02015R2195 — DE — 20.05.2021 — 009.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2195 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

(ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/812 DER KOMMISSION vom 18. März 2016

  L 133

1

24.5.2016

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/90 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2016

  L 15

1

19.1.2017

 M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2016 DER KOMMISSION vom 29. August 2017

  L 298

1

15.11.2017

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2416 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2017

  L 343

35

22.12.2017

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1127 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2018

  L 206

1

14.8.2018

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/379 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018

  L 69

1

11.3.2019

►M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/697 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2019

  L 119

1

7.5.2019

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2170 DER KOMMISSION vom 27. September 2019

  L 329

2

19.12.2019

►M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/702 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2020

  L 148

1

30.4.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2195 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen festgelegt, die die Kommission bei der Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten heranziehen kann.

Artikel 2

Arten von Vorhaben

Die Arten der Vorhaben, die von der Erstattung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 betroffen sind, sind in den Anhängen aufgeführt.

Artikel 3

Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und ihrer Beträge

Die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 für jede Art von Vorhaben sind in den Anhängen aufgeführt.

▼M9

Konnten die einschlägigen Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission wie in den Anhängen festgelegt aufgrund von Einschränkungen oder Empfehlungen, die die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus verhängt bzw. ausgesprochen haben, nicht erfüllt werden, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Erstattung basierend auf Input, Output oder erzielten Ergebnissen mittels Fernkommunikation gewähren.

Für die betreffenden in Absatz 2 genannten Vorhaben gilt die Verpflichtung aus den Anhängen nicht, für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms eine vereinfachte Kostenoption zu nutzen.

▼B

Artikel 4

Anpassung von Beträgen

1.  
Die in den Anhängen angegebenen Beträge werden entsprechend den in den Anhängen festgelegten Methoden angepasst.
2.  
Die gemäß Absatz 1 angepassten Beträge gelten für die Erstattung von Ausgaben für die Teile der Vorhaben, die an oder nach dem Tag der Anpassung durchgeführt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Schweden

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben (1)

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

1.  Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 „Angebot qualifizierter Arbeitskräfte“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Arbeitsstunden

Alle Kostenarten mit Ausnahme des Arbeitsentgelts der Teilnehmer

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2)

Lohngruppe (nach SSYK-Code (3))

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK (4))

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

1  (912-913-919 -921)

321

328

2  (414-415-421-422-512-513-514-515-522-611-612-613-614-826)

360

356

3  (331-348-411-412-413-419-711-712-713-714-721-722-723-724-731-732-734-741-742-743-811-812-813-814-815-816-817-821-822-823-824-825-827-828-829-831-832-833-834-914-915-931-932-933)

416

395

4  (223-232-233-234-235-243-249-313-322-323-324-332-342-343-344-345-346-347-511-011)

473

438

5  (213-221-231-241-244-245-246-247-248-311-312-315-321-341)

587

512

6  (211-212-214-222-242-314)

776

724

7 A  (121)

1 035

1 035

7 B  (111-123)

1 121

875

7 C  (131-122)

735

601

2.  Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 „Angebot qualifizierter Arbeitskräfte“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Teilnahmestunden

Vergütung der Teilnehmer

Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2)

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

229

234

3.  Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 2 „Verstärkter Übergang in das Arbeitsleben“ und unter die Prioritätsachse 3 „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Arbeitsstunden

Alle Kostenarten mit Ausnahme der Teilnehmervergütung.

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2)

Berufsgruppe

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen

749

609

Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, 20 Mio. SEK oder weniger betragen/Assistent/-in der Projektleitung für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen

669

567

Projektmitarbeiter/-in

463

420

Projektökonom/-in

598

508

Verwalter/-in

416

378

4.  Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 2 „Verstärkter Übergang in das Berufsleben“ und Prioritätsachse 3 „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Teilnahmestunden

Vergütung der Teilnehmer

Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2)

Finanzielle Unterstützung (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

18-24 Jahre

32

25-29 Jahre

40

30-64 Jahre

46

 

Aktivitätsbeihilfe und Entwicklungsbeihilfe (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

15-19 Jahre

17

20-24 Jahre

33

25-29 Jahre

51

30-44 Jahre

55

45-69 Jahre

68

 

Leistungen der sozialen Sicherheit und Leistungen bei Krankheit (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

19-29 Jahre (Leistungen der sozialen Sicherheit)

51

30-64 Jahre (Leistungen bei Krankheit)

58

 

Leistungen bei Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Arbeits- und Berufsunfällen (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

– 19 Jahre

48

20-64 Jahre

68

(1)   

Die Beträge der standardisierten Einheitskosten gelten nur für die Teile der Vorhaben, die die in diesem Anhang aufgeführten Kostenarten abdecken.

(2)   

Die Gesamtzahl der in einem Jahr gemeldeten Stunden darf die übliche Zahl der Jahresarbeitsstunden in Schweden, d. h. 1 862 Stunden, nicht überschreiten.

(3)   

In Schweden geltender Berufe-Code.

(4)   

Währung in Schweden.

2.    Anpassung von Beträgen

Die Einheitskosten in der Tabelle gelten für die im Jahr 2015 geleisteten Arbeitsstunden oder von den Teilnehmern absolvierten Stunden. Mit Ausnahme der Einheitskosten für die Teilnahmevergütung gemäß Punkt 4 der Tabelle, die nicht angepasst werden, werden diese Beträge von 2016 bis 2023 am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch um 2 % angehoben.

▼M9




ANHANG II

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Frankreich

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Betrag (in EUR)

1.  „Garantie Jeunes“, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt“ des operationellen Programms „Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l’Initiative pour l’emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer“ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird, und entsprechende Prioritätsachse des nationalen operationellen Programms „Programme Opérationnel National FSE Emploi et Inclusion 2014-2020“ (CCI-2014FR05SFOP001)

Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der „Garantie Jeunes“ erzielt haben

— Vergütung der Teilnehmer

— bei den „missions locales“ entstandene Aktivierungskosten

Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:

— Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in

— 

— einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder

— einer Grundausbildung

oder

— Gründung eines Unternehmens oder

— Aufnahme einer Beschäftigung oder

— (bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen

6 400

2.  Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm „Ile-de-France“ (CCI 2014FR05M0OP001)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

— Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

— Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat

— Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

— erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

— Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Gesundheitsversorgung

3 931

Sicherheit von Personen und Sachen

2

Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten

4 556

personenbezogene Dienstleistungen

Handhabung von Weichmaterialien

Nahrungs- und Genussmittel, Kochen

Handel und Vertrieb

Hotel- und Gastgewerbe, Catering

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

Sekretariats- und Bürotechnik

5 695

Sozialarbeit

Elektronik

Frisiergewerbe, Beauty und Wellness

Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung

Transport, Umschlag, Lagerung

4

Landwirtschaft

7054

Umwelt

Hoch- und Tiefbau

Druck- und Publikationsverfahren

3.  Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:

„Rhône-Alpes“ (CCI 2014FR16M2OP010)

und

„Auvergne“ (CCI 2014FR16M0OP002)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

— Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde

— Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

— Aufnahme einer Beschäftigung

— Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

— erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

— Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes.

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Transport, Logistik und Tourismus

4 403

Banken, Versicherungen

Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung

Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit

2

Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten

5 214

Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie

Handel

Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe

3

Hoch- und Tiefbau

7 853

verarbeitende Industrie

Mechanik, Metallbearbeitung

Landwirtschaft, Fischerei

Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung

4

Wartung

9 605

Elektrizität, Elektronik

IT und Telekommunikation

5

Beihilfen

2 259

4.  Qualifizierende und berufliche Weiterbildung im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Bereitstellung von Lehrgängen, die zu einer Qualifikation, Fertigkeit oder Zertifizierung führen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer qualifizierenden oder beruflichen Weiterbildung einschließlich der Monate in einem Weiterbildungszentrum oder Unternehmen

Kategorie A1: 3 131

Kategorie B1: 4 277

Kategorie C1: 2 763

Kategorie D1: 2 470

Kategorie D2: 2 332

Kategorie D3: 3 465

Kategorie E1: 2 841

Kategorie E2: 3 392

Kategorie E3: 2 569

Kategorie F1: 2 319

Kategorie F2: 2 990

Kategorie F3: 2 910

Kategorie G1: 2 381

5.  Berufsbildung für Erwachsene (Vorqualifizierung) im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Bereitstellung von berufsbildenden Maßnahmen, die den Zugang zu einer qualifizierenden Weiterbildung eröffnen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildung (Vorqualifizierung) mit einer Höchstdauer von 5 Monaten

Kategorie H1: 2 805

6.  Qualifizierende-bescheinigende berufliche Weiterbildung durch Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005)

— Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

— Prioritätsachse 2: Unterstützung des Zugangs zu Beschäftigung durch Entwicklung von Kompetenzen und Ausbau von Mobilität

— Prioritätsachse 3: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut durch Stärkung der öffentlichen Bildung und Unterstützung

Teilnehmer, die eine individuelle berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die binnen 4 Monaten nach Ende der Ausbildung eine anerkannte Qualifizierung/Bescheinigung erhalten haben

Kategorie

Niveau

Einheitskosten

A

III

17 509,80

B

IV

14 908,87

C

V

13 847,37

D

VI

9 562,39

 

 

 

7.  Zu einem Diplom führende berufliche Weiterbildung im Bereich Gesundheit und Pflege im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005)

— Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Teilnehmer, die eine berufliche Ausbildung im Bereich Gesundheit und Pflege erfolgreich abgeschlossen haben (2)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die ihr Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben (und ins nächste Ausbildungsjahr wechseln bzw. ihren Abschluss machen)

 

Code

Betrag (Wert 2017)

Staatliches Pflege-Diplom

Erstes Ausbildungsjahr

AS-INIT

6 150,99

Modular

AS-PART

3 444,55

Staatliches Krankenpflege-Diplom

Jahr 1

IFSI-A1

9 038,52

Jahr 2

IFSI-A2

7 341,99

Jahr 3

IFSI-A3

5 620,57

Staatliches Hebammen-Diplom

Jahr 1

ESF-A1

15 752,29

Jahr 2

ESF-A2

9 878,55

Jahr 3

ESF-A3

11 038,54

Jahr 4

ESF-A4

5 318,95

Staatliches Krankentransportfahrer-Diplom

IFA-AMB

5 886,73

Staatliches Kinderpflegeassistenten-Diplom

IFAP

8 102,58

Staatliches Kinderpflege-Diplom

EP

12 173,43

Staatliches Ergotherapeuten-Diplom

Jahr 1

IRFE-A1

12 570,94

Jahr 2

IRFE-A2

7 557,72

Jahr 3

IRFE-A3

6 611,51

Staatliches Massage- und Physiotherapie-Diplom

Jahr 1

IFMK-A1

5 761,21

Jahr 2

IFMK-A2

4 638,97

Jahr 3

IFMK-A3

4 783,31

Jahr 4

IFMK-A4

4 493,41

Staatliches Diplom in Psychomotorik-Therapie

Jahr 1

IRFP-A1

9 504,44

Jahr 2

IRFP-A2

8 650,03

Jahr 3

IRFP-A3

6 008,29

8.  Mit einem Diplom abschließende Ausbildung in sozialen Berufen („formations sociales diplômantes“) im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005)

Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss ihres Diplomkurses für eine bescheinigte Ausbildung in sozialen Berufen („formation sociale diplômante“).

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen die Kosten für Stipendien der Schüler

Anzahl der Teilnehmer, die ihren Ausbildungskurs erfolgreich abgeschlossen haben (und ins nächste Ausbildungsjahr wechseln bzw. ihren Abschluss machen)

 

Code

Betrag (Wert 2018)

Staatliches Diplom in sozialpädagogischer Betreuung

 

DEAES

9 043,59

Staatliches Diplom als „moniteur educateur“

Jahr 1

DEME-A1

10 194,59

Jahr 2

DEME-A2

8 061,43

Staatliches Diplom als „technicien de l’intervention sociale et familiale“

Jahr 1

DETISF-A1

8 189,31

Jahr 2

DETISF-A2

6 217,46

Staatliches Diplom als „conseiller en économie sociale et familiale“

 

DECESF

17 432,37

Staatliches Diplom als „éducateur spécialisé“

Jahr 1

DEESP-A1

11 633,23

Jahr 2

DEESP-A2

6 496,24

Jahr 3

DEESP-A3

3 505,95

Staatliches Diplom als „éducateur technique spécialisé“

Jahr 1

DEETS-A1

10 475,28

Jahr 2

DEETS-A2

2 868,11

Jahr 3

DEETS-A3

3 652,13

Staatliches Diplom als „éducateur spécialisé de jeunes enfants“

Jahr 1

DEEJE-A1

13 549,77

Jahr 2

DEEJE-A2

7 511,02

Jahr 3

DEEJE-A3

3 575,18

Staatliches Diplom als „assistant de service social“

Jahr 1

DEASS-A1

13 496,57

Jahr 2

DEASS-A2

8 978,26

Jahr 3

DEASS-A3

6 307,24

9.  Mit einem Diplom abschließende Ausbildung an einer „École de Gestion et de Commerce“ (EGC) im Rahmen des operationellen Programms „FSE La Réunion“ (CCI 2014FR05SFOP005)

Teilnehmer, die ihre individuelle berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen die Kosten für Stipendien der Schüler und die Einnahmen

Anzahl der Teilnehmer, die ihr Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben (und ins nächste Ausbildungsjahr wechseln bzw. ihren Abschluss machen)

EGCR — Jahr 1: 12 046,75  EUR

EGCR — Jahr 2: 12 144,59  EUR

EGCR — Jahr 3: 6 866,13  EUR

(1)   

Junger Mensch, der weder eine Arbeit hat noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und an einem im Rahmen des „PROGRAMME OPÉRATIONNEL NATIONAL POUR LA MISE EN ŒUVRE DE L’INITIATIVE POUR L’EMPLOI DES JEUNES EN METROPOLE ET OUTRE-MER“ geförderten Vorhaben teilnimmt.

(2)   

Das Diplom kann binnen 13 Monaten nach dem Ende der Ausbildung erlangt werden, solange den Teilnehmern Unterstützungsveranstaltungen angeboten werden.

2.    Anpassung der Beträge

Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400  EUR entfallen 1 600  EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der „Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l’expérimentation Garantie Jeunes prise pour l’application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l’instruction ministérielle du 20 mars 2014“, die die von den Jugendarbeitsämtern („missions locales“) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die „Garantie Jeunes“ aufgenommene NEET erhält.

Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600  EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.

Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst:

Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So);

Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1 567 446 ) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung.

So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1 567 446 ) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und bezieht sich für alle weiteren Anpassungen auf die monatliche Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe.

Die Beträge für die Einheitskosten zu 4., 5., 7., 8. und 9. können basierend auf der Inflationsrate für Réunion angepasst werden (INSEE-Index) — Bezugsjahr für Einheitskosten 4, 5 und 7: 2017, Bezugsjahr für Einheitskosten 8 und 9: 2018.

Die Beträge für die Einheitskosten unter 6. können gemäß dem Preisüberprüfungsmechanismus angepasst werden, wenn es eine neue Ausschreibung auf Réunion gibt. Die Beträge werden jährlich aktualisiert, und zwar zum 1. Januar N auf der Grundlage des letzten verfügbaren Index nach folgender Formel:

Überprüfungsformel: B — B0 (Im/I0)
B — überprüfter Betrag N
B0 — ursprünglicher Betrag (N-1)
I0 — Bezugswert, letzter bekannter Wert des SYNTEC-Index, Stand 1. Januar des Jahres N-1
Im — I0-12 Monate

Zwischenrechnungen = vier Dezimale, Skala = zwei Dezimale + geltender Koeffizient für P0 gerundet, falls im obersten Tausendstel.

Die ausgewählte Skala für die standardisierten Einheitskosten entspricht dem Wert von 2017. Das Bezugsjahr ist also 2017 als Ausgangspunkt für die Indexierung.

Die Indexierung gilt für Kurse mit Beginn im Jahr N.

3.    Definition von Pauschalfinanzierungen



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge (in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 4

2014FR05SFOP001

OP ESF

Prioritätsachse 2

2014FR05M9OP001

OP YEI

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000  EUR noch nicht berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

Raten von 100 000  EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

3 716,64




ANHANG III

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Tschechien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart (1)

Maßeinheit für den Indikator

Beträge (in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe)

1.  Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung

— Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

— Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2)

20 544 einschl. MwSt. bzw. 17 451 ohne MwSt.

2.  Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3)

— Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

— Erwerb von Lehrmitteln

— Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4)

9 891 einschl. MwSt. bzw. 8 642 ohne MwSt.

3.  Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

— Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

— Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

— Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote (5)

730  (6)

4.  Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung

—  Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerbs einer Berufsqualifikation

Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben

14 760

5.  Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung

—  Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung

Auslastungsquote (7)

64  (8)

6.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

324

7.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

593

8.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Sprachkurses

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

230

9.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

609

10.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

436

11.  Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

252

12.  Interne (9) berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung“, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird:

— Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

— persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen

— Sprachen

— IT-Spezialausbildung

— Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

— technische Schulung oder andere berufliche Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

— direkte Personalkosten

— indirekte Kosten

— Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

144

13.  Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

5 871

14.  Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

Schulassistent: 3 617

Sozialpädagoge: 4 849

15.  Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

3 402

16.  Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

17 833

17.  Unterstützung von Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg durch Nachhilfe im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

8 917

18.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen durch strukturierte Weiterbildungskurse im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Stunden der Weiterbildung für Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagoge

1)  435 für Schulungen während der regulären Unterrichtszeit

2)  170 für Schulungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit

19.  Elterninformationen auf Elterntreffen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

3 872

20.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Block von 30 Stunden externem Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von 30 Stunden Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

31 191

21.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagoge, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat

4 505

22.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

8 456

23.  Berufliche Weiterentwicklung des Lehrpersonals von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Tandem-Unterricht (10) von 2,75 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden

815

24.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden

5 637

25.  Berufsberatungsdienstleistungen in Schulen und Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

4 942

26.  Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung

2 395

27.  Kompetenzweiterentwicklung von Pädagogen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen von 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Ein Zyklus: 1 103

Vier Zyklen: 4 412

28.  Mobilität von Forschern im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Mobile Monate pro Forscher

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der mobilen Monate pro Forscher

Komponenten

Betrag (11) (EUR)

Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ)

Nachwuchsforscher

2 674

 

Leitender Forscher

3 990

Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehendem Punkt 3.

Mobilitätszulage

600

Familienzulage

500

Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking

800

Verwaltungskosten und indirekte Kosten

650

29.  Unterstützung von Schülern mit einer anderen Muttersprache, Lehrern oder Eltern durch Bereitstellung einer interkulturellen Arbeitskraft oder eines zweisprachigen Assistenten im Rahmen des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

1)  0,1 VZÄ pro Monat einer interkulturellen Arbeitskraft (12) oder eines zweisprachigen Assistenten

2)  Eine Arbeitsstunde (60 Minuten) — von einer interkulturellen Arbeitskraft (13) geleistet

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat, die eine interkulturelle Arbeitskraft bzw. ein zweisprachiger Assistent geleistet hat

2)  Anzahl der von einer interkulturellen Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden

1)  Interkulturelle Arbeitskraft: 5 373

Zweisprachiger Assistent: 4 464

2)  Interkulturelle Arbeitskraft: 308

30.  Transnationale Mobilitätsprojekte zur Schulung von Lehrkräften im Rahmen des operationellen Programms „Wachstumszentrum Prag“ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 „Ausbildung und Lernen und Förderung der Beschäftigung“

Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar:

1)  Gehälter der Teilnehmer

2)  Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule

3)  Reise- und Aufenthaltskosten

Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben

1)  5 087

2)  350 EUR

3)  Für jedes 4-Tages-Praktikum können diese Beträge um einen Betrag pro Teilnehmer für Reise- und Aufenthaltskosten gemäß folgender Matrix ergänzt werden:

Reisekosten nach Entfernung — wie folgt (14):

Betrag

10–99 km:

20 EUR

100–499 km:

180 EUR

500 – 1 999  km:

275 EUR

2 000 – 2 999  km:

360 EUR

3 000 – 3 999  km:

530 EUR

4 000 – 7 999  km:

820 EUR

8 000  km und mehr:

1 300  EUR

Aufenthaltskosten nach Land — wie folgt:

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich

448 EUR

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland

392 EUR

Deutschland, Spanien, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei

336 EUR

Estland, Kroatien, Litauen, Slowenien

280 EUR

31.  Entwicklung der Kompetenzen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des Lehrpersonals und der Schüler in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Unterrichtsstunde mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens

Alle förderfähigen Kosten der Maßnahme, einschließlich der direkten IKT-Kosten und der direkten Personalkosten

Anzahl der Unterrichtsstunden mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens

2 000

32.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Projekttag mit kooperativem Unterricht von Lehrkräften und einem externen Experten

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

Anzahl der Projekttage mit kooperativem Unterricht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

— bestehend aus 4 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten außerhalb des normalen Schulumfelds

— für eine Gruppe von mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens, ergänzt durch mindestens 60 Minuten gemeinsame Vorbereitung und Reflexion

6 477

33.  Schulung der Lehrkräfte durch transnationale Mobilität im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungskurse für eine Lehrkraft oder einen Lehramtsstudenten an einer Schule in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, der am EU-Programm Erasmus+ teilnimmt, bestehend aus 6 Stunden spezifischer Aktivitäten pro Tag

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

1)  Gehälter für teilnehmende Lehrkräfte

2)  Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule

3)  Reise- und Aufenthaltskosten

Anzahl der Schulungskurse für Lehrkräfte an Schulen in einem anderen EU- Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, der am EU-Programm Erasmus+ teilnimmt.

