31993D0426

93/426/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1993 über die zweite Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zugunsten der autonomen Regionen der Azoren und Madeiras gemäß dem Beschluß 91/315/EWG des Rates über das Programm POSEIMA zum Ausgleich der Mehrkosten für die Mineralölversorgung auf diesen Inselgruppen im Jahr 1991 (Saldo) und 1992 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 05/08/1993 S. 0063 - 0063


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 über die zweite Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zugunsten der autonomen Regionen der Azoren und Madeiras gemäß dem Beschluß 91/315/EWG des Rates über das Programm POSEIMA zum Ausgleich der Mehrkosten für die Mineralölversorgung auf diesen Inselgruppen im Jahr 1991 (Saldo) und 1992 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(93/426/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Punkt 10.1 des Anhangs des Beschlusses 91/315/EWG ist vorgesehen, eine Sonderbeihilfe der Gemeinschaft einzuführen, um die Mehrkosten für die Mineralölversorgung der Azoren und Madeiras auszugleichen.

Die portugiesische Regierung hat der Kommission die einschlägigen Informationen über die Mehrkosten für die Beförderung von Mineralölerzeugnissen auf die Inselgruppen der Azoren und Madeiras für das Referenzjahr 1989 mitgeteilt.

Ein erste Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen der im Beschluß 91/315/EWG vorgesehenen Sonderbeihilfe für energiepolitische Maßnahmen für das Jahr 1991 wurde mit dem Beschluß 92/435/EWG der Kommission (2) beschlossen.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/315/EWG können im Gemeinschaftshaushalt 1993 zugunsten der betreffenden Regionen die zweiten Mittel für die im Rahmen der in dem genannten Beschluß vorgesehenen Sonderbeihilfe für energiepolitische Maßnahmen für das Jahr 1991 (Saldo) und 1992 gewährt werden.

Für die Übermittlung des Berichts, den die portugiesische Regierung der Kommission gemäß Punkt 10.5 des Anhangs zu dem genannten Beschluß vorlegt, muß eine bestimmte Frist festgelegt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zweiten Gemeinschaftsmittel zugunsten der autonomen Regionen der Azoren und Madeiras, die gemäß dem Beschluß 91/315/EWG zum Ausgleich der Mehrkosten für die Beförderung von Mineralölerzeugnissen auf diese Inselgruppen gewährt werden, belaufen sich für das Jahr 1991 (Saldo) und 1992 auf folgende Beträge:

1. in der autonomen Region der Azoren: 5 066 774 ECU,

2. in der autonomen Region Madeira: 3 233 226 ECU.

Artikel 2

Diese Gemeinschaftsmittel werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes 10.5 des Anhangs zum Beschluß 91/315/EWG gewährt.

Die Frist für die Übermittlung des in Punkt 10.5 des Anhangs des obengenannten Beschlusses vorgesehenen Berichts durch die portugiesische Regierung beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1993

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 239 vom 22. 8. 1992, S. 13.