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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2023 |
3.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2023 DES RATES
vom 2. Oktober 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. |
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(2) |
Das Assoziationsabkommen enthält Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind. |
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(3) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 78 des Assoziationsabkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern. Nach Artikel 80 Absatz 2 des Assoziationsabkommens sind die Beschlüsse des Assoziationsrates für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Beschlüsse. |
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(4) |
Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels einen Beschluss für einen Vorschlag zur Änderung des Protokolls Nr. 4 annehmen. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsrates rechtswirksam ist. |
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(6) |
Um eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in der Westsahara zu schaffen, haben die Union und das Königreich Marokko infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Rechtssache C-104/16 P (2) vom 21. Dezember 2016 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (3) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) geschlossen, das am 25. Oktober 2018 unterzeichnet wurde. |
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(7) |
Infolge des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P (4) vom 4. Oktober 2024 und um sicherzustellen, dass die im Laufe der Jahre entwickelten Handelsströme nicht gestört werden und die Zollpräferenzen im Rahmen des Assoziationsabkommens auf Waren mit Ursprung in der Westsahara angewandt werden, haben die Europäische Union und Marokko ein neues Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, das das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzen soll (im Folgenden „neues Abkommen“). Das neue Abkommen wurde am 3. Oktober 2025 unterzeichnet und wird seit dem 4. Oktober 2025 vorläufig angewandt. |
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(8) |
In der in dem nach Protokoll Nr. 4 eingefügten neuen Abkommen aufgenommenen gemeinsamen Erklärung wird spezifiziert, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, dieselben Handelspräferenzen gelten, wie sie die Union den unter das Assoziationsabkommen fallenden Erzeugnissen gewährt, und dass das Protokoll Nr. 4 für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise, sinngemäß gilt. |
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(9) |
Im Rahmen des neuen Abkommens sollte Protokoll Nr. 4 geändert werden, um die Anwendbarkeit dieses Protokolls auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara und die Kontinuität des Handels, insbesondere im Obst- und Gemüsesektor und im Fischereisektor, sicherzustellen. |
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(10) |
Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf des Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/204/oj.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Rat der Europäischen Union/Front Polisario, C-104/16 P, ECLI:EU:C:2016:973.
(3) Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/217/oj).
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union/Front Polisario, ECLI:EU:C:2024:835.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO
vom …
zur Änderung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1), insbesondere auf Artikel 5 seines Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 29 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 4 zu dem genannten Abkommen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind. |
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(2) |
Gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 4 kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern. |
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(3) |
In der gemeinsamen Erklärung zu Protokoll Nr. 4 ist festgelegt, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie die gelten, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden, und dass das Protokoll Nr. 4 sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse gilt, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise, sofern in den Beschlüssen des Assoziationsrates nichts anderes geregelt ist. |
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(4) |
Im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am … 2025 in Kraft getreten ist. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, das Protokoll Nr. 4 dahin gehend zu ändern, dass die notwendigen Änderungen eingefügt werden, um die Anwendbarkeit des Protokolls auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara und die Kontinuität des Handels insbesondere im Obst- und Gemüsesektor sowie im Fischereisektor zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ein Titel III* wird an das Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen angefügt:
„Titel III (1)*
Bestimmungen betreffend die gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
Artikel 8*
Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendung des Protokolls Nr. 4
Bei der Anwendung des Übereinkommens und der Übergangsregeln gilt Folgendes:
Die Begriffe ‚Schiffe‘ und ‚Fabrikschiffe‘ in Titel II des Übereinkommens und den Übergangsregeln beziehen sich auf einen Mitgliedstaat der Union, Marokko oder die Westsahara.
Die Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens und der Übergangsregeln gelten unbeschadet von in Marokko erfolgten Be- oder Verarbeitungen oder Veränderungen oder von aus Marokko in die Union ausgeführten Sendungen.
Die Ursprungsnachweise sind wie folgt auszufüllen:
Für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt:
In Feld 2 ‚Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und …‘ wird ein Verweis auf das ‚Abkommen vom XX.XX.2025 in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen‘ eingefügt.
Das Feld 4 ‚Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten‘ wird nicht ausgefüllt.
In Feld 7 ‚Bemerkungen‘ wird die Angabe ‚Dakhla Oued Ed-Dahab‘ bzw. ‚Laâyoune-Sakia El Hamra‘ eingefügt.
In der Ursprungserklärung wird der Hinweis auf ‚Dakhla Oued Ed-Dahab‘ bzw. ‚Laâyoune-Sakia El Hamra‘ entsprechend der Fußnote 2 der Anhänge zum Wortlaut der Ursprungserklärung eingefügt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem …
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident/Die Präsidentin
(1) ABl. EU L 70 vom 18.3.2000, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/204/oj.
(1) Die Nummerierung ist je nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates zu überprüfen, mit dem die dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen und die Übergangsregeln eingefügt wird, wodurch die Zahl der Titel des Protokolls Nr. 4 auf zwei und die der Artikel auf sieben reduziert wird.
ANHANG
Musterbeispiel einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Keine Änderung) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten. |
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....................................... und Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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(Keine Änderung) |
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(Nicht ausfüllen) |
(Keine Änderung) |
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(Keine Änderung) |
Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab) |
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Warenbezeichnung2 (Keine Änderung) |
(Keine Änderung) |
(Keine Änderung) |
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Musterbeispiel einer Ursprungserklärung
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind.
Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab).(2)
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(Ort und Datum)(3)
..........................................................................................................................................................
(Unterschrift des Ausführers; zusätzlich Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)(4)
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(1) |
Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. |
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(2) |
Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. |
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(3) |
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. |
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(4) |
In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2023/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)