Ein Schulungskurs kann einen oder mehrere Tage mit 6 Stunden spezifischer Aktivitäten umfassen.

1.  1 388  CZK (pro Tag)

2.  350 EUR (pro Schulungskurs)

3.  Reise- und Aufenthaltskosten

Reisekosten für Hin- und Rückreise nach Entfernung — wie folgt (15):

Betrag

10 – 99 km:

20 EUR

100 – 499 km:

180 EUR

500 – 1 999 km:

275 EUR

2 000 – 2 999  km:

360 EUR

3 000 – 3 999  km:

530 EUR

4 000 – 7 999  km:

820 EUR

8 000  km und mehr:

1 300  EUR

Aufenthaltskosten nach Land und Anzahl der Tage — wie folgt:

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich, Finnland, Luxemburg, Island, Liechtenstein

153 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag, 107 EUR (15. bis 60. Tag).

Niederlande, Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Zypern, Griechenland, Malta, Portugal .....

136 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag, 95 EUR (15. bis 60. Tag).

Slowenien, Estland, Lettland, Kroatien, Slowakei, Litauen, Türkei, Ungarn, Polen, Rumänien, Bulgarien, Nordmazedonien

119 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag, 83 EUR (15. bis 60. Tag).

34.  Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen und anderen Einrichtungen im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Praktika und praktische Schulungen in Forschungsorganisationen und entsprechende Zusammenarbeit der Forschungsorganisationen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

Anzahl der Personentage der Arbeit in Forschungsorganisationen im Ausland (Wegzug) oder in CZ Forschungsorganisationen (Zuzug)

219 EUR für Zuzug

219 EUR × dem entsprechenden Korrekturkoeffizienten (siehe Tabelle in Nummer 3) für Wegzug

35.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von strukturierter Hospitation für Schulungszyklen von 20 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der Schulungszyklen für strukturierte Hospitation durch Beschäftigte oder Freiwillige

1)  5 262  CZK (der Experte ist angestellt)

2)  3 070  CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

36.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von Tandem-Unterricht für Schulungszyklen von 9 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der Tandem-Unterrichtszyklen von 9 Stunden, bereitgestellt durch Beschäftigte oder Freiwillige

1)  2 499  CZK (der Experte ist angestellt)

2)  1 184  CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

37.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal durch strukturierte Schulungen in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von Schulungen in akkreditierten strukturierten Kursen

1)  Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten

2)  Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten + Reisekosten

(1)  Anzahl der Schulungsstunden pro Teilnehmer

(2)  Anzahl der Schulungsstunden pro reisekostenberechtigtem Teilnehmer (einfache Fahrt mindestens 10 km).

(1)  200,50 CZK

(2)  200,50 CZK + 2,50 EUR

38.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 22 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Lehrkräfte

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Lehrkräften abgeschlossenen Zyklen von 22 Stunden

1)  6 227  CZK (der Experte ist angestellt)

2)  2 719  CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

39.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Projekttag (mindestens vier Stunden) mit kooperativem Unterricht der Lehrkraft und eines externen Experten

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten, Personalkosten und indirekte Kosten

Anzahl der für mindestens 10 Schüler mindestens 10 km vom Hauptsitz der Organisation entfernt vollendeten Projekttage

246 EUR

40.  Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten durch die Einrichtung für informelle Bildung für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten von insgesamt 24 Stunden Dauer

Alle förderfähigen Kosten, ausschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten 24-Stunden-Blöcke außerschulischer Aktivitäten

6 315  CZK

41.  Entwicklung von Kompetenzen mittels Stipendien für Doktoranden im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Monatliche Kosten eines Stipendiums für studentische Forscher (entsprechend 0,1 VZÄ)

Alle förderfähigen Kosten des Stipendiums, einschließlich monatliche Vergütung der Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking (in EUR)

Anzahl der Monate für ein Stipendium für einen studentischen Forscher

5 927  CZK + 80 EUR

(1)   

Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)   

d. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)   

Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)   

d. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)   

Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)   

Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(7)   

Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(8)   

Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(9)   

Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt.

(10)   

Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen.

(11)   

Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab.

(12)   

Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden.

(13)   

Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden.

(14)   

Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm.

(15)   

Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm.

2.    Anpassungen der Beträge

Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.

Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Die Beträge der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden.

Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Satz der Einheitskosten 32 kann angepasst werden, indem der Betrag für Reisekosten in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Reisekosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Kosten.

Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen:

— 
beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll.;
— 
bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit und
— 
bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung.
— 
Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz).
— 
Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/
— 
Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms „Erasmus+“ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/).
— 
Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem „Entfernungsrechner“ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de).

Der Satz für Einheitskosten 41 kann durch folgende Änderungen angepasst werden:

— 
Satz für die direkten Personalkosten basierend auf Anpassungen an die zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten aus dem Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz) und andere relevante Arbeitsrechtsvorschriften
— 
Berechnung der Vergütung für Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking (Horizont 2020 — Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Innovationsfonds)
— 
Der Betrag der anderen direkten Kosten wird in EUR berechnet; die Umrechnung in CZK erfolgt stets basierend auf dem tatsächlichen Wechselkurs für jede Aufforderung (http://www.cnb.cz/cs/index.html)

3.    Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern und die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen

3.A    Für die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen



Wert des Korrekturkoeffizienten bei Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (1)

Korrekturkoeffizient (2)

Betrag — ein Personentag

0,48–0,799

0,75

164,25 EUR

0,8–0,999

0,875

191,63 EUR

1,00–1,52

1

219 EUR

(1)   

Korrekturkoeffizient Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 2018-2020

(2)   

Korrekturkoeffizient für Mobilitätsprogramme basierend auf Erasmus-Systemen

3.B    Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern

(Korrekturkoeffizient für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen)



Land

Wert des Korrekturkoeffizienten

Albanien

0,799

Algerien

0,905

Angola

1,567

Argentinien

0,802

Armenien

0,922

Australien

1,277

Österreich

1,305

Aserbaidschan

1,080

Bangladesch

0,747

Barbados

1,376

Belarus

0,728

Belgien

1,223

Belize

0,942

Benin

1,186

Bermuda

1,853

Bolivien

0,826

Bosnien und Herzegowina

0,844

Botsuana

0,632

Brasilien

1,197

Bulgarien

0,758

Burkina Faso

1,181

Burundi

0,907

Kambodscha

0,911

Kamerun

1,174

Kanada

1,074

Cabo Verde

0,877

Zentralafrikanische Republik

1,328

Kolumbien

0,953

Komoren

0,845

Costa Rica

1,004

Kroatien

1,026

Kuba

0,961

Zypern

1,010

Tschechien

1,000

Demokratische Republik Kongo

1,680

Dänemark

1,651

Dschibuti

1,058

Dominikanische Republik

0,769

Timor-Leste

1,093

Ecuador

0,923

Ägypten

0,708

Eritrea

1,210

Estland

0,971

Äthiopien

1,040

Färöer

1,651

Fidschi

0,838

Finnland

1,477

Frankreich

1,415

Gabun

1,318

Gambia

0,844

Georgien

0,921

Deutschland

1,186

Ghana

0,784

Vereinigtes Königreich

1,710

Griechenland

1,085

Guatemala

1,010

Guinea

0,901

Guinea-Bissau

1,181

Guyana

0,761

Haiti

1,157

Honduras

0,898

Hongkong

1,228

Ungarn

0,947

Tschad

1,441

Chile

0,720

China

1,121

Island

1,410

Indien

0,775

Indonesien

0,854

Irland

1,414

Israel

1,298

Italien

1,277

Côte d’Ivoire

1,202

Jamaika

1,125

Japan

1,290

Jordanien

1,058

Kasachstan

1,002

Kenia

0,997

Kirgisistan

0,982

Laos

1,091

Lettland

0,950

Libanon

1,055

Lesotho

0,591

Liberia

1,359

Libyen

0,704

Liechtenstein

1,482

Litauen

0,887

Luxemburg

1,223

Nordmazedonien

0,734

Madagaskar

1,052

Malawi

0,831

Malaysia

0,841

Mali

1,155

Malta

1,032

Mauretanien

0,764

Mauritius

0,910

Mexiko

0,821

Montenegro

0,793

Marokko

0,922

Mosambik

0,874

Myanmar

0,801

Namibia

0,751

Nepal

0,942

Niederlande

1,320

Neukaledonien

1,433

Neuseeland

1,220

Nicaragua

0,691

Niger

1,037

Nigeria

1,132

Norwegen

1,597

Pakistan

0,635

Palästinensische Autonomiegebiete

1,355

Panama

0,773

Papua-Neuguinea

1,241

Paraguay

0,844

Peru

0,981

Philippinen

0,898

Polen

0,923

Portugal

1,030

Republik Moldau

0,758

Republik Serbien

0,823

Republik Kongo

1,475

Rumänien

0,841

Russland

1,290

Ruanda

1,009

El Salvador

0,851

Samoa

1,015

Saudi-Arabien

0,988

Senegal

1,158

Sierra Leone

1,306

Singapur

1,382

Slowakei

0,983

Slowenien

1,053

Salomonen

1,314

Republik Südafrika

0,621

Südkorea

1,194

Spanien

1,167

Sri Lanka

0,855

Sudan

1,219

Suriname

0,685

Eswatini

0,654

Schweden

1,490

Schweiz

1,482

Syrien

0,994

Taiwan

1,011

Tadschikistan

0,761

Tansania

0,800

Thailand

0,876

Togo

1,032

Tonga

1,040

Trinidad und Tobago

0,991

Tunesien

0,826

Türkei

1,004

Turkmenistan

0,775

Uganda

0,862

Ukraine

0,866

Vereinigte Arabische Emirate

1,119

Uruguay

1,031

USA

1,212

Usbekistan

0,813

Vanuatu

1,321

Venezuela

1,103

Vietnam

0,652

Jemen

0,992

Sambia

0,947

Simbabwe

1,123

▼M1




ANHANG IV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Belgien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(EUR)

1.  Förderung der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (IBO) im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die erfolgreich eine Maßnahme der individuellen Aus- und Weiterbildung abschließen

Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der IBO anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (die unter einer einmaligen Vertragsnummer bei der IBO-Online-Anwendung registriert sind), d. h.

— die gleichzeitig eine IBO-Beratung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto) in Anspruch genommen haben

— und deren (in der IBO-Online-Anwendung registrierte) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

— und die zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig waren.

1 439,55  (1)

2.  Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die die berufliche Aus- und Weiterbildung erfolgreich abschließen

Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der beruflichen Aus- und Weiterbildung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto),

— deren (im MLP-Kundenkonto registrierte) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

— und die den Dimona- bzw. den RSVZ-Daten zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung (2) erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig sind.

8 465,80  (1)

(1)   

Gegebenenfalls wird dieser Betrag um die Finanzbeiträge aus anderen ESI-Fonds und anderen EU-Instrumenten verringert.

(2)   

Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unter den Rubriken „zielgruppenspezifische Entwicklungspfade“ und „Sprachförderung“ gelten nicht als relevant.

2.    Anpassung von Beträgen

Entfällt.

▼M9




ANHANG V

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Malta

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF — „Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft“ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1

Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1) bei Aufforderung 1 (2), Aufforderung 2 (3) oder Aufforderung 3 und später des operationellen Programms.

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem, der für einen festgelegten Mindestzeitraum — je nach Laufzeit der Finanzhilfe — beschäftigt bleibt, in Wochen. Für die Beschäftigungsbeihilfen, die für 26, 52, 104 bzw. 156 Wochen gewährt werden, muss die Beschäftigung für einen Zeitraum von 2, 3, 8 bzw. 12 Monate aufrechterhalten werden.

Dieser Zeitraum gilt nicht in den folgenden Fällen:

— der Beschäftigte beendet das Beschäftigungsverhältnis;

— die Beendigung erfolgt während der Probezeit;

— der Arbeitgeber beendet das Beschäftigungsverhältnis aus einem rechtlich gültigen Grund.

Liegt keiner der obigen Fälle vor, so erfolgt die Erstattung anteilig.

1.  Benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR (Aufforderung 1) bzw. 104 EUR (Aufforderungen 2 und 3 und folgende) pro Woche für maximal 52 Wochen.

2.  Stark benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR (Aufforderung 1) bzw. 104 EUR (Aufforderungen 2 und 3 und folgende) pro Woche für maximal 104 Wochen.

3.  Arbeitnehmer mit Behinderung — 125 EUR (Aufforderung 1) bzw. 155 EUR (Aufforderungen 2 und 3 und folgende) pro Woche für maximal 156 Wochen.

2.  Weiterbildungsbeihilfen (Schema „Investitionen in Kompetenzen“) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF „Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft“ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Direkte Kosten für die Bereitstellung der externen Schulung

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

25

3.  Weiterbildungsbeihilfen (Schema „Investitionen in Kompetenzen“) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF „Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft“ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Gehaltskosten des internen Ausbilders

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Ausbilder

4,90

4.  Weiterbildungsbeihilfen (Schema „Investitionen in Kompetenzen“) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF „Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft“ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten internen oder externen Schulung

Gehaltskosten für den Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

4,90

5.  Ausbildung und Berufspraktikum im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1)  Profilerstellung für junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs) im Rahmen der Jugendgarantie

2)  Junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die im Rahmen der Jugendgarantie eine Ausbildung abschließen

3)  Eine Stunde professionelle Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren

4)  Zuschüsse für Teilnehmer unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die am Programm der Jugendgarantie teilnehmen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, für die ein Profilbericht erstellt wurde und für die Bereitstellung der Teilnehmerdaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 validiert wurde

2)  Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die in die nächste Phase der Jugendgarantie übertreten (d. h. Arbeitserfahrung oder Weiterbildung)

3)  Anzahl der Stunden professioneller Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren pro Teilnehmer

4)  Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die das Arbeitserfahrungs- oder Weiterbildungsprogramm absolviert und dafür eine Abschlussbescheinigung erhalten haben

1)  2 601,50

2)  2 128,50

3)  50

4)  1 398

6.  IT-Weiterbildung im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die die IKT-Sommerkurse des Malta Qualifications Framework (MQF) (4) Level 2 absolvieren

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs angemeldet sind

2)  Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs erhalten haben

1)  416

2)  318

7.  IT-Weiterbildung (Europäischer Computer-Führerschein), MQF Level 3, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine Weiterbildung für den Europäischen Computer-Führerschein (ECDL-Standard) (5) absolvieren, MQF Level 3

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs angemeldet sind

2)  Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs erhalten haben

1)  226,50

2)  528,50

8.  Präventionskurse für das MCAST (Malta College of Arts, Science and Technology) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der Jugendlichen, die für einen MCAST-Präventionskurs angemeldet sind

2)  Anzahl der Jugendlichen, die die MCAST-Prüfung wiederholen

3)  Anzahl der Jugendlichen, die nach Wiederholung der Prüfung im September des entsprechenden Jahres im MCAST-Kurs weitergekommen sind oder die am Ende des Lehrplans die volle Qualifikation erhalten haben

1)  62,10

2)  113,85

3)  31,05

9.  Präventionskurse für das Erlangen eines Sekundarschulabschlusses (SEC) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen SEC-Präventionskurs belegen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der Jugendlichen, die zur Wiederholung der SEC-Prüfung angemeldet sind

2)  Anzahl der Jugendlichen, die die SEC-Prüfung wiederholen

3)  Anzahl der Jugendlichen, deren SEC-Prüfungsergebnis im Vergleich zu dem vorherigen besser ausgefallen ist

1)  38,10

2)  69,85

3)  19,05

10.  Bereitstellung von Stipendien auf Ebene der tertiären Bildung für verschiedene Zielgruppen auf Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR N7), Prioritätsachse 3 (Investitionsprioritäten 10ii und 10iii) und Prioritätsachse 4 (Investitionspriorität 11i) des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Teilnehmer, die ein EQR-N7-Studienprogramm absolvieren und bei Abschluss eine Qualifikation oder Bescheinigung erhalten

Studiengebühren

Anzahl der erreichten ECTS (6) -Punkte * 0,95, für die ein vorläufiger Studiennachweis vorlegt wird

Anzahl der erreichten ECTS-Punkte * 0,05, für die eine Akkreditierungsbescheinigung oder ein endgültiger Studiennachweis vorlegt wird

Für Studienprogramme in Malta

58

Für Studienprogramme in anderen Ländern und für gemeinsame Studienprogramme

100

(1)   

Wie in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (und allen nachfolgenden Änderungsrechtsakten) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) definiert.

(2)   

Sätze und Methodik gelten ab Beginn des Programms bis Ende Dezember 2019.

(3)   

Sätze und Methodik gelten ab dem 1. Januar 2020 (gültig ab Aufforderung 2).

(4)   

https://ncfhe.gov.mt/en/Pages/MQF.aspx

(5)   

http://ecdl.org

(6)   

Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen — https://ec.europa.eu/education/resources-and-tools/european-credit-transfer-and-accumulation-system-ects_en

2.    Anpassung der Beträge

Die Einheitskosten 1 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn und/oder die gesetzliche Zulage und/oder die wöchentliche Unterstützung und/oder der Sozialversicherungsbeitrag in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den niedrigsten Monatssatz des nationalen Mindestlohns für ein bestimmtes Jahr, die gesetzliche Zulage, die wöchentliche Unterstützung und die Sozialversicherungsbeiträge, wobei das Ergebnis durch 2 dividiert wird.

Die Einheitskosten 2 können angepasst werden, indem die jährliche Inflationsrate auf die jeweiligen Sätze angewandt wird. Ab 2017 wird für ein gegebenes Jahr N die Inflationsrate für das Jahr N-1 angewandt, die vom maltesischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht wird unter: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx

Die Einheitskosten 3-4 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn für Personen über 18 Jahre und/oder die gesetzlichen Zulagen und/oder die wöchentlichen Unterstützungen und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz des nationalen Mindestlohns für Personen über 18 Jahre oder über ein bestimmtes Jahr, die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Anpassungen müssen anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen werden:

— 
Der nationale Mindestlohn ist in den Durchführungsvorschriften 452.71 (Nationales Mindestlohngesetz) angegeben.
— 
Die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge beruhen auf dem Kapitel 452 der Gesetzgebung Maltas, insbesondere dem Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen.

Die Einheitskosten 5-9 können gemäß den Inflationskosten auf nationaler Ebene für das entsprechende Jahr angepasst werden, in dem die jeweilige Intervention vorgenommen wird. Die jährlichen Inflationsraten werden vom Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx.‘

Die Einheitskosten 10 werden im Einklang mit der Inflation gemäß dem Land, in dem der Kurs belegt wird, angepasst. Für Kurse, die von einer nicht in Malta ansässigen Einrichtung angeboten werden, und für gemeinsame Studienprogramme wird der Durchschnitt der zu dem Zeitpunkt geltenden Inflationsraten herangezogen.

https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tec00118&plugin=1

3.    Definition von Pauschalfinanzierungen



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

Alle Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000  EUR noch nicht berücksichtigt wurden) zwecks Deckung der indirekten Kosten des Vorhabens

Indirekte Kosten

Raten von 100 000  EUR an neuen Gesamtausgaben pro Vorhabengruppe (1) in einem der Europäischen Kommission übermittelten Zahlungsantrag

Vgl. Punkt 4.

