichen, die im Rahmen vergleichbarer Transaktionen zwischen eigenständigen Unternehmen zur Anwendung kommen. Gleichwohl ist ein solcher Ansatz wegen fehlender Vergleichsangaben nicht immer möglich.

(20) Deshalb haben sich die luxemburgischen Behörden im vorliegenden Fall für die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises entschieden, um die Transferpreise für von Finanzierungsgesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen erbrachte gruppeninterne Dienstleistungen zu ermitteln. Unter Verwendung einer einheitlichen Methode, wie von der OECD vorgeschlagen, wurde die Mindestschwelle für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens auf 0,25 % des Betrags der gewährten Darlehen (0,125 %, wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist) festgelegt. Wenn eine Finanzierungsgesellschaft jedoch einen betriebswirtschaftlichen Gewinn erzielte, der über dem sich aus der Anwendung des Runderlasses 120 ergebenden Mindestergebnis lag, so war dieser höhere betriebswirtschaftliche Gewinn zur Besteuerung der Gesellschaft heranzuziehen.

Der Runderlass 120 zog keine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag nach sich

Die Maßnahme muss einen Vorteil verschaffen

(21) Die Maßnahme zielte nicht darauf ab, die den Finanzierungsgesellschaften normalerweise zukommende Steuerlast zu verringern, sondern hatte den alleinigen Zweck, mithilfe der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises so genau wie möglich einen Marktpreis für die gruppeninternen Dienstleistungen zu ermitteln. Luxemburg stellt fest, dass die Kommission unter Ziffer 13 der Mitteilung unterstreicht, dass rein steuertechnische Maßnahmen wie z. B. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Steuerumgehung keine staatlichen Beihilfen darstellen. Da der Runderlass 120 eine allgemeine Maßnahme war, die zum Ziel hatte, die Steuerumgehung zu vermeiden und zu einem angemessenen und gerechten betriebswirtschaftlichen Gewinn für die Finanzierungsgesellschaften zu führen, stellte er keine staatliche Beihilfe dar.

(22) Durch die Forderung, dass die Finanzierungsgesellschaften einer großen internationalen Unternehmensgruppe mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 7,5 Mrd. LUF (ca. 187,5 Mio. EUR) angehören müssen, konnte in den meisten Fällen gewährleistet werden, dass der Zahlungsbetrag nicht zu niedrig war, denn andernfalls wäre ein höherer Satz notwendig, um weiterhin den Marktbedingungen zu entsprechen.

(23) Luxemburg stellt fest, dass sich die Kommission darauf beschränkt, danach zu fragen, wie der Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs eingehalten wird, wie die Vergütungsprozentsätze festgelegt werden und wie begründet wird, dass die Refinanzierungsmittel nicht zur Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer herangezogen werden.

(24) Die luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die Kommission in Bezug auf den für die Finanzierungsgesellschaften entstandenen Vorteil zwei Aspekte kritisiert, und zwar einerseits die praktische Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises anstelle der Verwendung der tatsächlich gezahlten Transferpreise und andererseits die Nichtheranziehung der Refinanzierungsmittel zur Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer.

(25) In Bezug auf den ersten Aspekt unterstreicht Luxemburg, dass die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises nur in dem Fall, in dem die vom Unternehmen verwendeten Transferpreise höher gewesen wären als die mithilfe dieser Methode ermittelten Preise, zu einem Vorteil für das Unternehmen hätte führen können, für das damit eine niedrigere Besteuerungsgrundlage zur Anwendung gekommen wäre. Luxemburg ist der Auffassung, dass der im Runderlass 120 festgelegte Mindestsatz faktisch höchstens über dem sich aus den Marktbedingungen ergebenden Satz lag, so dass die Regelung keinerlei steuerlichen Anreiz für die Finanzierungsgesellschaften bot. Sollte die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Anwendung des Runderlasses 120 in derartigen Fällen eine staatliche Beihilfe darstellte, und deren Rückzahlung verlangen, müssten diese Unternehmen festgestellt werden und für jedes Unternehmen eine Einzelberechnung auf der Grundlage der realen Transferpreise vorgenommen werden.

