32001D0286

2001/286/GASP: Beschluss des Rates vom 9. April 2001 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 10/04/2001 S. 0003 - 0003


Beschluss des Rates

vom 9. April 2001

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)

(2001/286/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/533/GASP des Rates vom 29. Juli 1999 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)(1), insbesondere auf die Artikel 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP verpflichtete sich die Europäische Union, alle Staaten, insbesondere die Staaten auf der Liste jener 44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des CTBT unerlässlich ist, aufzufordern, den CTBT unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, soweit sie dies noch nicht getan haben.

(2) Es ist angezeigt, einen Beitrag zu einem erfolgreichen Verlauf der zweiten Konferenz gemäß Artikel XIV des CTBT zu leisten, die vom 25.-27. September 2001 in New York stattfinden wird und darauf abzielt, den Prozess der Ratifizierung des CTBT zur Erleichterung des baldigen Inkrafttretens des CTBT zu beschleunigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Rahmen der Unterstützung für das baldige Inkrafttreten des CTBT, auf die in Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP Bezug genommen wird, fordert die Europäische Union alle Staaten auf, den CTBT unverzüglich zu ratifizieren.

Zu diesem Zweck appelliert die Europäische Union

a) in erster Linie an die Staaten auf der Liste jener 44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des CTBT unerlässlich ist;

b) an die Staaten, die den CTBT unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, insbesondere an diejenigen Staaten, die Stationen für das internationale Überwachungssystem aufnehmen werden;

c) an die Staaten, die den CTBT nicht unterzeichnet haben, insbesondere an diejenigen Staaten, die Überwachungsstationen aufnehmen werden.

Artikel 2

Die Europäische Union unterstützt die Einberufung einer Konferenz auf politischer Ebene.

Artikel 3

Um den Ratifikationsprozess zu beschleunigen und das baldige Inkrafttreten des CTBT zu erleichtern, kann die Europäische Union Kontakt zu regionalen Organisationen wie der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU), der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) aufnehmen.

Artikel 4

Der Vorsitz unterrichtet das provisorische CTBT-Technische Sekretariat über die Durchführung der Artikel 1 und 2.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 1.