(1)   

Vorhaben werden nach Art des Begünstigten und Projektgröße zusammengefasst. Vorhaben mit einem durch Unterzeichnung der ursprünglichen Finanzhilfevereinbarung vereinbarten Projektgesamtbudget von unter 750 000  EUR sind kleine Vorhaben, solche zwischen 750 000  EUR und 3 000 000  EUR sind mittlere Vorhaben und solche von mindestens 3 000 000  EUR sind große Vorhaben.

4.    Beträge



Art der Einrichtung

Öffentliche Einrichtungen

Ministerium/Abteilung

Nichtregierungsorganisationen

Öffentliche Arbeitsverwaltungen

Projektgröße

groß

8 000  EUR

8 000  EUR

/

25 000  EUR

mittel

25 000  EUR

25 000  EUR

/

25 000  EUR

klein

25 000  EUR

25 000  EUR

25 000  EUR

25 000  EUR

5.    Anpassung der Beträge

Entfällt.




ANHANG VI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Italien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Maßnahme 1.B des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (1) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Stundensatz für Unterstützung in der 1. Orientierungsstufe

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der geleisteten Stunden der Unterstützung in der 1. Orientierungsstufe

34,00

2.  Maßnahme 1.C des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (2) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Stundensatz der gezielten Unterstützung in der 2. Orientierungsstufe

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der geleisteten Stunden der gezielten Unterstützung in der 2. Orientierungsstufe

35,50

3.  Maßnahmen 2.A, 2.B, 4.A, 4.C und 7.1 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (3) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Stundensatz für die folgenden Schulungen:

— Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt

— Reintegration junger Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren in das Bildungs- und Ausbildungssystem

— Lehrausbildung zur Erlangung einer Qualifikation und eines Diploms

— Ausbildung für Hochschulbildung und Forschung

— Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung (4)

Der Stundensatz ist abhängig vom Typ der Klasse (A, B oder C (5))

Stundensatz pro teilnehmendem Schüler

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten und mit Ausnahme der Teilnehmervergütungen

Anzahl der Schulungsstunden je nach Klasse und Stundenzahl pro Schüler

KLASSENTYP

STUNDENSATZ PRO SCHULUNG

STUNDENSATZ PRO SCHÜLER

C

73,13

0,80

B

117,00

 

A

146,25

 

4.  Maßnahme 3 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (6) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Neue Arbeitsverträge im Ergebnis des Job-Coaching

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der neuen Arbeitsverträge, differenziert nach Vertragstyp und Profilklassifizierung (von niedrig bis sehr hoch) (7)

Profilklassifizierung

NIEDRIG

MITTEL

HOCH

SEHR HOCH

Unbefristeter Vertrag und Ausbildungsvertrag der 1. und der 3. Stufe

1 500

2 000

2 500

3 000

Ausbildungsvertrag der 2. Stufe, befristeter Vertrag und Zeitarbeitsvertrag ≥ 12 Monate

1 000

1 300

1 600

2 000

befristete Verträge und Zeitarbeitsverträge für 6–12 Monate

600

800

1 000

1 200

5.  Maßnahme 5 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (8) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Neue regionale/überregionale/

transnationale Praktika

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten für die Durchführung des Praktikums

Anzahl der Praktikanten nach Profil und Klassifikation

 

NIEDRIG

MITTEL

HOCH

SEHR HOCH

REGIONAL/ÜBERREGIONAL/ TRANSNATIONAL

200

300

400

500

6.  Maßnahme 5 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (9) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Praktika im Rahmen der überregionalen Mobilität

Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität

Bei überregionaler Mobilität: alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reise, Unterkunft, Verpflegung, mit Ausnahme der Teilnehmervergütung

Bei transnationaler Mobilität: alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Praktika je nach Standort sowie bei überregionaler Mobilität die Praktikumsdauer

Bei überregionaler Mobilität gemäß den unter Punkt 3.4 genannten Sätzen

Bei transnationaler Mobilität gemäß den unter Punkt 3.5 genannten Sätzen

7.  Maßnahme 6 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (10) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Piemonte 2014IT05SFOP013

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Block von 30 Stunden allgemeiner vorbereitender Schulung für den Zugang zum Freiwilligendienst

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten mit Ausnahme der Vergütungen und der Versicherung

Anzahl der Teilnehmer des 30-Stunden-Blocks der Schulung

90

8.  Maßnahme 7,1 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (11) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

— POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

— POR Lazio 2014IT05SFOP005

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— PON Legalità 2014IT16M20P003

Stundensatz der Unterstützung für Selbstständigkeit und Unternehmensgründung (12)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten mit Ausnahme der Vergütungen

Anzahl der geleisteten Stunden zur Unterstützung der Teilnehmer

40

9.  Maßnahme 8 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (13) unter:

— POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

— POR Basilicata 2014IT05SFOP016

— PO Bolzano 2014IT05SFOP017

— POR Calabria 2014IT16M2OP006

— POR Campania 2014IT05SFOP020

— POR Liguria 2014IT05SFOP006

— POR Molise 2014IT16M2OP001

— POR Puglia 2014IT16M2OP002

— POR Sardegna 2014IT05SFOP021

— POR Sicilia 2014IT05SFOP014

— PO Trento 2014IT05SFOP018

— POR Umbria 2014IT05SFOP010

— POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

— PON SPAO 2014IT05SFOP002

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— POR Lombardia 2014IT05SFOP007

— PON Inclusione 2014IT05SFOP001

— PON Legalità 2014IT16M20P003

A.  Arbeitsverträge im Anschluss an berufliche überregionale und berufliche transnationale Mobilität;

B.  Einstellungsgespräch im Rahmen der beruflichen transnationalen Mobilität

Alle förderfähigen Kosten (zum einen ein Zuschuss für Reisen, Unterkunft und Verpflegung und zum anderen eine Vergütung für das Vorstellungsgespräch). Nicht enthalten sind zusätzliche Vergütungen für Reisekosten, Unterkunft oder Verpflegung der Arbeitgeber bei überregionaler Mobilität.

Anzahl der Arbeitsverträge oder Vorstellungsgespräche nach Standort aufgeschlüsselt

— Bei beruflicher überregionaler Mobilität gemäß den Beträgen für mehr als 600 Stunden gemäß Punkt 3.4. (14)

— Die berufliche transnationale Mobilität im Rahmen von Vorstellungsgesprächen wird gemäß den in Punkt 3.6 genannten Beiträgen vergütet

— Die berufliche transnationale Mobilität wird gemäß den in Punkt 3.7 genannten Beiträgen vergütet

10.  Vorhaben zur Erhöhung der Anzahl der Doktorandenstellen in der Industrie im Rahmen der nachstehenden operationellen Programme:

— PON Ricerca 2014IT16M20P005

— POR Basilicata FSE 2014IT05SFOP016

— POR Campania FSE 2014IT05SFOP020

— POR Puglia FESR FSE 2014IT16M2OP002

— POR Calabria FESR FSE 2014IT16M2OP006

— POR Abruzzo FSE 2014IT05SFOP009

— POR Sardegna FSE 2014IT05SFOP021

— POR Molise FESR FSE 2014IT16M2OP001

— POR Friuli Venezia Giulia FSE 2014IT05SFOP004

— POR Liguria FSE 2014IT05SFOP006

— POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

— POR Valle d’Aosta FSE 2014IT05SFOP011

— POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

— PA Bolzano FSE 2014IT05SFOP017

— POR Sicilia FSE 2014IT05SFOP014

— POR Umbria FSE 2014IT05SFOP010

— POR Emilia Romagna FSE 2014IT05SFOP003

— PA Trento 2014IT05SFOP018

Monate der Arbeit an der Promotion

Alle förderfähigen Kosten der Teilnehmer (Lohn und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge) und der Doktorandenstelle (direkte und indirekte Kosten)

Monate der Promotion gemäß Standort in Italien oder im Ausland

Ohne einen im Ausland verbrachten Zeitraum:

1 927,63 pro Monat

Mit einem im Ausland verbrachten Zeitraum:

2 891,45 pro Monat

11.  Erwachsenenbildung unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf die Erwachsenenbildung erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Erwachsenenbildung erhalten, je nach Dauer des Moduls und zusätzlicher spezieller Unterstützung (15)

327 (30-Stunden-Modul)

357 (30-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

654 (60-Stunden-Modul)

684 (60-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

1 090 (100-Stunden-Modul)

1 120 (100-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

12.  Maßnahmen im Zusammenhang mit Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit „Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit“ erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit „Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit“ erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss

191,10 (30-Stunden-Modul)

221,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

261,10 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

291,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

382,20 (60-Stunden-Modul)

412,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

522,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

552,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

637,00 (100-Stunden-Modul)

667,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

871,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

901,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

13.  Fortbildung in Schulungsräumen unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss

360,60 (30-Stunden-Modul)

390,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

430,60 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

460,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

721,20 (60-Stunden-Modul)

751,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

861,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

891,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

1 202,00 (100-Stunden-Modul)

1 232,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

1 436,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

1 466,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

14.  Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten

Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten, je nach Dauer des Moduls, Land und Dauer des Aufenthalts sowie zurückgelegter Entfernung

774,00 (40-Stunden-Modul)

1 161,00 (60-Stunden-Modul)

1 548,00 (80-Stunden-Modul)

Diesen Beträgen pro Teilnehmer können ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

15.  Praktika unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität

Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität, je nach Dauer des Moduls und — sofern eine transnationale Mobilität gegeben ist — je nach Land, Dauer des Aufenthalts und zurückgelegter Entfernung

786,60 (60-Stunden-Modul)

1 179,90 (90-Stunden-Modul)

1 573,20 (120-Stunden-Modul)

3 146,40 (240-Stunden-Modul)

Für Praktika mit transnationaler Mobilität können diesen Beträgen pro Teilnehmer ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

16.  Fremdsprachenunterricht und Praktika im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001

Personen, die die Teilnehmer begleiten

Unterbringungs- und Reisekosten

Anzahl der Personen, die die Teilnehmer begleiten

Unterbringungskosten pro Teilnehmer (je nach Land, wie unten unter Punkt 3.8 ausgeführt) und der folgende Betrag für Reisekosten:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

17.  Weiterbildung an einem Istituto Tecnico Superiore im Rahmen der folgenden OP:

— 2014IT05SFOP016 (POR FSE Basilicata)

— 2014IT16M2OP006 (POR FSE/FESR Calabria)

— 2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania)

— 2014IT16M2OP002 (POR FSE/FESR Puglia)

— 2014IT05SFOP014 (POR FSE Sicilia)

— 2014IT05SFOP009 (POR FSE Abruzzo)

— 2014IT16M2OP001 (POR FSE Molise)

— 2014IT05SFOP021 (POR FSE Sardegna)

— 2014IT05SFOP017 (POR FSE Bolzano)

— 2014IT05SFOP003 (POR FSE Emilia-Romagna)

— 2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia)

— 2014IT05SFOP005 (POR FSE Lazio)

— 2014IT05SFOP006 (POR FSE Liguria)

— 2014IT05SFOP007 (POR FSE Lombardia)

— 2014IT05SFOP008 (POR FSE Marche)

— 2014IT05SFOP013 (POR FSE Piemonte)

— 2014IT05SFOP015 (POR FSE Toscana)

— 2014IT05SFOP010 (POR FSE Umbria)

— 2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta)

— 2014IT05SFOP012 (POR FSE Veneto)

Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem „Istituto Tecnico Superiore“ (16)

Abschluss eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore

Die Einheitskosten decken alle förderfähigen Kostenkategorien ab, mit Ausnahme der Kosten für Kurse an zertifizierten Zentren, die für den Erhalt der notwendigen Bescheinigungen im Rahmen der Bestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr in den Bereichen „Mobilität von Personen und Gütern — Führen eines Seefahrzeugs“ und „Mobilität von Personen und Gütern — Verwaltung von Ausrüstung und Zusammensetzung an Bord“ verpflichtend sind

Anzahl der Stunden der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem Istituto Tecnico Superiore

Darüber hinaus Anzahl der Teilnehmer, die ein akademisches Jahr (17) eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore erfolgreich abgeschlossen haben

Stundensatz

49,93

Für Zwei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr:

4 809,50

Für Drei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr:

3 206,30

18.  Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte unter dem OP 2014IT16M20P005-2014-2020 „Forschung und Innovation“, OP, Achse I „Humankapital“, Maßnahme I.2. Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte und ähnliche Vorhaben unter:

— 2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta)

— 2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania)

— 2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia)

Monatliche Kosten für eine Forschungskraft mit befristetem Vertrag (18)

Alle Kostenarten

Anzahl der Monate, die eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde, vor Ort oder außerhalb des Campus an einer staatlichen oder privaten Hochschule in einer der Regionen verbringt, die von der Intervention profitieren

A.  Ohne Zeiträume mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität „Mobilität“ (19)

4 885,38  EUR

B.  Mit Zeiträumen mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität „Mobilität“ und für Forschungskräfte im Rahmen der Aktivitätslinie „Attraktivität“ (20)

5 496,05  EUR

19.  Schulung in Gruppen im Rahmen der Maßnahmen 2.C, 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Stundensatz für die folgenden Schulungen:

— Beschäftigung und Schulungen (21);

— Sprachunterricht für Freiwilligendienst in der EU (22);

— Sprachunterricht für berufliche transnationale Mobilität;

— Sprachunterricht für Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität (23)

Der Stundensatz ist abhängig vom Typ der Klasse (A, B oder C (24))

Stundensatz pro teilnehmendem Schüler

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Kosten pro Unterrichtsstunde pro Schüler plus Kosten für eine Unterrichtsstunde, aufgeschlüsselt nach Klasse

KLASSENTYP

STUNDENSATZ PRO

SCHULUNG

STUNDENSATZ PRO

SCHÜLER

C

73,13

0,80

B

117,00

 

A

146,25

 

20.  Einzel- und individualisierte Schulungen vorgesehen im Rahmen der Maßnahmen 2.A, 2.B, 2.C, 4.A und 4.C des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Stundensatz für die folgenden Einzel- und individualisierten Schulungen:

— Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt (25)

— Reintegration junger Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren in das Bildungs- und Ausbildungssystem (26)

— Beschäftigung und Schulungen;

— Lehrausbildung zur Erlangung einer Qualifikation und eines Diploms

— Ausbildung für Hochschulbildung und Forschung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Anzahl der Schulungsstunden und der Teilnehmer (27)

40,00

21.  Allgemeine Schulungsaktivitäten im Rahmen der Maßnahmen 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Allgemeine Schulungsaktivitäten zu Beginn

— außerschulischer Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität;

— eines Freiwilligendienstes in der EU;

— von Projekten im Rahmen der transnationalen beruflichen Mobilität.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Anzahl der Teilnehmer an allgemeinen Schulungskursen von mindestens 30 Stunden Dauer

180,00

22.  Freiwilligendienst im Rahmen der Maßnahme 6.bis des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

— Tagegeld für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag

— Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte Kosten, indirekte Kosten, Beihilfen und Versicherungskosten), ausgenommen Reisekosten

Anzahl der tatsächlich im Ausland verbrachten Tage

15,00 — Tagegeld für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts

30,00 — Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts

(1)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.B des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(2)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.C des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(3)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in den Maßnahmen 2A, 2B, 4A, 4C und 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(4)   

Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 3 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung wird nur für Gruppen mit 4 oder mehr Studierenden erstattet.

(5)   

Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest.

(6)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 3 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(7)   

Die Profile der Jugendlichen werden auf der Basis der folgenden Kriterien in vier Kategorien klassifiziert (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch):

— Alter;

— Geschlecht;

— Bildung;

— Anstellungsverhältnis vor einem Jahr;

— Region oder Provinz, in der die für den Jugendlichen zuständige Behörde ansässig ist;

— Sprachkenntnis (nur für Jugendliche, die keine Italiener sind und keinen Bildungsabschluss in Italien erworben haben). Für die Beurteilung wird die bereits entwickelte Methodik zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung verwendet.


Basierend auf den für die Jugendlichen ermittelten Kriterien wird ein „Benachteiligungskoeffizient“ errechnet, dessen Wert zwischen 0 und 1 liegt.

(8)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(9)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(10)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie im NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(11)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(12)   

Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 8 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und selbstständige Unternehmen wird nur bei individuellen oder individualisierten Schulungen erstattet (wobei „individualisiert“ maximal drei Teilnehmer bedeutet).

(13)   

Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 8 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(14)   

Die Beträge in Tabelle 3.4 sind die maximal zahlbaren Vergütungen. Wenn der Arbeitgeber Vergütungen zur Deckung der Reisekosten, für die Unterkunft oder die Verpflegung zahlt, vermindern sich die in Punkt 3.4 genannten Vergütungen um:

— den in Punkt 3.1 genannten Betrag für Reisekosten (je nach Standort)

— den in Punkt 3.2 genannten Betrag für die Unterkunft (je nach Standort)

— den in Punkt 3.3 genannten Betrag für die Verpflegung (je nach Standort).


Die in den Tabellen 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beträge sind auch dann zu zahlen, wenn der Begünstigte nur die dort genannten Zuschusskategorien zahlt.

(15)   

Zusätzliche spezielle Unterstützung ist auf eine Einheit pro Teilnehmer und Modul beschränkt.

(16)   

Technische Oberschule.

(17)   

Erfolgreicher Abschluss eines akademischen Jahres entspricht der Zulassung zum nächsten Jahr oder zur Abschlussprüfung.

(18)   

Eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde.

(19)   

Aktivitätslinie Mobilität.


Hierbei wird das NOP die internationale Mobilität der Forschungskräfte kofinanzieren, die ihren Doktortitel spätestens vier Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben. Das NOP wird die Anstellung im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) für Forschungskräfte in Vollzeit mit befristetem Vertrag vor allem unterstützen, um sie an internationale Mobilitätsprogramme zu verweisen.

(20)   

Aktivitätslinie Attraktivität.


Diese Aktivitätslinie wird die Rückkehr in weniger entwickelte und Übergangsregionen von Forschungskräften kofinanzieren, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) angestellt wurden, ihren Doktortitel spätestens acht Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben, an bzw. in Hochschulen/Forschungseinrichtungen/Unternehmen/sonstigen Einrichtungen in den Zielgebieten des NOP oder auch im Ausland arbeiten und über mindestens zwei Jahre Erfahrung in solchen Strukturen verfügen.

(21)   

Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 4,000 EUR vorgesehen.

(22)   

Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1,200 EUR vorgesehen.

(23)   

Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1,200 EUR vorgesehen.

(24)   

Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest.

(25)   

Für Maßnahme 2.A ist festgelegt, dass bei Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar sind: 70 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt; die verbleibenden 30 % werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass der Teilnehmer (binnen 120 Tagen nach Ende des Kurses) eine Stelle findet.

(26)   

Für Maßnahmen 2.B, 2.C, 4.A und 4.C sind die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar: 100 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt.