(26) Luxemburg stellt fest, dass die Kommission die Anwendung solcher Methoden wie der des erhöhten Selbstkostenpreises akzeptiert und dass keinerlei Vorteil daraus entstehen würde, wenn die Anwendung dieser alternativen Methoden zu einer ebenso hohen oder zumindest vergleichbaren Besteuerung wie derjenigen führen würde, die nach der klassischen Methode zwischen zwei unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern hätte erreicht werden können, wonach der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis und den betrieblichen Aufwendungen ermittelt wird. Nach Auffassung von Luxemburg schätzte die Kommission ein, dass ein Vorteil vorliege, wenn das unter Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises erzielte Ergebnis nicht hinreichend vergleichbar mit dem Ergebnis ist, das mit der klassischen Methode hätte erzielt werden können. Die Kommission geht jedoch nicht auf die Frage der Größe des angeblichen Vorteils ein, und Luxemburg ist der Ansicht, dass die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises in keinem Fall zu einem derart bedeutenden Vorteil führt, dass das steuerpflichtige Einkommen nicht mehr mit demjenigen vergleichbar ist, das nach der klassischen Methode zwischen zwei unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern hätte erzielt werden können.

(27) Was den zweiten Aspekt anbelangt, so ist Luxemburg der Auffassung, dass die Kommission vorzubringen scheint, die Nichtberücksichtigung der Refinanzierungsmittel bei der Besteuerungsgrundlage zur Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer könne zur Gewährung eines Vorteils für die Finanzierungsgesellschaften führen. Gleichwohl sind derartige Ausschlüsse aus der Sicht der luxemburgischen Behörden gerechtfertigt. Das erklärt sich daraus, dass diese Aufwendungen bis 1990 für die Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer nicht abzugsfähig waren. Das nach den Einkommensteuervorschriften für Körperschaften ermittelte Ergebnis dient mit Ausnahme einiger Aufschläge und Abzüge ebenfalls als Grundlage für die kommunale Gewerbesteuer. Zu den Aufschlägen zählten bis 1990 die finanziellen Belastungen. Die Berücksichtigung der finanziellen Belastungen führte zu absurden Situationen, in denen der Steuerbetrag sogar höher als der Gewinn war. Aus diesem Grund wurden die finanziellen Belastungen aus dem für die kommunale Gewerbesteuer zugrunde gelegten Einkommen herausgenommen.

Der Vorteil muss durch staatliche Mittel gewährt werden

(28) Falls durch den Runderlass 120 ein Vorteil gewährt wurde, so räumt Luxemburg ein, dass dies durch staatliche Mittel geschah.

Die Maßnahme muss selektiv sein

(29) Was die angebliche Selektivität anbelangt, die sich aus einer Ermessenspraxis ergäbe, so bekräftigen die luxemburgischen Behörden, dass die Verwaltung über keinerlei Ermessensbefugnis verfügt, um die Anwendung des Systems der Finanzierungsgesellschaften zu gewähren oder abzulehnen. Wenn sich eine solche Selektivität hingegen aus einer Ausnahme legislativer oder administrativer Art in den Steuervorschriften ergibt, so versichern sie, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen niemals auf eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation angewendet wurden. Die Kommission führt keinen Präzedenzfall an.

(30) Luxemburg verweist darauf, dass die Kommission unter Ziffer 20 der Mitteilung erläutert, dass bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Arten von Unternehmen, bestimmte Unternehmensfunktionen oder bestimmte Produktionszweige beschränkt sind und dass sie staatliche Beihilfen darstellen können. Allerdings stellt Luxemburg fest, dass es kein Beispiel einer Entscheidung oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gibt, in denen eine Maßnahme als selektiv eingestuft worden wäre, weil sie nur für bestimmte Arten von Unternehmen oder bestimmte Unternehmensfunktionen zur Anwendung kam.

