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23.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Juni 2011
über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen
(2011/362/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (im Folgenden „HKG“) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen errichtet. |
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(2) |
Zweck der HKG war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer Leistung von rund 300 MWe zu bauen, einzurichten und zu betreiben. |
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(3) |
Nachdem das Kernkraftwerk 1987 und 1988 in Betrieb war, wurde es am 1. September 1989 infolge technischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten endgültig abgeschaltet. |
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(4) |
Seit 1. September 1989 bestand der Zweck der HKG darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen. |
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(5) |
Der Rat hat mit seiner Entscheidung 92/547/Euratom vom 16. November 1992 zur Fortführung des gemeinsamen Unternehmens „Kernkraftwerk Lingen GmbH“ (2) anerkannt, dass diese Programme in der Gemeinschaft keine Entsprechung haben, dass ihre Durchführung wichtig ist und dass sie für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft nützlich sind. |
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(6) |
Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, beantragte die HKG die Verlängerung ihres Status als gemeinsames Unternehmen ab dem 1. Januar 1999. |
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(7) |
Mit der Entscheidung 2002/355/Euratom (3) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis 31. Dezember 2009, damit die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage ist, ihre Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen. |
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(8) |
Der Verlängerungszeitraum entsprach der Dauer der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und ihren Gesellschaftern vereinbarten Finanzierungsregelung für die HKG. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragte die HKG, eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen um weitere 25 Jahre um ihre Ziele zu erreichen. |
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(10) |
Durch die Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen dürfte die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage sein, die Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen. |
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(11) |
Die Finanzierungsregelung für die HKG, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern vereinbart wurde, gilt jedoch nur für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2017. |
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(12) |
Daher sollte der Status der HKG als gemeinsames Unternehmen um denselben Zeitraum verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird um acht Jahre ab 1. Januar 2010 verlängert.
(2) Der Zweck der HKG besteht darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die HKG gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.