(27)   

Höchstanzahl der Schüler pro Schulung: 3 Personen

2.    Anpassung der Beträge

a) Für die standardisierten Einheitskosten 1-9 und 19-20 kann der Betrag angepasst werden, wenn sich der Verbraucherpreisindex VPI (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) durch eine monetäre Neubewertung um mindestens 5 % erhöht. Insbesondere erfolgt in einem gegebenen Jahr y eine Anpassung für den Zeitraum y+t, wenn die Differenz des Benchmarking-Koeffizienten des VPI-Index für dieses Jahr mindestens 5 % beträgt. Das angewandte Basisjahr, auf dessen Grundlage die Beträge angepasst wurden, ist das Jahr 2014. Wenn diese Quote mindestens 5 % beträgt, können die Einheitskosten jeweils angepasst werden.

b) Bei den standardisierten Einheitskosten 10 kann der Satz angepasst werden, indem das monatliche Stipendium und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt das monatliche Stipendium, die Sozialversicherungsbeträge und einen Betrag für alle weiteren Kosten. Zu den aktualisierten Daten siehe Änderungen der Verordnung des Ministers vom 18.6.2008 (der den gesamten Bruttobetrag des Promotionsstipendiums festlegt) und die zweijährliche Anpassungsrate der Sozialversicherungsbeiträge (Rundbrief Nr. 13 vom 29.1.2016 des Generaldirektors des INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale — Staatliche Sozialversicherungsanstalt)).

c) Für die standardisierten Einheitskosten 11-15, die auf der historischen Durchschnittszahl der pro Modul erteilten Bescheinigungen (Output) basieren, kann der Betrag am Ende eines jeden Haushaltsjahrs (31.12.) auf der Grundlage einer Bewertung der Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den einzelnen Einheitskosten seitens der Verwaltungsbehörde angepasst werden. Ergibt diese Bewertung eine Divergenz zwischen der Durchschnittszahl der Bescheinigungen, die pro Modul für jede Schulungsart erteilt werden, und der Durchschnittszahl solcher, die zur Berechnung der bestehenden Einheitskosten herangezogen wurden, werden neue Einheitskosten ausgehend von der nachstehenden Formel berechnet:

EKneu = EKalt + Abweichung

Dabei ist:

Abweichung = EKalt — (EKalt * Outputneu/Outputalt)

d) Für die standardisierten Einheitskosten 17 werden die Sätze alle vier Jahre überprüft. Sollte bezogen auf 2017 der Anstieg mehr als 5 % betragen, so wird das ISTAT basierend auf dem FOI-Verbraucherpreisindex (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) eine Anpassung vornehmen.

e) Für die standardisierten Einheitskosten 18 können die Sätze infolge von Änderungen der Rechtsvorschriften (einschließlich Gesetz Nr. 240/2010, Präsidialdekret Nr. 232/2011, Gesetz Nr. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017), Gesetz Nr. 448/1998 „Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo“, Gesetz Nr. 335/1995, Gesetzesdekret Nr. 446/1997 und Präsidialdekret Nr. 1032/1973) und der Sozialversicherungssätze angepasst werden

f) Die Beträge für die Einheitskosten 21 und 22 können im Zuge späterer Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 77/2002, der Determinazione dirigenziale vom 19. Dezember 2007 und der Determinazione dirigenziale Nr. 348 vom 18. Mai 2016 des Vorsitzes des Ministerrats — Abteilung Jugend und Freiwilligendienst — angepasst werden.

3.1.    Reisekosten bei überregionaler Mobilität (in EUR)



Herkunftsregion

Reisekosten

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

269,30

211,17

198,50

148,63

231,83

232,74

201,95

226,34

167,99

68,60

58,98

0,00

23,32

25,81

125,43

45,79

83,99

93,05

164,82

165,16

182,46

Basilicata

271,11

236,02

227,31

236,81

294,55

239,98

259,23

264,89

201,50

176,59

97,35

83,99

142,75

67,92

33,96

31,24

0,00

55,47

71,43

114,33

224,18

Calabria

369,32

285,04

273,72

242,02

351,32

340,51

304,28

304,39

270,32

238,63

243,15

164,82

178,18

139,01

90,33

85,58

71,43

69,05

0,00

75,62

280,55

Campania

253,00

271,68

259,06

113,20

246,78

221,87

165,84

302,24

178,86

160,74

169,86

125,43

151,01

99,62

0,00

21,28

33,96

89,20

90,33

113,20

190,22

Emilia-Romagna

146,48

81,50

74,71

38,26

129,05

92,82

63,39

55,47

0,00

54,34

62,26

167,99

52,07

131,31

178,86

160,52

201,50

140,37

270,32

292,06

188,94

Friuli Venezia Giulia

129,05

103,24

82,30

120,22

175,52

99,62

37,36

0,00

55,47

70,18

163,01

226,34

162,50

113,20

302,24

218,87

264,89

241,12

304,39

325,00

279,13

Lazio

230,31

172,06

160,74

129,05

210,55

201,50

165,27

113,20

131,31

99,62

70,18

25,81

54,34

0,00

99,62

29,21

67,92

113,20

139,01

138,10

156,65

Liguria

53,66

113,94

105,11

0,00

36,22

49,81

106,41

120,22

38,26

67,47

118,07

148,63

75,50

129,05

113,20

152,03

236,81

250,17

242,02

231,61

224,15

Lombardia

59,37

97,35

76,47

49,81

67,92

0,00

69,05

99,62

92,82

113,20

108,67

232,74

84,90

201,50

221,87

223,91

239,98

179,99

340,51

335,07

179,51

Marche

200,25

84,90

76,98

118,07

119,99

108,67

70,18

163,01

62,26

108,11

0,00

58,98

43,92

70,18

169,86

75,96

97,35

107,54

243,15

216,21

251,20

Molise

259,51

196,06

194,31

152,03

232,97

223,91

194,48

218,87

160,52

126,56

75,96

45,79

106,75

29,21

21,28

0,00

31,24

70,30

85,58

140,48

185,85

PA Bolzano

118,58

0,00

36,22

113,94

151,35

97,35

96,22

103,24

81,50

110,94

84,90

67,92

127,01

172,06

271,68

196,06

236,02

138,10

285,04

310,17

273,47

PA Trento

112,24

36,22

0,00

105,11

147,22

76,47

19,02

82,30

74,71

99,62

76,98

198,50

120,44

160,74

259,06

194,31

227,31

132,44

273,72

308,24

247,26

Piemonte

17,43

151,35

147,22

36,22

0,00

67,92

103,01

175,52

129,05

147,16

119,99

231,83

181,74

210,55

246,78

232,97

294,55

191,31

351,32

273,60

187,92

Puglia

275,59

138,10

132,44

250,17

191,31

179,99

164,71

241,12

140,37

212,82

107,54

93,05

156,78

113,20

89,20

70,30

55,47

0,00

69,05

147,61

279,42

Sardegna

205,36

273,47

247,26

224,15

187,92

179,51

248,56

279,13

188,94

189,41

251,20

182,46

210,98

156,65

190,22

185,85

224,18

279,42

280,55

185,82

0,00

Sicilia

350,35

310,17

308,24

231,61

273,60

335,07

303,38

325,00

292,06

273,94

216,21

165,16

189,50

138,10

113,20

140,48

114,33

147,61

75,62

0,00

185,82

Toscana

169,12

110,94

99,62

67,47

147,16

113,20

95,09

70,18

54,34

0,00

108,11

68,60

36,22

99,62

160,74

126,56

176,59

212,82

238,63

273,94

189,41

Umbria

199,18

127,01

120,44

75,50

181,74

84,90

125,14

162,50

52,07

36,22

43,92

23,32

0,00

54,34

151,01

106,75

142,75

156,78

178,18

189,50

210,98

Valle d’Aosta

0,00

118,58

112,24

53,66

17,43

59,37

155,03

129,05

146,48

169,12

200,25

269,30

199,18

230,31

253,00

259,51

271,11

275,59

369,32

350,35

205,36

Veneto

155,03

96,22

19,02

106,41

103,01

69,05

0,00

37,36

63,39

95,09

70,18

201,95

125,14

165,27

165,84

194,48

259,23

164,71

304,28

303,38

248,56

3.2    Unterkunftskosten bei überregionaler Mobilität (mehr als 600 Stunden) (in EUR)



Herkunftsregion

UNTERKUNFTSKOSTEN

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Basilicata

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Calabria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Campania

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Emilia-Romagna

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Friuli Venezia Giulia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Lazio

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Liguria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Lombardia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Marche

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Molise

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

PA Bolzano

803,84

1 153,94

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695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

PA Trento

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Piemonte

803,84

1 153,94

788,70

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695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Puglia

803,84

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695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Sardegna

803,84

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695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Sicilia

803,84

1 153,94

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741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

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1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Toscana

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Umbria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Valle d’Aosta

803,84

1 153,94

788,70

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695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Veneto

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

3.3    Unterkunftskosten bei überregionaler Mobilität (mehr als 600 Stunden) (in EUR)



Herkunftsregion

VERPFLEGUNGSKOSTEN

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

482,30

252,45

320,93

407,41

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502,26

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514,94

200,21

480,95

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596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Basilicata

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Calabria

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Campania

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Emilia-Romagna

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252,45

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521,52

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416,04

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200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Friuli Venezia Giulia

482,30

252,45

320,93

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521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Lazio

482,30

252,45

320,93

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521,52

502,26

416,04

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514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Liguria

482,30

252,45

320,93

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521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Lombardia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Marche

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Molise

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

PA Bolzano

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

PA Trento

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Piemonte

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Puglia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Sardegna

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Sicilia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Toscana

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Umbria

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Valle d’Aosta

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Veneto

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

3.4    Vergütung für Praktika bei überregionaler Mobilität (in EUR)



Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia Romagna

Friuli Venezia Giulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Valle d’Aosta

160

611,70

613,51

711,72

595,40

488,88

471,45

572,71

396,06

401,77

542,65

601,91

460,98

454,64

359,83

617,99

547,76

692,75

511,52

541,58

—

497,43

161-200

613,84

615,65

713,86

597,54

491,02

473,59

574,85

398,20

403,91

544,79

604,05

463,12

456,78

361,97

620,13

549,90

694,89

513,66

543,72

—

499,57

201-249

699,44

701,25

799,46

683,14

576,62

559,19

660,45

483,80

489,51

630,39

689,65

548,72

542,38

447,57

705,73

635,50

780,49

599,26

629,32

—

585,17

250-300

804,30

806,11

904,32

788,00

681,48

664,05

765,31

588,66

594,37

735,25

794,51

653,58

647,24

552,43

810,59

740,36

885,35

704,12

734,18

—

690,03

301-600

913,44

915,25

1 013,46

897,14

790,62

773,19

874,45

697,80

703,51

844,39

903,65

762,72

756,38

661,57

919,73

849,50

994,49

813,26

843,32

—

799,17

> 600

1 555,44

1 557,25

1 655,46

1 539,14

1 432,62

1 415,19

1 516,45

1 339,80

1 345,51

1 486,39

1 545,65

1 404,72

1 398,38

1 303,57

1 561,73

1 491,50

1 636,49

1 455,26

1 485,32

—

1 441,17

Bolzano

160

585,59

610,44

659,45

646,09

455,92

477,65

546,48

488,35

471,77

459,31

570,48

—

410,64

525,76

512,52

647,88

684,58

485,35

501,42

492,99

470,63

161-200

587,93

612,78

661,79

648,43

458,26

479,99

548,82

490,69

474,11

461,65

572,82

—

412,98

528,10

514,86

650,22

686,92

487,69

503,76

495,33

472,97

201-249

681,53

706,38

755,39

742,04

551,86

573,60

642,42

584,29

567,71

555,26

666,42

—

506,58

621,71

608,46

743,83

780,53

581,29

597,37

588,93

566,58

250-300

796,20

821,04

870,06

856,70

666,53

688,26

757,09

698,96

682,37

669,92

781,08

—

621,25

736,37

723,13

858,49

895,19

695,96

712,03

703,60

681,24

301-600

915,54

940,39

989,40

976,05

785,87

807,60

876,43

818,30

801,72

789,27

900,43

—

740,59

855,71

842,47

977,83

1 014,53

815,30

831,38

822,94

800,59

> 600

1 617,57

1 642,41

1 691,43

1 678,07

1 487,90

1 509,63

1 578,46

1 520,33

1 503,74

1 491,29

1 602,45

—

1 442,62

1 557,74

1 544,50

1 679,86

1 716,56

1 517,33

1 533,40

1 524,97

1 502,61

Trento

160

493,91

522,71

569,13

554,47

370,12

377,71

456,15

400,52

371,88

372,38

489,72

331,63

—

442,63

427,85

542,67

603,65

395,02

415,85

407,65

314,43

161-200

495,75

524,56

570,97

556,31

371,97

379,55

458,00

402,36

373,72

374,23

491,56

333,48

—

444,47

429,70

544,52

605,50

396,87

417,70

409,49

316,27

201-249

569,60

598,41

644,82

630,17

445,82

453,40

531,85

476,21

447,57

448,08

565,42

407,33

—

518,32

503,55

618,37

679,35

470,72

491,55

483,35

390,12

250-300

660,07

688,88

735,29

720,63

536,29

543,87

622,32

566,68

538,04

538,55

655,88

497,80

—

608,79

594,02

708,84

769,82

561,19

582,02

573,81

480,59

301-600

754,23

783,04

829,46

814,80

630,45

638,03

716,48

660,84

632,20

632,71

750,05

591,96

—

702,95

688,18

803,00

863,98

655,35

676,18

667,98

574,76

> 600

1 308,13

1 336,93

1 383,35

1 368,69

1 184,34

1 191,93

1 270,37

1 214,74

1 186,10

1 186,61

1 303,94

1 145,85

—

1 256,85

1 242,07

1 356,89

1 417,87

1 209,25

1 230,07

1 221,87

1 128,65

Liguria

160

454,43

542,61

547,82

419,00

344,06

426,02

434,85

—

355,61

423,87

457,83

419,74

410,91

342,02

555,97

529,95

537,41

373,27

381,30

359,46

412,21

161-200

456,34

544,52

549,73

420,91

345,97

427,93

436,76

—

357,52

425,78

459,74

421,65

412,82

343,93

557,88

531,86

539,32

375,18

383,21

361,37

414,12

201-249

532,79

620,97

626,18

497,36

422,42

504,38

513,21

—

433,97

502,23

536,19

498,10

489,27

420,38

634,33

608,31

615,77

451,63

459,66

437,82

490,57

250-300

626,44

714,63

719,83

591,01

516,07

598,03

606,86

—

527,62

595,88

629,84

591,75

582,92

514,04

727,98

701,96

709,42

545,28

553,32

531,47

584,22

301-600

723,92

812,10

817,31

688,48

613,55

695,50

704,33

—

625,09

693,35

727,31

689,22

680,39

611,51

825,46

799,43

806,89

642,75

650,79

628,94

681,69

> 600

1 297,29

1 385,47

1 390,68

1 261,86

1 186,92

1 268,88

1 277,71

—

1 198,47

1 266,73

1 300,69

1 262,59

1 253,76

1 184,88

1 398,83

1 372,81

1 380,27

1 216,13

1 224,16

1 202,32

1 255,07

Piemonte

160

555,86

618,58

675,35

570,81

453,08

499,55

534,58

360,26

391,95

444,02

557,00

475,38

471,25

—

515,34

511,95

597,64

471,19

505,77

341,46

427,04

161-200

557,89

620,60

677,37

572,83

455,10

501,57

536,61

362,28

393,98

446,05

559,02

477,40

473,27

—

517,36

513,98

599,66

473,22

507,80

343,49

429,07

201-249

638,90

701,61

758,38

653,84

536,11

582,58

617,62

443,29

474,98

527,06

640,03

558,41

554,28

—

598,37

594,99

680,67

554,22

588,81

424,50

510,08

250-300

738,13

800,85

857,61

753,07

635,35

681,82

716,85

542,52

574,22

626,29

739,26

657,65

653,52

—

697,61

694,22

779,90

653,46

688,04

523,73

609,31

301-600

841,42

904,13

960,90

856,36

738,63

785,10

820,14

645,81

677,50

729,58

842,55

760,93

756,80

—

800,89

797,51

883,19

756,74

791,33

627,02

712,60

> 600

1 448,98

1 511,69

1 568,46

1 463,92

1 346,19

1 392,66

1 427,69

1 253,37

1 285,06

1 337,13

1 450,11

1 368,49

1 364,36

—

1 408,45

1 405,07

1 490,75

1 364,30

1 398,88

1 234,57

1 320,15

Lombardia

160

693,90

701,15

801,67

683,03

553,99

560,78

662,66

510,97

—

569,83

685,07

558,51

537,63

529,08

641,15

640,67

796,23

574,36

546,06

520,54

530,21

161-200

696,78

704,03

804,55

685,92

556,87

563,66

665,54

513,85

—

572,72

687,95

561,40

540,51

531,96

644,03

643,56

799,12

577,24

548,94

523,42

533,10

201-249

812,07

819,32

919,84

801,21

672,16

678,95

780,83

629,14

—

688,01

803,24

676,69

655,80

647,26

759,32

758,85

914,41

692,54

664,24

638,71

648,39

250-300

953,31

960,55

1 061,07

942,44

813,39

820,18

922,06

770,37

—

829,24

944,48

817,92

797,03

788,49

900,55

900,08

1 055,64

833,77

805,47

779,94

789,62

301-600

1 100,30

1 107,55

1 208,07

1 089,43

960,39

967,18

1 069,06

917,37

—

976,23

1 091,47

964,91

944,03

935,48

1 047,55

1 047,07

1 202,63

980,76

952,46

926,94

936,61

> 600

1 964,98

1 972,23

2 072,75

1 954,11

1 825,07

1 831,86

1 933,74

1 782,05

—

1 840,91

1 956,15

1 829,59

1 808,71

1 800,16

1 912,23

1 911,75

2 067,31

1 845,44

1 817,14

1 791,61

1 801,29

Veneto

160

499,08

556,36

601,42

462,97

360,53

334,49

462,41

403,54

366,19

367,32

491,61

393,36

316,15

400,15

461,84

545,70

600,51

392,22

422,28

452,16

—

161-200

500,94

558,22

603,27

464,83

362,38

336,35

464,26

405,40

368,04

369,18

493,47

395,21

318,01

402,00

463,70

547,56

602,37

394,08

424,13

454,02

—

201-249

575,22

632,50

677,56

539,11

436,67

410,63

538,55

479,68

442,33

443,46

567,75

469,50

392,29

476,29

537,98

621,84

676,65

468,36

498,42

528,30

—

250-300

666,22

723,50

768,56

630,11

527,67

501,63

629,55

570,68

533,33

534,46

658,75

560,49

483,29

567,29

628,98

712,84

767,65

559,36

589,42

619,30

—

301-600

760,93

818,21

863,27

724,82

622,38

596,34

724,26

665,39

628,04

629,17

753,46

655,21

578,00

662,00

723,69

807,55

862,36

654,07

684,13

714,01

—

> 600

1 318,06

1 375,34

1 420,39

1 281,95

1 179,51

1 153,47

1 281,39

1 222,52

1 185,17

1 186,30

1 310,59

1 212,33

1 135,13

1 219,13

1 280,82

1 364,68

1 419,49

1 211,20

1 241,26

1 271,14

—

Friuli Venezia Giulia

160

577,72

616,26

655,77

653,62

406,84

—

464,57

471,59

450,99

514,38

570,24

454,61

433,67

526,89

592,49

630,50

676,37

421,56

513,87

480,42

388,73

161-200

579,91

618,46

657,96

655,81

409,04

—

466,77

473,79

453,18

516,58

572,44

456,81

435,86

529,08

594,68

632,70

678,57

423,75

516,07

482,62

390,92

201-249

667,75

706,30

745,81

743,66

496,88

—

554,61

561,63

541,03

604,42

660,28

544,65

523,71

616,93

682,53

720,54

766,41

511,60

603,91

570,46

478,77

250-300

775,36

813,91

853,41

851,26

604,49

—

662,22

669,24

648,63

712,03

767,89

652,26

631,32

724,54

790,13

828,15

874,02

619,20

711,52

678,07

586,37

301-600

887,36

925,91

965,41

963,26

716,49

—

774,22

781,24

760,63

824,03

879,89

764,26

743,31

836,54

902,13

940,15

986,02

731,20

823,52

790,07

698,37

> 600

1 546,18

1 584,73

1 624,24

1 622,09

1 375,31

—

1 433,04

1 440,06

1 419,46

1 482,85

1 538,71

1 423,08

1 402,14

1 495,36

1 560,96

1 598,97

1 644,84

1 390,03

1 482,34

1 448,89

1 357,20



Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia Romagna

Friuli Venezia Giulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Emilia Romagna