(31) Nach Auffassung Luxemburgs wird das Kriterium der Besonderheit nicht erfuellt, weil sich der Runderlass 120 aus der normalen Anwendung des luxemburgischen Steuersystems ergibt. Er gilt für alle hinreichend großen internationalen Unternehmensgruppen und steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung unnormal niedriger Transferpreise. Die einzigen zwingenden Voraussetzungen beziehen sich auf die Größe der Unternehmensgruppe und ihre Standorte in mehreren Staaten. Derartige Beschränkungen sind notwendig, um die Seriosität und einen Umfang der von Luxemburg aus geführten Operationen zu garantieren, der so groß ist, dass es zu Schwierigkeiten bei der Festlegung der Transferpreise der betreffenden Unternehmen kommen kann. Die im Runderlass vorgeschlagenen Grundsätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses einer Finanzierungsgesellschaft gründen sich auf die von der OECD erarbeiteten Regeln für Transferpreise, die von allgemeiner Bedeutung sind und für alle Steuerpflichtigen gelten, die mit gruppeninternen Verrechnungen konfrontiert sind. Der Runderlass beinhaltet nicht die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes für Finanzierungsgesellschaften, sondern sieht allenfalls eine Sonderregelung für die Berechnung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Besonderheit multinationaler Unternehmen vor.

(32) Weiter ist Luxemburg der Auffassung, dass die Regelung für Finanzierungsgesellschaften durch das Wesen und die Struktur des Systems gerechtfertigt ist, selbst wenn sie von der Kommission als Ausnahme vom normalen System angesehen werden sollte. Die luxemburgischen Behörden wollten das Prinzip der Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz und das Prinzip der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs in Einklang bringen. Aus den oben genannten Gründen haben sie die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises gewählt, um den betroffenen Steuerpflichtigen mit der Festlegung einer Mindestschwelle für die Besteuerung der in gruppeninternen Operationen erzielten Gewinne eine Bezugsgröße zu geben.

Die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(33) Da die Regeln für Transferpreise dazu bestimmt sind, durch ungeeignete Verrechnungsmethoden entstehende verdeckte Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden, zielt der Runderlass 120 auf internationale Unternehmensgruppen ab. Der Zweck bestand nicht darin, eine pauschale Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns innerhalb internationaler Unternehmensgruppen zu ermöglichen, sondern die Steuerumgehung zu vermeiden. Daher kann der Runderlass nach Auffassung von Luxemburg nicht als Vorteil zur Verbesserung der Wettbewerbsposition der Unternehmen dieser Gruppen auf dem Gemeinsamen Markt angesehen werden.

Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens

(34) Nach Auffassung Luxemburgs besteht seitens der Steuerpflichtigen, für die der Runderlass 120 galt, ein berechtigtes Vertrauen, das der Rückforderung einer sich aus der Anwendung des genannten Runderlasses ergebenden möglichen staatlichen Beihilfe entgegensteht. Es gibt keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen auf die Wahl von Methoden zur Berechnung der Besteuerungsgrundlage. Eine solche Anwendung würde eine radikale und nicht vorhersehbare Ausweitung des derzeitigen Geltungsbereiches von Artikel 88 EG-Vertrag bedeuten.

(35) Außerdem war die Kommission seinerzeit der Ansicht, dass die Regelungen für die Besteuerung der in Europa ansässigen internationalen Unternehmensgruppen nach dem Sitzstaatprinzip nicht unter die Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen(6). Daher konnte Luxemburg zu Recht glauben, dass der Runderlass rechtmäßig ist.

(36) Zudem war die Gemeinschaftspolitik in Bezug auf staatliche Beihilfen bis zur Veröffentlichung der Mitteilung im Jahre 1998 nicht eindeutig. Eine Rückforderung könnte allenfalls für die nach der Veröffentlichung der Mitteilung erlangten Vorteile erfolgen.

Der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze

(37) Luxemburg ist der Ansicht, dass eine Forderung nach Rückzahlung der angeblichen Beihilfen einer rückwirkenden Änderung des gemeinrechtlichen Steuersystems gleichkäme, was dem Verfassungsgrundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze zuwiderlaufen würde. Die Kommission darf vernunftgemäß die Rückzahlung nicht auferlegen, wenn die Beihilfen aus einem von der Kommission nachträglich angefochtenen allgemeinen Steuersystem resultieren.

Unmöglichkeit der Rückforderung der angeblichen Beihilfe

(38) Luxemburg ist der Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht zur Rückzahlung gehalten sein kann, wenn es ihm tatsächlich unmöglich ist, eine rechtswidrige Beihilfe zurückzuzahlen. In dieser Situation befindet sich Luxemburg im vorliegenden Fall. Die Höhe der Beihilfe ist nicht bezifferbar, da es nicht möglich wäre, die realen Transferpreise zu ermitteln, die von den Finanzierungsgesellschaften hätten angewendet werden müssen, oder die Anwendung einer anderen von der OECD beschriebenen Methode in Betracht zu ziehen.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(39) Nach Prüfung der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden bestätigt die Kommission die vorläufige Position, die in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(7) an Luxemburg zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ausdruck gebracht wurde. Sie ist der Auffassung, dass die von Luxemburg vorgelegten Bemerkungen die von ihr in diesem Schreiben geäußerten Bedenken nicht ausräumen konnten, und ist daher der Ansicht, dass das geprüfte Steuersystem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sie ist weiter der Ansicht, dass diese Beihilfe rechtswidrig ist und dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, die nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Sie gelangt jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Luxemburg und die begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall Grund zu einem der Rückforderung entgegenstehenden berechtigten Vertrauen hatten.

(40) Die Kommission kann den Bemerkungen Luxemburgs zur Problematik der Transferpreise im internationalen Rahmen zunächst einmal zustimmen. Nichts hindert die Steuerverwaltungen daran, ein System des erhöhten Selbstkostenpreises anzuwenden, um die Steuerbemessungsgrundlage für die von den Finanzierungsgesellschaften erbrachten gruppeninternen Dienstleistungen zu ermitteln. Dieses System ist einer steuertechnischen Maßnahme gemäß Ziffer 13 Absatz 2 der Mitteilung vergleichbar. Einige Anwendungsmodalitäten der Methode haben jedoch im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen nicht ausgeschlossen werden kann.

(41) Eine Maßnahme ist als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie die im Folgenden erläuterten Kriterien sämtlich erfuellt.

Vorteil

(42) Erstens muss die Maßnahme einen Vorteil verschaffen, durch den die normalerweise zu tragenden Belastungen des Unternehmensbudgets vermindert werden. Alternative Methoden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, mit denen verhindert werden soll, dass bestimmte Transaktionen ungerechtfertigte Vorteile oder Zuwendungen mit dem alleinigen Zweck der Steuerumgehung verdecken, müssen normalerweise das Ziel verfolgen, die Besteuerung so durchzuführen, dass sie mit derjenigen vergleichbar ist, die im Rahmen der Beziehungen zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können, wonach der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis und den betrieblichen Aufwendungen ermittelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs. Im Bereich der Transferpreise ist dieser internationale Grundsatz in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthalten (und wird in den OECD-Leitlinien für Transferpreise von 1995 präzisiert). Da eine Analyse die Berücksichtigung der einzelnen Fakten und Umstände erfordert, raten die OECD-Leitlinien nicht zur Anwendung von Sicherheitszonen (z. B. festgelegte Margen).

(43) Die luxemburgischen Behörden haben keine Auskünfte darüber erteilt, wie in der Praxis die Margen ermittelt werden, die zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage der Finanzierungsgesellschaften unter Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises verwendet werden. Wenn die Kommission das Argument gelten lassen kann, dass die Verwaltung über keinerlei Ermessensspielraum verfügte, um die Anwendung der Regelung für Finanzierungsgesellschaften zu gewähren oder abzulehnen, so geht aus den Antwortschreiben Luxemburgs eindeutig hervor, dass die Verwaltung bei der Festlegung der heranzuziehenden Margen doch einen solchen Spielraum hatte. Der Runderlass 120 legte einen Mindestsatz von 0,25 % des Betrags der gewährten Darlehen (0,125 % wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist) fest. Gleichwohl sah er weder Modalitäten noch Leitlinien zur Festlegung der Sätze in der Praxis vor. Im Gegenteil, die luxemburgischen Behörden haben ausdrücklich angeführt, dass nur die vom Runderlass vorgeschlagenen Mindestsätze (0,25 % in einem Fall und 0,125 % in sechs Fällen) angewendet wurden. Die Kommission schlussfolgert daher, dass die Finanzierungsgesellschaften und die Unternehmensgruppen, zu denen sie gehören, einen Vorteil daraus ziehen konnten, dass Luxemburg in der Praxis systematisch den Mindestsatz gewährt hat, ohne zu prüfen, ob dieser die wirtschaftliche Realität der zugrunde liegenden Dienstleistungen widerspiegelte.