160

562,62

596,13

664,95

573,49

—

450,10

525,95

432,89

487,46

456,89

555,15

476,14

469,35

523,68

535,00

583,58

686,69

448,97

446,71

541,11

458,03

161-200

565,09

598,60

667,42

575,96

—

452,57

528,41

435,36

489,92

459,36

557,62

478,60

471,81

526,15

537,47

586,04

689,16

451,44

449,17

543,58

460,49

201-249

663,75

697,25

766,08

674,61

—

551,23

627,07

534,02

588,58

558,02

656,28

577,26

570,47

624,81

636,13

684,70

787,81

550,09

547,83

642,24

559,15

250-300

784,60

818,11

886,94

795,47

—

672,08

747,93

654,88

709,44

678,87

777,13

698,12

691,33

745,66

756,98

805,56

908,67

670,95

668,69

763,10

680,01

301-600

910,39

943,90

1 012,73

921,26

—

797,87

873,72

780,67

835,23

804,66

902,92

823,91

817,12

871,45

882,77

931,35

1 034,46

796,74

794,48

888,88

805,80

> 600

1 650,33

1 683,84

1 752,66

1 661,20

—

1 537,81

1 613,65

1 520,60

1 575,16

1 544,60

1 642,86

1 563,84

1 557,05

1 611,39

1 622,71

1 671,28

1 774,40

1 536,68

1 534,41

1 628,82

1 545,73

Toscana

160

448,73

556,73

618,76

540,88

434,47

450,32

479,75

447,60

493,34

488,24

506,69

491,07

479,75

527,30

592,95

569,54

654,08

—

416,36

549,26

475,22

161-200

451,11

559,10

621,14

543,26

436,85

452,70

482,13

449,98

495,71

490,62

509,07

493,45

482,13

529,67

595,33

571,92

656,46

—

418,74

551,63

477,60

201-249

546,14

654,14

716,17

638,29

531,88

547,73

577,16

545,01

590,75

585,65

604,10

588,48

577,16

624,71

690,36

666,95

751,49

—

513,77

646,67

572,63

250-300

662,56

770,55

832,59

754,71

648,30

664,15

693,58

661,43

707,16

702,07

720,52

704,90

693,58

741,12

806,78

783,37

867,91

—

630,19

763,08

689,05

301-600

783,73

891,72

953,76

875,87

769,47

785,31

814,75

782,60

828,33

823,24

841,69

826,07

814,75

862,29

927,95

904,54

989,07

—

751,35

884,25

810,22

> 600

1 496,48

1 604,48

1 666,51

1 588,63

1 482,22

1 498,07

1 527,50

1 495,35

1 541,08

1 535,99

1 554,44

1 538,82

1 527,50

1 575,04

1 640,70

1 617,29

1 701,83

—

1 464,11

1 597,01

1 522,97

Marche

160

347,07

385,44

531,24

457,95

350,35

451,10

358,27

406,16

396,76

—

364,05

372,99

365,07

408,08

395,63

539,29

504,30

396,20

332,01

488,34

358,27

161-200

348,87

387,24

533,04

459,75

352,15

452,90

360,07

407,96

398,56

—

365,85

374,79

366,87

409,88

397,43

541,09

506,10

398,00

333,81

490,14

360,07

201-249

420,89

459,27

605,07

531,77

424,17

524,92

432,10

479,98

470,59

—

437,87

446,81

438,89

481,91

469,45

613,12

578,13

470,02

405,83

562,16

432,10

250-300

509,12

547,49

693,29

620,00

512,40

613,15

520,32

568,21

558,81

—

526,10

535,04

527,12

570,13

557,68

701,34

666,35

558,25

494,06

650,39

520,32

301-600

600,95

639,32

785,12

711,83

604,23

704,98

612,15

660,04

650,64

—

617,93

626,87

618,95

661,96

649,51

793,17

758,18

650,08

585,89

742,22

612,15

> 600

1 141,12

1 179,49

1 325,29

1 251,99

1 144,40

1 245,15

1 152,32

1 200,21

1 190,81

—

1 158,10

1 167,04

1 159,11

1 202,13

1 189,68

1 333,34

1 298,35

1 190,24

1 126,06

1 282,39

1 152,32

Abruzzo

160

—

353,35

434,18

394,78

437,35

495,70

295,17

417,99

502,10

328,34

315,15

337,28

467,86

501,19

362,41

451,81

434,52

337,96

292,68

538,66

471,31

161-200

—

355,04

435,86

396,47

439,03

497,39

296,85

419,67

503,78

330,02

316,83

338,96

469,54

502,88

364,09

453,50

436,20

339,64

294,36

540,35

472,99

201-249

—

422,38

503,20

463,81

506,37

564,73

364,19

487,01

571,12

397,36

384,17

406,30

536,88

570,22

431,43

520,84

503,54

406,98

361,70

607,69

540,33

250-300

—

504,87

585,69

546,30

588,86

647,22

446,68

569,51

653,61

479,85

466,66

488,79

619,37

652,71

513,92

603,33

586,03

489,47

444,19

690,18

622,82

301-600

—

590,73

671,55

632,16

674,72

733,08

532,54

655,36

739,47

565,71

552,52

574,65

705,23

738,57

599,78

689,19

671,89

575,33

530,05

776,03

708,68

> 600

—

1 095,77

1 176,60

1 137,21

1 179,77

1 238,12

1 037,59

1 160,41

1 244,52

1 070,76

1 057,57

1 079,70

1 210,28

1 243,61

1 104,83

1 194,24

1 176,94

1 080,38

1 035,10

1 281,08

1 213,73

Umbria

160

361,45

480,87

516,31

489,14

390,20

500,63

392,46

413,63

423,03

382,05

444,88

465,14

458,57

519,87

494,91

549,11

527,63

374,35

—

537,30

463,27

161-200

363,56

482,99

518,42

491,25

392,31

502,74

394,58

415,75

425,14

384,16

446,99

467,25

460,69

521,98

497,02

551,22

529,74

376,47

—

539,42

465,38

201-249

448,09

567,52

602,95

575,78

476,85

587,27

479,11

500,28

509,67

468,70

531,52

551,78

545,22

606,52

581,56

635,76

614,27

461,00

—

623,95

549,92

250-300

551,65

671,07

706,50

679,34

580,40

690,82

582,66

603,83

613,23

572,25

635,07

655,34

648,77

710,07

685,11

739,31

717,82

564,55

—

727,50

653,47

301-600

659,42

778,85

814,28

787,11

688,18

798,60

690,44

711,61

721,00

680,03

742,85

763,12

756,55

817,85

792,89

847,09

825,60

672,33

—

835,28

761,25

> 600

1 293,42

1 412,84

1 448,27

1 421,11

1 322,17

1 432,59

1 324,43

1 345,60

1 355,00

1 314,02

1 376,84

1 397,11

1 390,54

1 451,84

1 426,88

1 481,08

1 459,59

1 306,32

—

1 469,27

1 395,24

Lazio

160

512,01

554,12

625,21

585,81

617,51

599,40

—

615,25

687,69

556,38

515,40

658,26

646,94

696,75

599,40

642,84

624,30

585,81

540,53

716,50

651,47

161-200

515,05

557,16

628,25

588,85

620,55

602,44

—

618,28

690,73

559,42

518,44

661,30

649,98

699,79

602,44

645,88

627,34

588,85

543,57

719,54

654,51

201-249

636,60

678,71

749,80

710,40

742,10

723,99

—

739,83

812,28

680,97

639,99

782,85

771,53

821,34

723,99

767,43

748,89

710,40

665,12

841,09

776,06

250-300

785,49

827,60

898,69

859,30

891,00

872,88

—

888,73

961,18

829,87

788,89

931,75

920,43

970,24

872,88

916,33

897,79

859,30

814,02

989,99

924,96

301-600

940,47

982,58

1 053,67

1 014,27

1 045,97

1 027,86

—

1 043,71

1 116,15

984,84

943,86

1 086,72

1 075,40

1 125,21

1 027,86

1 071,31

1 052,76

1 014,27

968,99

1 144,96

1 079,93

> 600

1 852,09

1 894,20

1 965,29

1 925,89

1 957,59

1 939,48

—

1 955,33

2 027,77

1 896,46

1 855,48

1 998,34

1 987,02

2 036,83

1 939,48

1 982,93

1 964,38

1 925,89

1 880,61

2 056,58

1 991,55

Campania

160

452,64

361,17

417,55

—

506,07

629,46

426,83

440,41

549,08

497,07

348,49

598,89

586,27

573,99

416,41

517,43

440,41

487,96

478,22

580,21

493,05

161-200

454,68

363,22

419,59

—

508,11

631,50

428,87

442,46

551,13

499,11

350,54

600,94

588,32

576,03

418,46

519,48

442,46

490,00

480,27

582,26

495,10

201-249

536,49

445,02

501,39

—

589,92

713,30

510,68

524,26

632,93

580,92

432,34

682,74

670,12

657,84

500,26

601,28

524,26

571,80

562,07

664,06

576,90

250-300

636,69

545,23

601,60

—

690,13

813,51

610,89

624,47

733,14

681,13

532,55

782,95

770,33

758,05

600,47

701,49

624,47

672,01

662,28

764,27

677,11

301-600

740,99

649,53

705,90

—

794,42

917,81

715,18

728,77

837,44

785,42

636,85

887,25

874,63

862,34

704,77

805,79

728,77

776,31

766,58

868,57

781,41

> 600

1 354,52

1 263,05

1 319,43

—

1 407,95

1 531,34

1 328,71

1 342,29

1 450,96

1 398,95

1 250,37

1 500,77

1 488,15

1 475,87

1 318,29

1 419,31

1 342,29

1 389,84

1 380,10

1 482,09

1 394,93

Molise

160

354,06

339,51

393,85

329,55

468,79

527,14

337,48

460,30

532,18

384,23

—

504,33

502,58

541,24

378,57

494,12

448,75

434,83

415,02

567,78

502,75

161-200

355,99

341,44

395,78

331,48

470,71

529,07

339,40

462,22

534,11

386,15

—

506,26

504,50

543,16

380,49

496,05

450,68

436,75

416,94

569,71

504,67

201-249

433,05

418,51

472,84

408,55

547,78

606,14

416,47

539,29

611,17

463,22

—

583,33

581,57

620,23

457,56

573,12

527,75

513,82

494,01

646,78

581,74

250-300

527,46

512,92

567,25

502,95

642,19

700,54

510,88

633,70

705,58

557,63

—

677,73

675,98

714,64

551,97

667,52

622,15

608,23

588,42

741,18

676,15

301-600

625,72

611,18

665,51

601,21

740,45

798,81

609,14

731,96

803,84

655,89

—

776,00

774,24

812,90

650,23

765,78

720,41

706,49

686,68

839,44

774,41

> 600

1 203,73

1 189,18

1 243,52

1 179,22

1 318,46

1 376,81

1 187,14

1 309,97

1 381,85

1 233,90

—

1 354,00

1 352,25

1 390,90

1 228,24

1 343,79

1 298,42

1 284,50

1 264,69

1 417,45

1 352,42



Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia Romagna

Friuli Venezia Giulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Basilicata

160

320,95

—

308,39

270,92

438,46

501,85

304,88

473,77

476,94

334,31

268,20

472,98

464,27

531,51

292,43

461,14

351,29

413,55

379,71

508,07

496,19

161-200

322,44

—

309,87

272,40

439,94

503,33

306,36

475,26

478,43

335,79

269,68

474,46

465,75

532,99

293,91

462,62

352,77

415,03

381,19

509,56

497,67

201-249

381,68

—

369,11

331,64

499,18

562,57

365,60

534,50

537,67

395,03

328,92

533,70

524,99

592,23

353,15

521,86

412,01

474,27

440,43

568,80

556,91

250-300

454,25

—

441,68

404,21

571,75

635,14

438,17

607,07

610,23

467,60

401,49

606,27

597,56

664,80

425,72

594,43

484,58

546,84

513,00

641,36

629,48

301-600

529,78

—

517,21

479,74

647,28

710,67

513,70

682,60

685,77

543,13

477,02

681,80

673,09

740,33

501,25

669,96

560,11

622,37

588,53

716,90

705,01

> 600

974,08

—

961,51

924,04

1 091,58

1 154,97

958,00

1 126,90

1 130,07

987,43

921,33

1 126,10

1 117,39

1 184,63

945,55

1 114,26

1 004,41

1 066,67

1 032,83

1 161,20

1 149,31

Puglia

160

372,30

334,71

348,30

368,45

419,61

520,36

392,45

529,42

459,23

386,79

349,54

417,35

411,69

470,55

—

558,67

426,86

492,06

436,03

554,83

443,95

161-200

374,04

336,46

350,04

370,19

421,36

522,11

394,19

531,16

460,98

388,53

351,29

419,09

413,43

472,30

—

560,41

428,60

493,81

437,77

556,58

445,70

201-249

443,85

406,27

419,85

440,00

491,17

591,92

464,00

600,97

530,79

458,34

421,10

488,91

483,25

542,11

—

630,22

498,41

563,62

507,58

626,39

515,51

250-300

529,37

491,79

505,37

525,52

576,69

677,44

549,52

686,49

616,31

543,86

506,62

574,42

568,76

627,63

—

715,74

583,93

649,14

593,10

711,91

601,03

301-600

618,38

580,80

594,38

614,53

665,70

766,45

638,53

775,50

705,32

632,87

595,63

663,43

657,77

716,64

—

804,75

672,94

738,15

682,11

800,92

690,04

> 600

1 141,97

1 104,38

1 117,97

1 138,12

1 189,28

1 290,03

1 162,11

1 299,09

1 228,90

1 156,45

1 119,21

1 187,02

1 181,36

1 240,22

—

1 328,34

1 196,53

1 261,73

1 205,70

1 324,50

1 213,62

Calabria

160

447,87

354,48

—

373,38

553,37

587,45

422,06

525,07

623,56

526,20

368,63

568,09

556,77

634,37

352,10

563,61

358,67

521,68

461,23

652,37

587,33

161-200

449,64

356,25

—

375,15

555,14

589,22

423,83

526,84

625,33

527,97

370,40

569,86

558,54

636,14

353,87

565,38

360,44

523,45

463,00

654,14

589,10

201-249

520,40

427,01

—

445,92

625,90

659,98

494,59

597,60

696,09

598,74

441,16

640,62

629,30

706,90

424,64

636,14

431,20

594,21

533,76

724,90

659,86

250-300

607,09

513,70

—

532,60

712,59

746,66

581,28

684,29

782,77

685,42

527,85

727,31

715,99

793,58

511,32

722,82

517,89

680,89

620,44

811,58

746,55

301-600

697,31

603,92

—

622,82

802,81

836,88

671,50

774,51

873,00

775,64

618,07

817,53

806,21

883,81

601,54

813,04

608,11

771,12

710,67

901,81

836,77

> 600

1 228,03

1 134,64

—

1 153,54

1 333,53

1 367,61

1 202,22

1 305,23

1 403,72

1 306,36

1 148,79

1 348,25

1 336,93

1 414,53

1 132,26

1 343,77

1 138,83

1 301,84

1 241,39

1 432,53

1 367,49

Sicilia

160

523,88

473,06

434,34

471,93

650,78

683,72

496,83

590,33

693,80

574,94

499,21

668,89

666,97

632,33

506,34

544,54

—

632,67

548,22

709,08

662,10

161-200

526,13

475,30

436,59

474,17

653,02

685,96

499,07

592,57

696,04

577,18

501,45

671,14

669,21

634,57

508,58

546,79

—

634,91

550,46

711,32

664,34

201-249

615,81

564,98

526,27

563,85

742,70

775,65

588,75

682,26

785,72

666,86

591,13

760,82

758,89

724,25

598,26

636,47

—

724,59

640,15

801,00

754,02

250-300

725,67

674,84

636,13

673,71

852,56

885,51

698,61

792,12

895,58

776,72

700,99

870,68

868,75

834,11

708,12

746,33

—

834,45

750,01

910,86

863,88

301-600

840,01

789,18

750,47

788,05

966,91

999,85

812,96

906,46

1 009,92

891,06

815,33

985,02

983,10

948,46

822,46

860,67

—

948,80

864,35

1 025,21

978,23

> 600

1 512,62

1 461,79

1 423,08

1 460,66

1 639,52

1 672,46

1 485,57

1 579,07

1 682,53

1 563,67

1 487,94

1 657,63

1 655,71

1 621,07

1 495,08

1 533,28

—

1 621,41

1 536,96

1 697,82

1 650,84

Sardinien

160

410,58

452,31

508,68

418,35

417,07

507,25

384,77

452,27

407,64

479,33

413,98

501,59

475,39

416,05

507,55

—

413,94

417,53

439,11

433,48

476,69

161-200

412,01

453,73

510,10

419,77

418,49

508,68

386,20

453,70

409,06

480,75

415,40

503,02

476,81

417,47

508,97

—

415,37

418,96

440,53

434,91

478,11

201-249

469,04

510,76

567,14

476,80

475,52

565,71

443,23

510,73

466,09

537,78

472,43

560,05

533,84

474,50

566,00

—

472,40

475,99

497,56

491,94

535,15

250-300

538,90

580,63

637,00

546,67

545,39

635,57

513,09

580,59

535,96

607,65

542,30

629,91

603,71

544,37

635,87

—

542,26

545,85

567,43

561,80

605,01

301-600

611,61

653,34

709,71

619,38

618,10

708,29

585,80

653,31

608,67

680,36

615,01

702,63

676,42

617,08

708,58

—

614,98

618,56

640,14

634,51

677,72

> 600

1 039,35

1 081,07

1 137,45

1 047,11

1 045,83

1 136,02

1 013,54

1 081,04

1 036,40

1 108,09

1 042,74

1 130,36

1 104,15

1 044,81

1 136,31

—

1 042,71

1 046,30

1 067,87

1 062,25

1 105,46

3.5    Vergütungen für Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität (in EUR)



Land

Monate

SA (1)

MA (2)

GA (3)

1

2

3

4

5

6

Österreich

1 617

2 312

3 094

4 082

4 732

5 382

162,5

650,2

22,733

Belgien

1 501

2 183

2 841

3 719

4 305

4 890

151,0

585,3

21,575

Bulgarien

990

1 413

1 831

2 583

2 980

3 377

99,2

396,7

13,97

Zypern

1 342

1 854

2 499

3 316

3 957

4 495

134,5

538,2

18,94

Tschechien

1 365

1 876

2 522

3 369

4 018

4 564

136,5

546,17

19,51

Deutschland

1 477

2 114

2 751

3 749

4 344

4 939

148,7

594,67

21,24

Dänemark

1 973

2 840

3 707

5 080,5

5 889

6 698

202,1

808,5

28,88

Estland

1 504

2 226

2 949

3 765

4 366

4 968

150,3

601,33

21,48

Spanien

1 552

2 199

2 860

3 894

4 514

5 133

154,8

619,17

22,11

Finnland

1 806

2 587

3 351

4 537

5 260

5 982

180,6

722,5

25,80

Frankreich

1 771

2 533

3 295

4 451

5 162

5 873

177,8

711

25,39

Vereinigtes Königreich

1 972

2 820

3 668

4 950

5 737

6 525

196,9

787,67

28,13

Ungarn

1 255

1 790

2 324

3 223

3 727

4 231

126,1

504,33

18,01

Griechenland

1 402

2 000

2 598

3 674

4 251

4 828

144,2

576,83

20,60

Irland

1 788

2 559

3 330

4 493

5 210

5 927

179,3

717,3

25,62

Island

1 614

2 312

3 011

4 062

4 710

5 358

162

648

23,14

Liechtenstein

1 978

2 817

3 656

4 968

5 758

6 547

197,4

789,5

28,20

Litauen

1 145

1 639

2 133

2 912

3 420

3 882

115,6

462,3

16,51

Luxemburg

1 501

2 148

2 794

3 802

4 406

5 010

151

604

21,57

Lettland

1 204

1 721

2 238

3 104

3 589

4 074

121,2

484,8

17,32

Malta

1 315

1 883

2 452

3 362

3 891

4 420

132,3

529

18,89

Niederlande

1 597

2 350

3 058

4 144

4 805

5 466

165,3

661,2

23,61

Norwegen

2 129

3 035

3 942

5 341

6 189

7 036

211,9

847,7

30,27

Polen

1 232

1 758

2 284

3 174

3 669

4 165

123,9

495,5

17,70

Portugal

1 371

1 959

2 548

3 492

4 041

4 591

137,4

549,5

19,63

Rumänien

1 056

1 507

1 958

2 745

3 170

3 596

106,3

425,3

15,19

Schweden

1 771

2 533

3 288

4 452

5 161

5 871

177,3

709,3

25,33

Slowenien

1 363

1 945

2 526

3 465

4 011

4 556

136,3

545,3

19,48

Slowakei

1 293

1 850

2 408

3 308

3 827

4 346

129,8

519,2

18,54

Türkei

1 194

1 706

2 218

3 071

3 552

4 033

120,3

481

17,18

Schweiz

1 879

2 579

3 279

4 670

5 370

6 070

175,0

700,0

25,00

Kroatien

1 157

1 589

2 021

2 953

3 385

3 817

108

432

15,43

(1)   

SA = Zusätzliche Woche.

(2)   

MA = Zusätzlicher Monat.

(3)   

GA = Zusätzlicher Tag.