(44) Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall von grenzüberschreitenden gruppeninternen Dienstleistungen nicht darum geht, das System des erhöhten Selbstkostenpreises mit den tatsächlichen Transferpreisen zu vergleichen, sondern zu gewährleisten, dass das System eine Besteuerung ermöglicht, die mit derjenigen vergleichbar ist, die nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können. In diesem Stadium der Analyse soll nicht der Umfang des aus dem System gezogenen Vorteils festgestellt werden, sondern nur im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung der Beihilfe: Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Mindestsatz von 0,25 % des Betrags der gewährten Darlehen (0,125 % wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist) systematisch angewendet wurde. Luxemburg hat keinen Hinweis darauf gegeben, dass es eine Kontrolle gab, um zu gewährleisten, dass die Anwendung des Mindestsatzes der mithilfe der klassischen Methode ermittelten Besteuerungshöhe angemessen ist. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass das Verhalten der Steuerverwaltung die Gewährung eines Vorteils bewirkte.

(45) Was die Nichtberücksichtigung der Refinanzierungsmittel bei der Steuerbemessungsgrundlage zur Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer anbelangt, so kann die Kommission die von Luxemburg vorgebrachten Argumente akzeptieren.

Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(46) Dieses Kriterium ist erfuellt, da der überwiegende Teil der Darlehen von der Finanzierungsgesellschaft an im Ausland ansässige Gesellschaften der Gruppe vergeben werden sollten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(8) und gemäß Ziffer 11 der Mitteilung berechtigt außerdem schon die Tatsache, dass die Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten auf dem innergemeinschaftlichen Markt stärkt, als solche zu der Feststellung, dass der Handel beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Fall konnten sich die Finanzierungsgesellschaften oder die Unternehmen der Gruppen, denen sie angehören, aufgrund der Minderung der Steuerbelastung ihrer Gesellschaft in Luxemburg in einer derartigen gestärkten Stellung befinden. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die fraglichen Gruppen in durch Handel zwischen Mitgliedstaaten geprägten Sektoren tätig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme diesen Handel beeinträchtigen kann.

(47) Selbst wenn, wie die luxemburgischen Behörden anführen, das Hauptziel des Runderlasses 120 nicht darin bestand, eine generelle Minderung des steuerpflichtigen Gewinns zu ermöglichen, sondern verdeckte Transfers zu verhindern, muss eine Maßnahme nach ihren Auswirkungen und nicht nach ihren Zielen bewertet werden. Nach einer ständigen Rechtsprechung(9) kann die fragliche Regelung nicht wegen des von ihr verfolgten Ziels von der Einordnung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden.

Selektivität

(48) Da die fraglichen Steuerbestimmungen nur Finanzierungsgesellschaften betreffen, die zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören, die in mindestens zwei anderen Ländern als Luxemburg ansässig sind, hatten nur bestimmte Unternehmen Zugang zu den oben beschriebenen Vorteilen. Was die Forderung anbelangt, dass die Finanzierungsgesellschaften einer großen internationalen Unternehmensgruppe mit einem Mindestkapital angehören müssen, so stellt die Kommission fest, dass Luxemburg keinerlei Beweis dafür erbracht hat, dass ohne eine solche Schwelle ein viel höherer Satz notwendig wäre, um weiterhin den Marktbedingungen zu entsprechen. Außerdem sind, wie es unter Randnummer 20 der Mitteilung heißt, bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Funktionen wie z. B. gruppeninterne Dienstleistungen beschränkt. Dies ist auch beim luxemburgischen System der Finanzierungsgesellschaften der Fall. Das Kriterium der Selektivität ist somit erfuellt.

(49) Ein anderes Element der Selektivität ergibt sich daraus, dass die Muttergesellschaft der Finanzierungsgesellschaft über Eigenkapital in Höhe von mindestens 7,5 Mrd. LUF (ca. 187,5 Mio. EUR) verfügen muss. Das bedeutet eine Selektivität zugunsten der großen Gruppen, da Gruppen, die die Mindestkapitalschwelle nicht erreichen konnten, von der Gleichbehandlung bei der Anwendung des Systems des erhöhten Selbstkostenpreises ausgeschlossen würden. Die luxemburgischen Behörden räumen selbst ein, dass durch die Forderung, dass die Finanzierungsgesellschaften einer großen internationalen Unternehmensgruppe angehören müssen, für Luxemburg ein ausreichender Tätigkeitsumfang gewährleistet wurde.