3.6    Vergütungen für Vorstellungsgespräche



Bestimmungsort

Entfernung (km)

Betrag (EUR)

Reise und Unterkunft

Tagegeld

EU-28 oder Island und Norwegen

0-50

0

50/Tag (> 12 Stunden) 25/0,5 Tag (> 6-12 Stunden)) Maximal 3 Tage

> 50-250

100

> 250-500

250

> 500

350

3.7    Vergütung für die Aufnahme eines Praktikums in einem anderen Mitgliedstaat (Umzugskosten)



Bestimmungsland

Betrag (EUR)

Österreich

1 025

Belgien

970

Bulgarien

635

Kroatien

675

Zypern

835

Tschechien

750

Dänemark

1 270

Estland

750

Finnland

1 090

Frankreich

1 045

Deutschland

940

Griechenland

910

Ungarn

655

Island

945

Irland

1 015

Italien

995

Lettland

675

Litauen

675

Luxemburg

970

Malta

825

Niederlande

950

Norwegen

1 270

Polen

655

Portugal

825

Rumänien

635

Slowakei

740

Slowenien

825

Spanien

890

Schweden

1 090

Vereinigtes Königreich

1 060

3.8    Tägliche Kosten für die Unterkunft (in EUR)



 

 

Tagegelder für Teilnehmer

Tagegelder für Personal

Ländergruppe

Land

(Tag 1 bis Tag 14)

(Tag 15 bis Tag 60)

(Tag 1 bis Tag 14)

(Tag 15 bis Tag 60)

Gruppe A

Vereinigtes Königreich

90

63

128

90

Gruppe B

Dänemark

86

60

128

90

Gruppe C

Niederlande

83

58

128

90

 

Schweden

83

58

128

90

Gruppe D

Zypern

77

54

112

78

 

Finnland

77

54

112

78

 

Luxemburg

77

54

112

78

Gruppe E

Österreich

74

52

112

78

 

Belgien

74

52

112

78

 

Bulgarien

74

52

112

78

 

Tschechien

74

52

112

78

Gruppe F

Griechenland

70

49

112

78

 

Ungarn

70

49

112

78

 

Schweiz

70

49

112

78

 

Liechtenstein

70

49

112

78

 

Norwegen

70

49

112

78

 

Polen

70

49

112

78

 

Rumänien

70

49

112

78

 

Türkei

70

49

112

78

Gruppe G

Deutschland

67

47

96

67

 

Spanien

67

47

96

67

 

Lettland

67

47

96

67

 

Nordmazedonien

67

47

96

67

 

Malta

67

47

96

67

 

Slowakei

67

47

96

67

Gruppe H

Kroatien

58

41

80

56

 

Estland

58

41

80

56

 

Litauen

58

41

80

56

 

Slowenien

58

41

80

56

Gruppe I

Frankreich

80

56

112

78

 

Irland

80

56

128

90

 

Island

80

56

112

78

Gruppe L

Portugal

64

45

96

67

▼M8




ANHANG VII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.  Berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Fremdsprachen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 2, 3 und 4

45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung

Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

8,53

2.  Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheins (ECDL-Zertifikat) im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3

ECDL-Zertifikat

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats

Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1)

Bezeichnung des Zertifikats

Preis

ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard

31,50

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard

59,00

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard

76,50

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard

92,00

ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard

111,50

ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard

127,00

ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard

142,50

ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard

63,00

ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten

39,10

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten

74,30

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten

99,40

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten

122,50

3.  Inklusion in Kindergärten, Grundschulen und Sekundarschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse 1 „Bildung“ und Prioritätsachse 5 „Integration marginalisierter Roma-Gemeinschaften“

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen in Inklusionsteams

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen in Inklusionsteams in Monaten

Schulpsychologe —1 353 pro Monat

Sonderpädagoge/Sozialpädagoge —1 559 pro Monat

4.  Inklusion in Kindergärten, Grundschulen und Sekundarschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse 1 „Bildung“ und Prioritätsachse 5 „Integration marginalisierter Roma-Gemeinschaften“

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für pädagogische Hilfskräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten

1 115 pro Monat

5.  Eingliederung von Kindern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001)

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für Hilfslehrkräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für Hilfslehrkräfte in Monaten

1 062 pro Monat

6.  Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“

Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und Löhne der Teilnehmer

Indirekte Kosten

Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

7.  Ausbildung von zukünftigen Hochschuldozenten im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“

Eine Stunde Analyse durch einen ausbildenden Dozenten einer direkten Lehrtätigkeitseinheit eines Studenten (Klassenunterricht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

Direkte Lohnkosten

Materialen und Verwaltungskosten

Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

9,66 pro Stunde

8.  „Teaching Clubs“ (2) im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“

Eine Stunde der Teilnahme von Lehrkräften (3) an einem „Teaching Club“

Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten

Zahl der Stunden der Teilnahme von Lehrkräften an einem „Teaching Club“

11,20

9.  Erteilung von zusätzlichen Schulunterrichtsstunden (4) im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“

1.  Eine Stunde durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

2.  Eine Stunde durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

Direkte Gehaltskosten und indirekte Kosten

1.  Anzahl der durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

2.  Anzahl der durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

1.  12,45

2.  13,20

(1)   

Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten.

(2)   

Ein „Teaching Club“ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. „Teaching Clubs“, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. „Teaching Clubs“, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen.

(3)   

Die Teilnahme an den „Teaching Clubs“ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung.

(4)   

Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden:


— 12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I

— 15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II

— 33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen

2.    Anpassung der Beträge

Der Satz für die Einheitskosten 3 und 4 kann angepasst werden, um Änderungen der Gehälter für Schulpsychologen, Sonderpädagogen und Sozialpädagogen widerzuspiegeln, die auf nationaler Ebene gemäß Gesetz Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.

Der Satz der Einheitskosten 5 kann im Einklang mit Änderungen der tarifvertraglichen Vergütung für Hilfslehrkräfte gemäß Paragraph 9a Abschnitt 3 der Regierungsverordnung Nr. 630/2008 der Slowakischen Republik zur Festlegung der Einzelheiten für die Verteilung der Mittel aus dem Staatshaushalt auf Schulen und Schuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 7 kann im Einklang mit Änderungen der Leitlinien für die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt an öffentliche Hochschuleinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 131/2002 über Hochschuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 8 und 9 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Gehaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Gehaltskosten und einen Pauschalbetrag für indirekte Kosten.

Die Anpassungen werden anhand von Änderungen der Gehälter für Primar- und Sekundarschullehrer vorgenommen, die auf nationaler Ebene gemäß Paragraph 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.

▼M9




ANHANG VIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Deutschland

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden teilgenommen haben (an Pflichtveranstaltungen oder bei der Unterstützung des Prozesses an den Schulen) und

— eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

4 702,60

2.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Schulung für das Lehrerkollegium

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Teilnehmer des Workshops zur inklusiven Schulentwicklung

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die den achtstündigen Workshop besucht und eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

33,32

3.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Klassenlehrer

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 153 der geplanten 180 Stunden teilgenommen und

— eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

11 474,14

4.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung im Bereich des praxisorientierten Lernens

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 26 der geplanten 30 Stunden teilgenommen und

— eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

1 698,24

5.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Erzieher

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 36 der geplanten 42 Stunden (Seminare mit externen Ausbildern und Prozessunterstützung) teilgenommen und

— eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

246,20

6.  Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Technische und didaktische Fachschulung

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

— an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

— im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

— die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

14 678,40

7.  Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Schulung zur Förderung junger Menschen mit Migrationshintergrund beim Erlernen der deutschen Sprache

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 80 der geplanten 96 Stunden Pflichtveranstaltungen und

— an sechs Stunden individueller Beratung teilgenommen und

— im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

— die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

7 268,34

8.  Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Schulung zur individuellen Betreuung junger Menschen in sehr heterogenen Lerngruppen

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

— an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

— im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

— die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

14 105,51

9.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte an regionalen Schulen und Gesamtschulen in Bezug auf allgemeine sprachliche und interkulturelle Bildung

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 153 der geplanten 180 Stunden der Schulung teilgenommen und

— eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

12 393,97

10.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für die Schulleitung in berufsbildenden Schulen im Hinblick auf die Umsetzung inklusiver Lehr- und Lernkonzepte

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 72 der geplanten 84 Stunden Pflichtveranstaltungen und

— an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

— im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

— die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

12 588,14

11.  Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte in berufsbildenden Schulen in Bezug auf inklusive Konzepte für die Unterrichtsplanung

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Anzahl der Teilnehmer, die

— an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

— an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

— im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

— die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

13 704,25

12.  Vorhaben im Rahmen des Programms „4.3 Beschäftigungsberatungszentren“

OP 2014DE05SFOP010 — Nordrhein-Westfalen

Bereitstellung von Beratungsdiensten für Personen, die keine Arbeitsstelle haben oder gefährdet sind, ihre Arbeitsstelle zu verlieren

Die Beratung erfolgt u. a. zur weiteren beruflichen Entwicklung der Personen, ihrer Qualifikationen und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Lage

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate (1) der erbrachten Beratungsleistung in einem Beschäftigungsberatungszentrum aufgeschlüsselt nach Mitarbeiterkategorie

Kategorie PP3 (hochrangige Projektkooperation):

8 526,32

Kategorie PP4 (Projektkooperation):

7 702,71

13.  Vorhaben im Rahmen des Programms „3.1 Unternehmensberatung zu Fachkräftesicherung, Potenzialberatung“

OP 2014DE05SFOP010 — Nordrhein-Westfalen

Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in den folgenden Bereichen:

— Arbeitsorganisation

— demografischer Wandel

— Gesundheit

— Digitalisierung oder

— Beratung zur Entwicklung von Kompetenzen und zu Qualifikationen

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Beratungstage (2) für ein Unternehmen

1 000

(1)   

Anteilige Angabe möglich — der Monatssatz darf durch 30 dividiert werden, um Tagessätze zu erhalten.

(2)   

Ein Beratungstag umfasst acht Stunden. Es werden nur halbe oder ganze Tage berücksichtigt.

2.    Anpassung der Beträge

Die Beträge für Einheitskosten 12 (Beschäftigungsberatungszentren) können im Einklang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und Änderungen der Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung und/oder Umlagen angepasst werden.

▼M8




ANHANG IX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Niederlande

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.  Resozialisierungsvorhaben für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums (1) im Bereich der Justizvollzugsanstalten in Kalendertagen (GW)

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen

14,50

2.  Resozialisierungsmaßnahmen für Strafgefangene in der forensischen Pflege (Forzo)

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums im Bereich der forensischen Pflege in Kalendertagen (Forzo)

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen

21,00

3.  Resozialisierungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter und Jugendliche, die per Gerichtsurteil unter Jugendarrest gestellt wurden

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme der jugendlichen Straftäter und Jugendlichen während des Interventionszeitraums im Bereich jugendliche Straftäter oder zivilrechtlich unter Vormundschaft stehende Jugendliche in Kalendertagen

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Dauer der Teilnahme eines jugendlichen Straftäters und eines Jugendlichen im Interventionszeitraum (Kalendertage)

26,50

4.  Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Bereitstellung von Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung, die Leistungen von der Arbeitnehmerversicherungsagentur erhalten (UWV zur Sicherung und Beibehaltung einer bezahlten Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt)

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Berufsberatungsstunden pro Teilnehmer

55,05

5.  Vorhaben zur Förderung und Verbesserung der Verbindung zwischen PrO- und VSO (2)-Schülern und dem Arbeitsmarkt oder der beruflichen Weiterbildung

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Bereitstellung von zusätzlicher Arbeitsmarktberatung für Schüler an PrO- oder VSO-Schulen.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der PrO- bzw. VSO-Schüler pro Schuljahr, die zusätzliche Arbeitsmarktberatung in Anspruch nehmen

1 720,00

(1)   

Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens.

(2)   

PrO = Praktijkonderwijs (praktische Ausbildung), VSO = Voortgezet Speciaal Onderwijs (Sonderunterricht der Sekundarstufe).

2.    Anpassungen der Beträge

Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenarten 1-3 und 5 werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben.

Die erste Indexierung für die Vorhabenarten 1-3 wird im Jahr 2017 berechnet, die für die Vorhabenart 5 im Jahr 2020. Das Basisjahr für die Beträge der standardisierten Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015. (VPI 2015 = 100).

Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden:

Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100)/100

Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenart 4 werden angepasst, wenn sich die Regelungen und Vorschriften zur Berufsberatung im niederländischen Recht ändern. Der festgelegte Prozentsatz von 60 %, auf dessen Grundlage der Stundensatz berechnet wird, wird alle zwei Jahre mit dem gleichen Rechenweg für die vorliegenden Berechnungen mit 2018 als Basisjahr neu berechnet, damit berücksichtigt wird, dass die zugewiesene Stundenanzahl nicht immer aufgebraucht wird. Weicht der Durchschnitt mehr als 2 % von der Gesamtzahl der Stunden ab, so gilt der neue Prozentsatz als neuer Durchschnitt.

3.    Definition von Pauschalfinanzierungen



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 4

2014NL05SFOP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (1) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

5 690

(1)   

Im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

4.    Anpassungen der Beträge

Nicht zutreffend.

▼M9




ANHANG X

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Betrag (in EUR)

1.  Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern

Prioritätsachse 3 des OP

2014AT05SFOP001

Erteilung von Unterrichtsstunden (1)

Personalkosten für Lehrkräfte (2)

Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp

Art der Schule (3)

Betrag

3070

95,91

3080

89,98

3081

96,28

3082

107,09

3091

78,87

2.  Grundbildung im Rahmen des

OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 1.1, 3.2 und 4

Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Unterrichtsstunden (4), erteilt durch (5):

einen oder zwei Trainer (6);

innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten;

mit oder ohne Kinderbetreuung.

Kriterien

Betrag pro Unterrichtsstunde

Unterricht mit 1 Trainer

110

Unterricht mit 2 Trainern

150

Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen

150

Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen

190

Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

140

Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

180

Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

180

3.  Bildungsberatung im Rahmen des

OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 3.2 und 4

Persönliche Beratung von Einzelpersonen.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der persönlichen Einzelberatungen (7)

338,43

4.  Verwaltungsprüfungen des OP

2014AT05SFOP001, Prioritätsachse 5 (technische Hilfe)

Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen

62,96

5.  Alle Vorhaben des OP

2014AT05SFOP001 mit Ausnahme der Vorhaben, für die die Einheitskosten 1 bis 4 dieses Anhangs gelten.

Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals.

Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A).

Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B).

Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie (8).

 

Betrag pro Stunde (A)

Betrag pro Stunde (b) (9)

Verwaltungspersonal

24,90

34,86

Wichtigste Mitarbeiter

30,09

42,13

Projektleiter

40,06

56,09

6.  Integrations- und Sprachunterricht für junge Menschen über „Jugendcollege Wien“

OP 2014AT05SFOP001

Investitionspriorität 9i

1)  Bestandene ÖSD- und/oder ÖIF-Integrationsprüfung (10)

2)  Erfolgter Antritt einer Ausbildung, Schulung, Lehre oder Stelle.

Alle Kosten des Vorhabens

1)  Anzahl der bestandenen ÖSD- und/oder ÖIF-Integrationsprüfungen (11)

2)  Anzahl der erfolgten Antritte (12)

1)  12 239

2)  11 648

(1)   

Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(2)   

Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann.

(3)   

Art der Schule:


3070 Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)


3080 Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS)


3081 Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM)


3082 Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS)


3091 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP)

(4)   

Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(5)   

Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.

(6)   

Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig.

(7)   

Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.

(8)   

Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird.

(9)   

Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt.

(10)   

https://www.osd.at/die-pruefungen/osd-prufungen/ und/oder https://www.integrationsfonds.at/sprache/pruefungen

(11)   

Es können mehrere Prüfungen abgelegt werden, die für jedes Niveau der bestandenen Prüfung gezählt werden.

(12)   

Es ist pro Person ein Antritt förderfähig.

2.    Anpassung der Beträge

Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist.

Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen.

Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst.

Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen.




ANHANG XI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Litauen

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001

Arbeitslose, die erfolgreich eine langfristige formale Bildung absolviert haben

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer langfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 184 Tagen erhalten haben

3 460,33

2.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001

Arbeitslose, die erfolgreich eine mittelfristige formale Bildung absolviert haben

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer mittelfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von zwischen 97 und 183 Tagen erhalten haben

2 508,12

3.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001

Arbeitslose, die erfolgreich eine kurzfristige formale Bildung absolviert haben

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer kurzfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 96 Tagen erhalten haben

872,66

4.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001

Arbeitslose, die erfolgreich eine nicht formale Bildung absolviert haben

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer nicht formalen Bildung erhalten haben

1 136,97

5.  Schulungen für Beschäftigte privater Unternehmen und Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen der Prioritätsachsen 7, 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001

1.  Stundensatz des Gehalts, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird

2.  Stundensatz des Gehalts, der einem direkten Mitarbeiter (1) des Vorhabens gezahlt wird

Gehälter der Teilnehmer und direkte Personalkosten

Gelten sowohl das Gehalt der Teilnehmer als auch die direkten Personalkosten des Vorhabens als förderfähige Kosten, so kann der entsprechende Betrag für jede Kategorie erstattet werden.

1.  Anzahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer (Beschäftigte privater Unternehmen) (2)

2.  Anzahl der an dem Vorhaben gearbeiteten Stunden (3) pro Mitglied des direktem Personals

Für die Wirtschaftszweige I, H, R, S, A, N, E, F, L, G, P gemäß der NACE-2-Klassifikation (4):

6,65

Für die Wirtschaftszweige C, Q, B, D, M gemäß der NACE-2-Klassifikation (5):

9,03

Für die Wirtschaftszweige K und J gemäß der NACE-2-Klassifikation (6):

14,28

6.  Schulungen für öffentliche Bedienstete im Rahmen der Prioritätsachsen 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001

Stundenlohn, der einem öffentlichen Bediensteten (7) während einer Schulung gezahlt wird

Gehälter der Teilnehmer

Zahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer (8)

7,43

7.  Beschäftigungsbeihilfen und Lernen am Arbeitsplatz für neu angestellte Personen im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001

Stundensatz der Beihilfe, die an einen Arbeitgeber für jede angestellte Person gezahlt wird

Lohnzuschuss

1.  Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer (9), wenn die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt und kein Lernen am Arbeitsplatz notwendig ist

2.  Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer (10), wenn Lernen am Arbeitsplatz angeboten wird (11) und die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt

1.

Bezuschusster Lohn

Einheitskosten

50 %

2,43

60 %

2,91

75 %

3,64

2.

Bezuschusster Lohn

Einheitskosten

50 %

2,48

60 %

2,96

75 %

3,69

8.  Aufbau wissenschaftlicher Kenntnisse durch Forschungsaktivitäten im Rahmen der Prioritätsachse 9 des OP 2014LT16MAOP001

Stundensatz des an eine Forschungskraft oder einen technischen Mitarbeiter während der Arbeit an einem Forschungsprojekt gezahlten Gehalts

Gehalt der Teilnehmer

Anzahl der abgeschlossenen Arbeitsstunden der Teilnehmer (12)

Position

Einheitskosten

niederrangiger Forschungsbeauftragter

12,13

Forschungsbeauftragter

14,23

hochrangiger Forschungsbeauftragter

18,18

leitender Forschungsbeauftragter

27,79

technischer Mitarbeiter

6,88

9.  Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Beihilfe zur Anpassung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001

Nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 des litauischen Beschäftigungsgesetzes geschaffene oder angepasste Arbeitsplätze (13)

Alle förderfähigen Kosten (14)

Anzahl der geschaffenen oder angepassten Arbeitsplätze

13 272,55

Bei Teilzeitarbeitsplätzen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt

Bei Menschen mit Behinderung wird der Unterstützungsbeitrag nicht proportional zur erwarteten Arbeitszeit (Stunden) gekürzt; es ist der volle Betrag zu zahlen

(1)   

Direkte Mitarbeiter sind Einzelpersonen, die mit dem Projektbegünstigten oder Partner oder im Rahmen von (zivilrechtlichen) Dienstleistungsverträgen direkt mit einem Projekt mit Beschäftigungsbezug (o. Ä.) zusammenhängende Aktivitäten durchführen. In diese Kategorie fallen auch Lehrkräfte (Ausbildende), die Entwickler von Schulungsmaterialien oder -methoden und andere Personen, die Projektaktivitäten durchführen.