(50) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Selektivitätselemente nicht durch das Wesen und die Struktur des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt sind. Insbesondere erachtet die Kommission derartige Beschränkungen nicht als notwendig, um die Seriosität und einen Umfang der von Luxemburg aus getätigten Geschäfte zu garantieren, der hinreichend groß ist, um zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Transferpreise der betroffenen Unternehmen zu führen(10). Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Festlegung der Transferpreise betreffen grundsätzlich alle Dienstleistungen oder Warenlieferungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Diese Schwierigkeiten können zwar aufgrund des internationalen Charakters dieser Leistungen oder Lieferungen zunehmen, jedoch entstehen sie nicht ausschließlich für Gesellschaften, die einer großen multinationalen Gruppe angehören. Auf jeden Fall sind die fraglichen Schwierigkeiten nicht relevant, da ja die luxemburgischen Behörden systematisch einen Mindestsatz zur Berechnung des erhöhten Selbstkostenpreises angewendet haben.

(51) Was die Bemerkung Luxemburgs anbelangt, es gäbe keinen Präzedenzfall in Form einer Entscheidung oder eines Urteils des Gerichtshofs, so stellt die Kommission lediglich fest, dass derartige Präzedenzfälle nicht notwendig sind. Die Einordnung des Systems der Finanzierungsgesellschaften als staatliche Beihilfe ergibt sich direkt aus Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Gleichwohl ist darauf zu verweisen, dass nach neuerer Rechtsprechung steuerliche Maßnahmen selektiven Charakter haben und staatliche Beihilfen darstellen, wenn ihr Nutzen den Unternehmen vorbehalten ist, die über einen bestimmten Betrag hinausgehende Investitionen durchführen oder eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen schaffen(11). Nach Auffassung der Kommission muss im vorliegenden Fall die gleiche Argumentation gelten.

(52) Was die Absicht betrifft, den Grundsatz der Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz und den der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs zu verbinden und den Steuerpflichtigen eine Bezugsgröße zu geben, so werden die Steuerverwaltungen durch nichts daran gehindert, die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zu wählen. Die Kommission kritisiert nicht, dass dieses System angewendet wurde, um die Festlegung der Transferpreise für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu erleichtern. Im vorliegenden Fall muss jedoch die systematische Anwendung des Mindestsatzes als Ausnahme von der korrekten Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises angesehen werden, die bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft haben könnte, ohne dass dies durch die Art oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt wäre.

Staatliche Mittel

(53) Im vorliegenden Fall führt die Herabsetzung des Steuerbetrags, die sich aus der Anwendung des Runderlasses 120 ergibt, zu einer Verringerung der Steuereinnahmen, die staatliche Mittel darstellen.

Vereinbarkeit

(54) Die luxemburgischen Behörden haben die im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens(12) dargelegte vorläufige Beurteilung der Vereinbarkeit des Systems der Finanzierungsgesellschaften nicht bestritten, die von der Kommission bestätigt wird und wie folgt zusammengefasst werden kann:

(55) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffend Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

(56) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, die die Möglichkeit vorsieht, Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu genehmigen, kann nicht geltend gemacht werden.

(57) Ebenso fällt das System der Finanzierungsgesellschaften nicht unter die Kategorie der Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die nach der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung beihilfefähig sind, und da es nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist, kann dafür die Ausnahmeregelung nach Buchstabe d) des genannten Artikels nicht zur Anwendung kommen.

(58) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelung für Finanzierungsgesellschaften unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen kann, die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die im Rahmen der genannten Regelung gewährten Steuervorteile sind nicht an die Durchführung von Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben verbunden. Sie stellen lediglich eine Verringerung der ständigen Belastungen dar und sind demzufolge als Betriebsbeihilfen einzuordnen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen den Handel in einem Maß beeinträchtigen könnten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und demzufolge nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen können.

Rückforderung

(59) Die fraglichen Maßnahmen können nicht als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) (jetzt Artikel 88 EG-Vertrag) angesehen werden. Sie kamen nach Inkrafttreten des EG-Vertrags zur Anwendung, wurden der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt, fallen nicht unter die Verjährung und stellten bereits vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Beihilfen dar. Sie sind also neue Beihilfen. Wenn sich rechtswidrig gewährte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen, so ist die natürliche Folge einer derartigen Schlussfolgerung, dass die Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 von den Empfängern zurückzufordern ist. Mit der Rückforderung soll nach Möglichkeit der vor Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbszustand wiederhergestellt werden. Weder die Tatsache, dass es keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Beihilferegelungen auf die Wahl von Methoden zur Berechnung der Besteuerungsgrundlage gibt, noch die angebliche mangelnde Klarheit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen würden eine Abweichung von diesem Grundprinzip rechtfertigen.

(60) Was die angebliche Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe und den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze anbelangt, so hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Nachforderung der angerechneten Steuern, auch wenn sie administrative Schwierigkeiten aufwerfen mag, nicht als technisch unmöglich angesehen werden kann(14). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen. Insbesondere muss eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zulässt, wie alles andere nationale Recht dergestalt angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird(15). Andernfalls könnten sich die Mitgliedstaaten durch Nichteinhaltung der in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Mitteilung der Beihilfevorhaben einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Beihilfe entziehen.

Berechtigtes Vertrauen

(61) Gleichwohl besagt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die eigene Entscheidungspraxis der Kommission wurde festgestellt, dass eine Rückforderungsanordnung der Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzen würde, wenn infolge des Wirkens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde.

(62) In der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens(16) erklärte der Gerichtshof:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen."

(63) In der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften(17) verwies die Kommission auf die Ähnlichkeiten zwischen dem spanischen System und einem französischen System, das sie aufgrund dessen genehmigt hatte, dass es keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die luxemburgische Regelung für Finanzierungsgesellschaften einige Ähnlichkeiten mit dem in Belgien durch den königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Besteuerung der Koordinierungszentren eingeführten System aufweist. Beide Systeme betreffen gruppeninterne Tätigkeiten und verwenden die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Auffassung, dass das System keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nach sich zieht. Die Entscheidung wurde zwar nicht veröffentlicht, jedoch wurde die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen das belgische System der Koordinierungszentren erhoben hat, seinerzeit im Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bekannt gegeben(18).

(64) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass ihre Entscheidung zur belgischen Regelung für Koordinierungszentren vor dem Inkrafttreten des luxemburgischen Systems der Finanzierungsgesellschaften ergangen ist. Die Kommission stellt außerdem fest, dass alle Begünstigten der Regelung bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Finanzierungsgesellschaften zugelassen waren. Die Kommission stellt weiter fest, dass der Runderlass 120 am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr auf die Begünstigten angewendet wird. Folglich akzeptiert die Kommission die Argumente Luxemburgs bezüglich des Bestehens eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten der Regelung und verzichtet auf die Anordnung der Rückforderung der gewährten Beihilfen.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das luxemburgische System der Finanzierungsgesellschaften eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der in Artikel 87 Absatz 2 oder Artikel 87 Absatz 3 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt. Die Kommission verweist ebenfalls darauf, dass Luxemburg das fragliche System unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig angewendet hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das System am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und die den Begünstigten gewährten Steuervorteile seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr wirksam sind. Schließlich räumt die Kommission in Bezug auf die Beihilfeempfänger ein, dass ein berechtigtes Vertrauen bestand, das der Rückforderung staatlicher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, entgegensteht. Daher verlangt die Kommission keine Rückzahlung dieser Beihilfen. -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Großherzogtum Luxemburg durch den Runderlass zum EStG Nr. 120 vom 12. Juni 1989 durchgeführte steuerliche Regelung für Finanzierungsgesellschaften ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 306 vom 31.10.2001, S. 2.

(2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Transferpreise sind die Preise, zu denen ein Unternehmen den mit ihm verbundenen Unternehmen Güter oder Leistungen in Rechnung stellt.

(6) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37).

(7) Siehe Fußnote 1.

(8) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671).

(9) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, S. I-3671, Randnr. 25).

(10) Siehe Punkt 31: von Luxemburg vorgebrachtes Argument.

(11) Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava e. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Randnr. 157 und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Randnr. 39-40 und Randnr. 49-50, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

(12) Siehe Fußnote 1.

(13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, Slg. 1998, S. I-259, Randnr. 23) und vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien (C-378/98, Slg. 2001, S. I-5107, Randnr. 42).

(15) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, Slg. 1990, S. I-3437, Randnr. 18 und 19).

(16) Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens e. a./Kommission (Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44).

(17) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57.

(18) Siehe Fußnote 6.