(2)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(3)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(4)   

https://osp.stat.gov.lt/600

(5)   

https://osp.stat.gov.lt/600

(6)   

https://osp.stat.gov.lt/600

(7)   

Teilnehmen können öffentliche Bedienstete sowie Beschäftigte anderer öffentlicher Einrichtungen/Organisationen, wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

(8)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(9)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(10)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(11)   

Lernen am Arbeitsplatz kann bis zu 12 Monate lang umfassen (Artikel 43 Absatz 3 des litauischen Beschäftigungsgesetzes).

(12)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(13)   

Diese Einheitskosten dürfen nur für Arbeitsplätze verwendet werden, die neu geschaffen oder angepasst wurden für Arbeitslose (Artikel 25 Absatz 1 des litauischen Beschäftigungsgesetzes), bei denen eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 25 % oder eine schwere Behinderung festgestellt wurde, und für Arbeitslose nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 8 des litauischen Beschäftigungsgesetzes.

(14)   

Schulungskosten fallen nicht unter diese Einheitskosten. Alle verbleibenden Kosten wie in Artikel 44 Absatz 2 des litauischen Beschäftigungsgesetzes sind abgedeckt, ungeachtet der Tätigkeit, für die die Stelle geschaffen wird.

2.    Anpassung der Beträge

Die oben genannten Beträge können bis zum zweiten Quartal eines Jahres angepasst werden unter Berücksichtigung im Jahr N der Inflationsrate der Verbraucherpreise (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), veröffentlicht unter https://osp.stat.gov.lt/en/statistiniu-rodikliu-analize#/ für Jahr N-1.

Diese Beträge der Einheitskosten 1 bis 4 können auch angepasst werden, durch Ersetzen

— 
des nationalen Mindestlohns in Litauen;
— 
der maximalen Kosten für berufsbildende Maßnahmen;
— 
des Ausbildungsstipendiumskoeffizienten gemäß Gesetz der Republik Litauen zur Unterstützung der Beschäftigung;
— 
des Kilometergelds gemäß Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit (20. Juli 2010, Verordnung Nr. A1-352 zur Annahme des Kilometergelds) in der Berechnungsmethode; und
— 
des Pauschalsatzes für indirekte Kosten gemäß Schema zur Anwendung des Pauschalsatzes auf indirekte Kosten, das in der Verordnung des Finanzministers genehmigt wurde (8. Oktober 2014, Verordnung Nr. 1K-316 zur Annahme der Verordnung über die Projektverwaltung und -finanzierung);

in der Berechnungsmethode, wobei die Gesamtkosten der beruflichen Bildungsmaßnahme folgende Posten umfassen: Dienstleistungskosten für die berufliche Bildung, Stipendien für die berufliche Bildung, Reisekosten zum Ort der beruflichen Bildung und zurück, Kosten für die Unterkunft, Kosten der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Impfungen gegen Infektionskrankheiten und indirekte Kosten.

Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen im Jahr N einmal im Jahr neu berechnet werden, wenn das litauische Statistikamt (Statistics Lithuania) die jährlichen (bzw. bei deren Fehlen die vierteljährlichen) Daten zum Durchschnittslohn aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig für das Jahr N-1 veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt spätestens im zweiten Quartal des Jahres N ( 1 ). Die Beträge werden auf Grundlage der Daten zu den Durchschnittslöhnen und -gehältern aus dem Jahr N-1 (bei jährlichen Daten) oder aus den letzten vier Quartalen (bei vierteljährlichen Daten) neu berechnet.

Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen ferner neu berechnet werden, wenn die — vom Arbeitgeber entrichteten — Beiträge der staatlichen Sozialversicherung und die Beiträge zum Garantiefonds und zum Fonds für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen mit bestehenden Rechtsakten der Republik Litauen geändert werden.

Die Beträge für die Einheitskosten 6 können angepasst werden bei Änderungen:

— 
der Höhe der durchschnittlichen Monatslöhne (brutto) im öffentlichen Sektor im vorangegangenen Kalenderjahr, wie vom litauischen Statistikamt angegeben;
— 
der Beitragssätze (in Prozent) der Sozialversicherung oder des Garantiefonds, die in Rechtsakten der Republik Litauen oder Rechtsakten zur Regelung der Dauer von Jahresurlaub festgelegt wurden.

Der Betrag darf am 1. Juli jedes Jahres angepasst werden und gilt nur für neue Verträge.

Die Beiträge der Einheitskosten 7 dürfen im Jahr N jährlich angepasst werden; herangezogen wird der Monatslohnindex (brutto) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben ( 2 ).

Die Beträge der Einheitskosten 8 dürfen im Jahr N jährlich anhand des Monatslohnindexes (brutto) nach Maßgabe der Klassifikation des Wirtschaftszweigs (M72 Forschung und Entwicklung) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben, angepasst werden ( 3 ).

Der Betrag der Einheitskosten 9 darf jährlich im Jahr N am Jahresanfang angepasst werden; dabei werden die (öffentlichen) Informationen des litauischen Statistikamtes (Statistics Lithuania) berücksichtigt und der geänderte Verbraucherpreis herangezogen, der basierend auf dem Verbraucherpreisindex ( 4 ) des Jahres N-1 im Vergleich zum Jahr N-2 berechnet wurde.




ANHANG XII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Polen

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001

Tagessatz für den Auslandsaufenthalt eines Teilnehmers während eines transnationalen Mobilitätsprojekts.

Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer.

Anzahl der vom Teilnehmer im Ausland verbrachten Kalendertage.

Bestimmungsland

Betrag

Österreich

57,13

Belgien

57,13

Bulgarien

57,13

Kroatien

44,97

Zypern

59,37

Tschechische Republik

57,13

Dänemark

66,07

Estland

44,97

Finnland

59,37

Frankreich

61,60

Deutschland

51,67

Griechenland

53,90

Ungarn

53,90

Irland

61,60

Italien

57,13

Lettland

51,67

Litauen

44,97

Luxemburg

59,37

Malta

51,67

Niederlande

63,83

Portugal

49,43

Rumänien

53,90

Slowakei

51,67

Slowenien

44,97

Spanien

51,67

Schweden

63,83

Vereinigtes Königreich

69,30

2.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland.

Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung

2014PL05M9OP001

Tagessatz für den Auslandsaufenthalt während eines transnationalen Mobilitätsprojekts für Teilnehmer mit schweren Behinderungen (1).

Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer.

Anzahl der vom Teilnehmer mit einer schweren Behinderung im Ausland verbrachten Kalendertage.

Bestimmungsland

Betrag

Österreich

74

Belgien

74

Bulgarien

74

Kroatien

58

Zypern

77

Tschechische Republik

74

Dänemark

86

Estland

58

Finnland

77

Frankreich

80

Deutschland

67

Griechenland

70

Ungarn

70

Irland

80

Italien

74

Lettland

67

Litauen

58

Luxemburg

77

Malta

67

Niederlande

83

Portugal

64

Rumänien

70

Slowakei

67

Slowenien

58

Spanien

67

Schweden

83

Vereinigtes Königreich

90

3.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland.

Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung

2014PL05M9OP001

Tagessatz für einen Mentor, der eine Gruppe von Teilnehmern während ihres Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts begleitet.

Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Mentoren.

Anzahl der vom Mentor im Ausland verbrachten Kalendertage. Die Gruppe muss an dem Tag, an dem der Mentor ins Ausland geht, mindestens aus vier Teilnehmern bestehen.

Bestimmungsland

Betrag (EUR)

Österreich

75,77

Belgien

75,77

Bulgarien

75,77

Kroatien

53,90

Zypern

75,77

Tschechische Republik

75,77

Dänemark

85,93

Estland

53,90

Finnland

75,77

Frankreich

75,77

Deutschland

64,83

Griechenland

75,77

Ungarn

75,77

Irland

85,93

Italien

75,77

Lettland

64,83

Litauen

53,90

Luxemburg

75,77

Malta

64,83

Niederlande

85,93

Portugal

64,83

Rumänien

75,77

Slowakei

64,83

Slowenien

53,90

Spanien

64,83

Schweden

85,93

Vereinigtes Königreich

85,93

4.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland.

Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung

2014PL05M9OP001

Tagessatz für eine Begleitperson für einen Teilnehmer mit einer schweren Behinderung während seines Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts.

Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Begleitpersonen.

Anzahl der Kalendertage des Auslandsaufenthalts der Begleitpersonen.

Bestimmungsland

Betrag (EUR)

Österreich

75,77

Belgien

75,77

Bulgarien

75,77

Kroatien

53,90

Zypern

75,77

Tschechische Republik

75,77

Dänemark

85,93

Estland

53,90

Finnland

75,77

Frankreich

75,77

Deutschland

64,83

Griechenland

75,77

Ungarn

75,77

Irland

85,93

Italien

75,77

Lettland

64,83

Litauen

53,90

Luxemburg

75,77

Malta

64,83

Niederlande

85,93

Portugal

64,83

Rumänien

75,77

Slowakei

64,83

Slowenien

53,90

Spanien

64,83

Schweden

85,93

Vereinigtes Königreich

85,93

5.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland.

Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung

2014PL05M9OP001

Tagessatz für die Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern transnationaler Mobilitätsprojekte.

Alle Kosten der aufnehmenden Organisation im Zusammenhang mit der Hilfe und Unterstützung innerhalb des transnationalen Mobilitätsprojekts sind vom Tagessatz abgedeckt.

Anzahl der Kalendertage der Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern.

Wenn die Gruppe am Tag der Abreise ins Ausland weniger als acht Teilnehmer umfasst, wird der Satz der aufnehmenden Organisation anteilsmäßig verringert.

Die Gruppe muss mindestens vier Personen umfassen (in diesem Fall würde der Satz um 50 % reduziert werden).

Bestimmungsland

Betrag (EUR)

Dänemark. Irland. Luxemburg. Niederlande. Österreich. Schweden

241

Belgien. Frankreich. Italien. Finnland. Deutschland. Vereinigtes Königreich.

214

Tschechische Republik. Griechenland. Spanien. Zypern. Malta. Portugal. Slowenien

137

Bulgarien. Estland. Kroatien. Lettland. Litauen. Ungarn. Rumänien. Slowakei

74

6.  Verwaltung neuer Kinderbetreuungsplätze für Kinder bis zu drei Jahren in einer Krippe, einer Gruppenbetreuungseinrichtung und bei einer Tagesbetreuung, die im Rahmen des Projekts nach Maßgabe des Gesetzesüber die Betreuung von Kindern bis zu 3 Jahren (2) neu geschaffen und für einen Monat in Anspruch genommen werden, und zwar im Rahmen der 16 regionalen operationellen Programme (Prioritätsachse 8 Buchstabe iv).

a)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Krippe.

b)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Gruppenbetreuungseinrichtung.

c)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Tagesbetreuung.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der jeweiligen Beträge mit Überkreuzfinanzierung:

a)  226,00 PLN

b)  163,00 PLN

c)  89,00 PLN

Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder bis 3 Jahre, in Anspruch genommen für einen Monat (3)

a)  1 770,00  PLN

b)  1 777,00  PLN

c)  1 291,00  PLN

(1)   

Wie im Gesetz vom 27. August 1997 über berufliche und soziale Wiedereingliederung und Beschäftigung von Personen mit Behinderungen, http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19971230776, definiert.

(2)   

Dz.U. 2011 nr 45 poz. 235 — http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20110450235).

(3)   

Die Höhe hängt davon ab, wie oft das Kind die Betreuung in der Krippe, der Gruppenbetreuung oder der Tagesbetreuung in Anspruch nimmt:

1.  mindestens 75 % in einem Monat — Zahlung in voller Höhe;

2.  zwischen 20 % und 75 % in einem Monat — 75 % der Zahlung;

3.  weniger als 20 % in einem Monat — keine Zahlung.


Sind die Bedingungen zur Betreuungsdauer nicht erfüllt, so ist das Vorhaben nicht mehr förderfähig.

2.    Anpassungen der Beträge

Im Falle von Änderungen der nationalen Sätze für Erasmus+, welche die Grundlage für die Einheitskosten 1 bis 5 in dieser Verordnung bilden, kann die Verwaltungsbehörde die Sätze entsprechend anpassen. Wenn sich die Sätze für Erasmus+ ändern, gehen diese Änderungen auch aus den jeweiligen standardisierten Einheitskosten für neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hervor (d. h. für Aufforderungen, die veröffentlicht werden, nachdem die neuen Sätze für Erasmus+ in Kraft traten). Für Vorhaben 1-4 lautet die zur Aktualisierung der jeweiligen Tagessätze verwendete Formel (14 × A + 46 × B)/60, wobei „A“ der Tagessatz aus dem polnischen Erasmus+-Programm für die ersten 14 Tage des Auslandsaufenthalts ist, während „B“ den verbleibenden 46 Tagen entspricht.

Die Einheitskosten 6 werden jährlich aktualisiert, wenn der Indexierungsfaktor über 3 % liegt. Der Indexierungsfaktor basiert auf Änderungen des Durchschnittsentgelts laut den Mitteilungen des Vorsitzenden des polnischen Statistiksamts. Ausgangspunkt ist das 3. Quartal 2019, sodass die erste Aktualisierung der Einheitskosten erfolgt, wenn das Durchschnittsentgelt für das 3. Quartal 2020 im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Vorjahres um mehr als 3 % steigt. In den darauffolgenden Zeiträumen ist das 3. Quartal 2019 bzw. das 3. Quartal des Indexierungsjahrs der Ausgangspunkt.

▼M8




ANHANG XIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in LEI)

1.  Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4 und 5 des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien

Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Anzahl der Monate der Beschäftigung

900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten

einen Absolventen einer Bildungseinrichtung

einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist

einen Langzeitarbeitslosen

einen jungen NEET oder

einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen.

2.  Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4)

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement

Anzahl der Monate pro Person, die eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2, 3 oder 4)

a)  1 324 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 2

b)  2 224 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 3

c)  4 101 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 4

3.  Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss

Anzahl der Monate der Beschäftigung

1 125 pro Monat

pro Lehrling für maximal:

— 12 Monate — für Qualifikationsniveau 2

— 24 Monate — für Qualifikationsniveau 3

— 36 Monate — für Qualifikationsniveau 4

4.  Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss

Anzahl der Monate der Beschäftigung

1 350 pro Monat

pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten

5.  Bereitstellung von Mahlzeiten für Kinder in Krippen, Prioritätsachse 6 „Bildung und Kompetenzen“ des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001)

Kosten für tägliche Mahlzeiten für ein Kind (0-3 Jahre) in frühkindlicher Betreuung, für die Einheitskosten auf Unionsebene gezahlt wurden

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von täglichen Mahlzeiten

Anzahl der Tage in der Krippe (Betreuungsleistungen) pro unterstütztem Kind (0-3 Jahre)

12 pro Kind pro Tag

2.    Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.

Der Betrag für die Einheitskosten 2 wird automatisch unter Berücksichtigung des Inflationssatzes für jedes Jahr, basierend auf dem Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens, abgeändert. Beispielsweise kann nach Annahme des vorliegenden Dokuments der Satz am 1. Januar jeden Jahres angepasst werden, indem der Inflationssatz des nationalen statistischen Instituts Rumäniens für das Land multipliziert wird; hierbei soll der Satz für 2015 als Ausgangswert von 100 dienen.

Die Beträge für die Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden; diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze.

Änderungen am Gesamtwert der vorstehenden Einheitskosten gelten nicht für bereits angekündigte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Die Beträge für die Einheitskosten 5 können im Einklang mit den Änderungen des Regierungsbeschlusses Nr. 904/2014 zur Festsetzung von Schwellenwerten für Ausgaben in Bezug auf die Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.

▼M9




ANHANG XIV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung)

Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (1)

Anzahl der Teilnehmer mit Einschreibungsnachweis (2) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED (3) -Klassifikation

Siehe Nummer 3.1. (4)

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

Bei Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt.

2.  Vorhaben, die die Ausbildung (5) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. (6)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden, einschließlich Beförderungszuschüsse

Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses

Siehe Spalte 3.2.1 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

— die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

— betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

3.  Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (7) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.  Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen

2.  Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

3.  Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden

1.  Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (8)

2.  Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung

3.  Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung

Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt.

Siehe Spalten 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

— die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

— betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

4.  Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.  Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte

2.  Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

1.  Anzahl der besuchten Schulungsstunden (9) für Beschäftigte pro Teilnehmer

2.  Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (10).

Siehe Spalten 3.2.5 und 3.2.6 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

— die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

— betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

(1)   

Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.

(2)   

Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.

(3)   

Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

(4)   

Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Einschreibungsnachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Einschreibungsnachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Einschreibungsnachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, werden für den ersten Einschreibungsnachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Einschreibungsnachweis ebenfalls 50 % erstattet.

(5)   

Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.

(6)   

Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen“, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.


Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt.

(7)   

Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen angeboten werden, und Dienste von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen öffentlichen Körperschaften, die die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl unterstützen.

(8)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(9)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(10)   

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

2.    Anpassung der Beträge

Für die Einheitskosten in Nummer 2 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI) ( 5 ) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erziehung und Unterricht“ angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel:

image

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht)

Für die Einheitskosten in Nummer 3 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI) ( 6 ) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Öffentliche Verwaltung“ angepasst werden.

Für den Stundensatz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formel:

image

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt O, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung)

Für den monatlichen bzw. den jährlichen Satz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formeln:

image

image

Ti  — durchschnittlich pro Woche Vollzeitbeschäftigung gearbeitete Stunden [lfsa_ewhuis] in Land I;

4,348121417 — Anzahl der Arbeitstage pro Monat;

52,177457 — Anzahl der Wochen pro Jahr;

Bei den ersten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte) kann der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) ( 7 ) von Eurostat angepasst werden, insbesondere basierend auf dem jährlichen Durchschnittsindex für: Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV“) Catering („CP111“); Beherbergung („CP112“) und für Daten des Arbeitskostenindex (LCI) ( 8 ) für den Wirtschaftszweig „Erziehung und Unterricht“ (NACE-Rev.-2, Abschnitt P). Angewandt werden die folgenden Formeln:

1. 

image

HVPI -– harmonisierter Verbraucherpreisindex — jährliche Daten (Durchschnittsindex und Veränderungsraten) [prc_hicp_aind]. COICOP dreistellig = Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV“) Catering („CP111“); Beherbergung („CP112“).

2. 

image

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht)

Für die zweiten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird) darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI) ( 9 ) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel:

image

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt N, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen)

3.1    Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) ( 10 )



 

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

EE

EL

ES

FI*

FR

HU

HR*

Frühkindliche Erziehung und Bildung

ED0

6 794

n. v.

1 492

2 078

2 059

6 308

3 023

n. v.

3 451

8 740

5 495

2 451 *

2 198

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

6 874

n. v.

n. v.

397

n. v.

10 100

n. v.

n. v.

3 075

14 701

n. v.

2 457

n. v.

Vorschulische Bildung

ED02

6 778

6 284

1 492

2 544

2 059

6 308

n. v.

2 976

3 577

7 355

5 495

n. v.

2 716

Grundschulbildung

ED1

8 851

7 938

963

6 898

2 205

6 476

3 339

3 198

4 035

7 387

5 031

1 772

4 592

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

10 411

8 579

1 072

7 301

2 804

7 398

3 401

3 371

4 410

8 827

5 905

1 708

2 181

Sekundarbereich I

ED2

11 981

10 015

1 203

7 860

3 680

8 011

3 538

3 972

5 066

11 756

6 977

1 643

n. v.

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

11 981

n. v.

1 232

8 138

3 687

8 011

3 358

3 728

5 135

11 756

7 026

1 612

n. v.

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

2 240

n. v.

3 581

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 086

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

11 596

10 328

1 085

8 406

3 414

8 085

3 348

3 578

5 660 *

6 980

9 256

2 708

1 995

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

10 912

10 328

1 089

8 406

3 331

7 193

3 591

3 015

5 660

7 644

9 166

3 024

1 995

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

9 982

10 033

1 012

7 842

3 065

8 358

3 221

2 997

4 899

7 140

9 033

2 314

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich —allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

9 982

10 033

1 012

7 847

2 844

8 286

3 221

2 997

4 899

7 140

9 029

2 314

n. v.

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

12 699

10 535

1 159

11 057 *

3 538

7 808

3 536

5 108

7 318

6 921

9 658

4 011

2 826

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

11 477

10 535

1 166

11 057

3 521

6 428

3 978

3 041

7 318

7 921

9 424

3 922

2 826

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

1 573

n. v.

2 318

n. v.

733

3 895

5 035

443

n. v.

n. v.

5 829

5 057

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

717

6 670

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 667

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

1 573

n. v.

2 318

n. v.

829

3 737

5 035

443

n. v.

n. v.

5 648

5 057

n. v.

Tertiärbereich — Kurzstudium

ED5

13 152

9 808

n. v.

682

8 132

6 648

n. v.

n. v.

5 061

8 850

8 883

818

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5-8)

ED5-8

9 676

7 990

935

3 507

1 986

5 981

4 036

927

3 565

9 235

6 400

1 645

3 258

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6-8)

ED6-8

9 027

7 923

3 832

3 894

1 970

5 981

4 036

927

3 197

9 235

5 632

1 678 *

n. v.



 

 

IE*

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

UK*

Frühkindliche Erziehung und Bildung

ED0

4 957

3 709

2 622

2 272

17 392

4 138

6 153

1 954

2 689

1 009

3 827 *

2 189

13 741 *

4 536

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

n. v.

n. v.

n. v.

2 184

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

1 929

4 733 *

n. v.

15 638 *

2 712

Vorschulische Bildung

ED02

4 957

3 709

2 622

2 290

17 392

4 138

6 153

1 954

2 689

977

3 458 *

2 189

13 074 *

4 863

Grundschulbildung

ED1

6 523

5 428

3 062

2 539

17 433

4 080

6 861

2 491

3 828

701

4 612 *

2 733

9 609

8 949

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

6 767

5 669

3 070

2 426

17 119

5 168

8 070

2 536

4 262

983

4 509

2 625

9 780

8 550

Sekundarbereich I

ED2

7 467

6 056

3 250

3 086

16 595

7 325

9 831

2 636

5 001

1 326

4 274 *

2 522

9 780

7 819

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

7 467

5 752

3 285

2 298

16 595

7 341

8 523

2 636

n. v.

1 326

4 274 *

2 478

n. v.

7 713

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

5 762

3 488

2 044

n. v.

4 946

13 302

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

4 155

n. v.

8 295

Sekundarbereich II

ED3

7 621

5 950

3 254

2 309

15 618

4 954

7 581

2 468 *

4 475 *

1 367

3 354

2 554

10 200

8 162

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

6 394

5 995 *

3 271

2 281

15 212

5 001

7 581

2 319

4 475

1 260

3 354

2 570

10 016

8 162

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

7 621

5 950

3 234

2 347

13 391

4 751

7 892

2 137

n. v.

3 084

3 923 *

2 134

9 245

8 170

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

7 621

n. v.

3 234

2 347

13 391

4 761

7 892

2 137

n. v.

3 084

3 923 *

2 314

9 131

8 170

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

n. v.

n. v.

3 285

2 208

17 031

6 190

7 422

2 727 *

n. v.

75

3 727 *

2 789

11 794 *

8 151

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

3 760

n. v.

3 317

2 197

16 315

5 653

7 422

2 441 *

n. v.

152

3 727 *

2 798

10 854

8 515

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

3 760

n. v.

3 484

2 186

1 417

5 263

5 056

708

n. v.

475

n. v.

2 930

5 436 *

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 178

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

8 954

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

3 760

n. v.

3 484

2 186

1 417

5 232

5 056

708

n. v.

475

n. v.

2 930

4 592

n. v.

Tertiärbereich — Kurzstudium

ED5

n. v.

2 713

2 978

n. v.

20 512

6 463

6 358

9 627

n. v.

n. v.

1 339 *

2 726

6 392

637

Tertiärbereich (Stufen 5-8)

ED5-8

5 084

2 334

1 741

1 631

26 940

8 994

6 320

2 287

1 948 *

1 894

4 638

2 223

10 410

2 471

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

6 562

2 332

1 539

1 631

27 664

9 450

6 320

2 285

1 948 *

1 894

4 638 *

2 223

10 410

2 471

3.2    Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)



Land

3.2.1 Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann

3.2.2 Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.3 Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.4 Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.5 Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten

3.2.6 Stundenlohn für Beschäftigte

Österreich

2 450

40,99

7 557

90 681

37,31

29,65

Belgien

3 549

44,02

7 866

94 392

25,03

32,57

Bulgarien

881

4,07

722

8 660

6,75

2,45

Zypern

2 976

32,36

5 854

70 249

20,30

12,44

Kroatien

769

11,62

2 061

24 737

11,50

7,54

Tschechien

726

14,14

2 551

30 607

11,72

9,16

Dänemark

6 116

59,02

9 854

118 243

42,72

33,97

Estland

963

18,17

3 200

38 401

17,57

9,22

Finnland

5 885

45,00

7 866

94 389

40,60

28,91

Frankreich

6 512

49,82

8 774

105 287

37,93

26,22

Deutschland

7 356

45,82

8 169

98 026

38,50

26,51

Griechenland

2 155

22,24

4 245

50 940

18,82

12,40

Ungarn

2 127

13,35

2 351

28 211

18,26

6,60

Irland

11 964

37,62

6 674

80 087

35,06

30,19

Italien

3 735

3,60

5 947

71 362

28,19

24,29

Lettland

984

10,34

1 813

21 751

9,46

9,47

Litauen

1 722

10,50

1 826

21 906

9,09

4,47

Luxemburg

20 132

37,06

6 542

78 508

31,56

25,51

Malta

2 610

15,68

2 870

34 439

18,28

8,37

Niederlande

5 219

38,48

6 810

81 725

34,73

23,91

Polen

680

7,13

1 294

15 522

12,58

5,65

Portugal

1 082

22,95

4 162

49 941

9,20

11,46

Rumänien

1 137

13,53

2 371

28 446

0,41

3,85

Slowakei

533

9,22

1 652

19 818

13,12

15,45

Slowenien

934

25,81

4 645

55 745

20,83

8,77

Spanien

2 786

21,04

3 714

44 571

18,42

19,11

Schweden

8 033

52,27

9 250

111 006

63,82

35,94

Vereinigtes Königreich

6 461

27,23

5 031

60 373

39,89

17,01

3.3.    Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index



Belgien

1,00

 

Frankreich

1,00

Brüssel-Hauptstadt

1,26

 

Île-de-France

1,32

Flandern

0,97

 

Champagne-Ardenne

0,88

Wallonien

0,91

 

Picardie

0,91

 

 

 

Haute-Normandie

0,96

Deutschland

1,00

 

Centre

0,89

Baden-Württemberg

1,08

 

Basse-Normandie

0,86

Bayern

1,05

 

Bourgogne

0,87

Berlin

0,98

 

Nord-Pas-de-Calais

0,95

Brandenburg

0,82

 

Lorraine

0,90

Bremen

1,06

 

Alsace

0,97

Hamburg

1,21

 

Franche-Comté

0,89

Hessen

1,12

 

Pays de la Loire

0,90

Mecklenburg-Vorpommern

0,79

 

Bretagne

0,86

Niedersachsen

0,93

 

Poitou-Charentes

0,83

Nordrhein-Westfalen

1,02

 

Aquitaine

0,87

Rheinland-Pfalz

0,96

 

Midi-Pyrénées

0,91

Saarland

0,98

 

Limousin

0,84

Sachsen

0,81

 

Rhône-Alpes

0,97

Sachsen-Anhalt

0,82

 

Auvergne

0,86

Schleswig-Holstein

0,87

 

Languedoc-Roussillon

0,84

Thüringen

0,82

 

Provence-Alpes-Côte d’Azur

0,93

 

 

 

Corse

0,93

Griechenland

1,00

 

Guadeloupe

1,01

Anatoliki Makedonia, Thraki

0,81

 

Martinique

0,90

Kentriki Makedonia

0,88

 

Guyane

0,99

Dytiki Makedonia

1,12

 

La Réunion

0,83

Ipeiros

0,79

 

Mayotte

0,64

Thessalia

0,83

 

 

 

Ionia Nisia

0,82

 

Italien

1,00

Dytiki Ellada

0,81

 

Piemonte

1,04

Sterea Ellada

0,90

 

Valle d’Aosta

1,00

Peloponnisos

0,79

 

Liguria

1,01

Attiki

1,23

 

Lombardia

1,16

Voreio Aigaio

0,90

 

Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen

1,15

Notio Aigaio

0,97

 

Provincia Autonoma di Trento

1,04

Kriti

0,83

 

Veneto

1,03

 

 

 

Friuli-Venezia Giulia

1,08

Spanien

1,00

 

Emilia-Romagna

1,06

Galicia

0,88

 

Toscana

0,95

Principado de Asturias

0,98

 

Umbria

0,87

Cantabria

0,96

 

Marche

0,90

País Vasco

1,17

 

Lazio

1,07

Comunidad Foral de Navarra

1,07

 

Abruzzo

0,89

La Rioja

0,92

 

Molise

0,82

Aragón

0,98

 

Campania

0,84

Comunidad de Madrid

1,18

 

Puglia

0,82

Castilla y León

0,91

 

Basilicata

0,86

Castilla-la Mancha

0,88

 

Calabria

0,75

Extremadura

0,84

 

Sicilia

0,86

Cataluña

1,09

 

Sardegna

0,84

Comunidad Valenciana

0,91

 

 

 

Illes Balears

0,96

 

Portugal

1,00

Andalucía

0,87

 

Norte

0,86

Región de Murcia

0,84

 

Algarve

0,87

Ciudad Autónoma de Ceuta

1,07

 

Centro

0,84

Ciudad Autónoma de Melilla

1,04

 

Área Metropolitana de Lisboa

1,33

Canarias

0,91

 

Alentejo

0,91

 

 

 

Região Autónoma dos Açores

0,91

Polen

1,00

 

Região Autónoma da Madeira

0,95

Lódzkie

0,75

 

 

 

Mazowieckie

1,26

 

Vereinigtes Königreich

1,00

Malopolskie

1,05

 

England

1,01

Slaskie

1,19

 

Wales

0,83

Lubelskie

0,60

 

Scotland

0,99

Podkarpackie

0,81

 

Northern Ireland

0,83

Swietokrzyskie

0,63

 

 

 

Podlaskie

0,73

 

 

 

Wielkopolskie

1,16

 

 

 

Zachodniopomorskie

1,06

 

 

 

Lubuskie

0,88

 

 

 

Dolnoslaskie

1,22

 

 

 

Kujawsko-Pomorskie

0,91

 

 

 

Warminsko-Mazurskie

0,83

 

 

 

Pomorskie

0,78

 

 

 




ANHANG XV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  „Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion“ im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt“ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)  Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte

2)  Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

1)  Zahl der geleisteten Arbeitsstunden

2)  Zahl der geleisteten Arbeitstage

1)  21 pro 45-Minuten-Zeitraum

2)  300 pro Tag

2.  „Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen“ im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt“ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen

 

Α1

1 794

A2

1 857

A3

2 007

A4

2 154

A5

2 606

A6

3 037

A7

3 404

A8

3 733

A9

4 365

A10

4 912

A11

5 823

A12

6 475

A13

7 120

3.  Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt“ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)  Vorlage einer Behinderungsbewertung

2)  Vorlage einer Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung

Alle Arten förderfähiger Kosten

Anzahl der durchgeführten Bewertungen

1)  Behinderungsbewertung: 190

2)  Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303

4.  Reform des Systems der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt“ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1.  Von einer Lehrkraft gearbeiteter Tag

2.  Von einer Lehrkraft gearbeiteter Monat

3.  Von einer Vertragslehrkraft gearbeitete Stunde

4.  Von einem Vertragslaborassistenten gearbeitete Stunde

5.  Von einem Vertragspsychologen gearbeitete Minute

Alle Arten förderfähiger Kosten

1.  Zahl der gearbeiteten Tage einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

2.  Zahl der gearbeiteten Monate einer Lehrkraft

3.  Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) einer Vertragslehrkraft

4.  Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) eines Vertragslaborassistenten

5.  Zahl der gearbeiteten Minuten eines Vertragspsychologen

1)

A8

277

A9

330

A10

371

A11

440

A12

488

2)

A8

4 544

A9

5 404

A10

6 082

A11

7 210

A12

8 005

A13

8 791

3)  34

4)  21

5)  0,63

5.  Aufwertung der Humanressourcen durch Evaluierung des Wissens-, Kompetenz- und Fertigkeitsstands von Kandidaten basierend auf dem Berufsqualifikationssystem im Rahmen der Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung) des operationellen Programms „Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt“ (CCI 2014CY05M9OP001).

1)  Ein von einem festangestellten, zu einem festgelegten Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeiter gearbeiteter Monat

2)  Eine von einem festangestellten, zu einem variablen Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeiter gearbeitete Stunde

3)  Von einen Bewerter auf Vertragsbasis gearbeitete Stunde

4)  Von einem internen Vertragsmitarbeiter für Finanzen und Technik gearbeiteter Tag

5)  Von einer internen Vertragssekretariatskraft gearbeiteter Tag

Alle Arten förderfähiger Kosten

1)  Zahl der von festangestellten, dem Projekt zugewiesenen Mitarbeitern gearbeiteten Monate, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe

2)  Zahl der von festangestellten, zu einem variablen Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeitern gearbeiteten Stunden

3)  Zahl der von Bewertern auf Vertragsbasis gearbeiteten Stunden

4)  Zahl der von internen Vertragsmitarbeitern für Finanzen und Technik gearbeiteten Tage

5)  Zahl der von internen Vertragssekretariatskräften gearbeiteten Tagen

Besoldungsgruppe

Einheitskosten für Arbeit zwischen 2016 und 2018

Einheitskosten für Arbeit ab dem 1.1.2019

1.  Festangestellte Mitarbeiter mit festgelegtem Zeitanteil

A8

5 550,33

5 309,77

Α8 Neues Personal*

/

4 908,95

A10

7 246,38

6 944,83

A11

8 615,51

8 264,77

A13

 

10 220,30

2.  Festangestellte Mitarbeiter mit variablem Zeitanteil

A8

38,72

37,04

3.  Bewerter auf Vertragsbasis

 

56

56

4.  Vertragsmitarbeiter für Finanzen und Technik

 

98

98

5.  Sekretariatsmitarbeiter

 

63

63

* Neues Personal = Vertragsunterzeichnung am 1.1.2019

2.    Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Einheitskosten 5 können gemäß der Inflation angepasst werden.




ANHANG XVI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in HRK)

1.  Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse3 „Bildung und lebenslanges Lernen“

Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der gearbeiteten Monate

4 530,18

2.  Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“

Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend)

Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung:

3 318,81

Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:

a)  für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3 791,19

b)  für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3 318,81

3.  Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“.

Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend)

Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten

Variante a

eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

4 269,89

Variante b

eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

2 134,94

Variante c

eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

2 134,94

Variante d

keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

3 665,14

Variante e

keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

1 832,57

Variante f

keine eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe:

1 832,57

4.  Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“.

Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt

Reisekosten

Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme

452,16

5.  Aktive beschäftigungspolitische Maßnahme in Form von Lohnzuschüssen, die Arbeitgebern für die Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährt werden, im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“, Prioritätsachse 1 „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ (2014HR05M9OP001)

Monate, in denen für einen neu eingestellten benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Reisekosten des Teilnehmers

Anzahl der Monate der Gewährung der Beschäftigungsbeihilfe für einen neu eingestellten benachteiligten/behinderten Arbeitnehmer für maximal 12 Monate je Arbeitnehmer.

Variante 1 benachteiligte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung

a)  1 682,27 (für ISCED (1) 0,1,2)

b)  2 048,92 (für ISCED 3,4)

c)  2 695,94 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 2 benachteiligte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung

a)  1 971,63 (für ISCED 0,1,2)

b)  2 516,21 (für ISCED 3,4)

c)  3 145,78 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 3 behinderte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung

a)  2 523,40 (für ISCED 0,1,2)

b)  3 073,38 (für ISCED 3,4)

c)  4 043,92 (für ISCED 5,6,7,8)

Variante 4 behinderte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung

a)  2 957,43 (für ISCED 0,1,2)

b)  3 773,32 (für ISCED 3,4)

c)  4 718,68 (für ISCED 5,6,7,8)

6.  Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen in Form von Lohnbeihilfen für die Arbeitgeber bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen von Arbeitnehmern von über 54 Jahren oder mit niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe (Textilien, Kleidung, Schuhe, Leder- und Holzindustrie), im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1

Monatliche Beschäftigungsbeihilfe für die Erhaltung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate der Beschäftigung eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand für höchstens 24 Monate pro Arbeitnehmer im verarbeitenden Gewerbe

Variante a

ohne Steuervorteile:

2 311,84

Variante b

mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Mindestlöhne:

2 229,99

Variante c

mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Pflichtbeiträge:

1 984,41

7.  Vorhaben in Zusammenhang mit Aktivierungsmaßnahmen für benachteiligte Frauen durch formale Ausbildung und Einbindung in das Beschäftigungsprogramm für die Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen, im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 2

Ein Monat häusliche Betreuung einer älteren und/oder kranken Person durch eine benachteiligte Frau

Die Einheitskosten decken folgende Kostenarten ab

1.  Gehalt der Teilnehmerinnen

2.  Beförderungskosten in Zusammenhang mit der Bereitstellung der häuslichen Pflegedienstleistungen

3.  Kosten für Haushalts- und grundlegende Hygieneartikel (nur Variante a)

4.  Verwaltungskosten (Mitarbeiterkosten)

5.  indirekte Kosten

Anzahl der Monate häuslicher Betreuung von mindestens sechs älteren und/oder kranken Personen durch eine benachteiligte Frau

Variante a

häusliche Pflegedienstleistungen mit mindestens sechs Paketen an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln:

6 665,99

Variante b

häusliche Pflegedienstleistungen ohne Haushalts- und grundlegende Hygieneartikeln:

6 003,56

(1)   

Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_%28ISCED%29

2.    Anpassung der Beträge

Der Betrag der Einheitskosten 2 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden.

Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

— 
im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr)
— 
im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr).

Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Der Betrag der Einheitskosten 3 und 6 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden.

Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

— 
Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18) für die Einheitskosten 3 und 6
— 
Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Die Beträge der Einheitskosten 5 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des Lohnzuschusses für jede Arbeitnehmergruppe und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden.

Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

— 
Im Fall der Lohnzuschüsse auf die Beträge, die das kroatische Arbeitsamt alljährlich in seinen allgemeinen Bedingungen für jede Arbeitnehmergruppe festlegt,
— 
Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Außerdem:

— 
Jedwede Änderungen der AEPM-Bedingungen in Bezug auf die Förderfähigkeit der Zielgruppen, sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen bedingen automatisch eine Änderung der im delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen und Anforderungen.

Die Beträge für die Einheitskosten 7 können jedes Kalenderjahr wie folgt angepasst werden:

Pflichtbestandteile

1.   Gehalt der Teilnehmerinnen (direkte Kosten)

Formel zur Berechnung der monatlichen Kosten des Lohns der Teilnehmerinnen besteht aus:

a) 

Bruttomindestlohn für das Jahr N

b) 

jährlicher Krankenstand (mit folgender Unterscheidung: Kostenträger Arbeitgeber oder Kostenträger Krankenkasse) für das Jahr N-1

Zur Berechnung der Beträge für ein bestimmtes Kalenderjahr wird der für das vorangegangene Kalenderjahr berechnete Krankenstand herangezogen.

Der festgelegte Mindestlohnsatz wird automatisch angepasst, in dem jedes Kalenderjahr in der Berechnungsmethode die folgenden Werte ausgetauscht werden:

— 
Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18)
— 
Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/)

Außerdem bringen Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich.

2.   Beförderungskosten im Rahmen der Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen (direkte Kosten) — Vorgabewert

Der Betrag für die Beförderungskosten kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html

3.   Nicht versteuerbare jährliche Vorteile (direkte Kosten) — Vorgabewert

Der Betrag kann angepasst werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie zur Einkommenssteuer (NN 1/2020) geändert werden, welche den regeln, bis zu welchem Betrag den Arbeitnehmern ein nicht versteuerbarer Bonus gezahlt werden darf.

4.   Verwaltungskosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Kosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68a der Dachverordnung (bis zu 20 % der unmittelbaren Personalkosten)

5.   Indirekte Kosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Personalkosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68 Buchstabe b der Dachverordnung (bis zu 15 % der indirekten Personalkosten)

Optionaler Bestandteil (Variante b)

6.   Direkte Kosten für monatliche Pakete an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln, die älteren/kranken Personen gebracht werden

Der Betrag kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html

▼M8




ANHANG XVII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Irland

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung (1)

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Überbrückung“

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse pro Teilnehmer

1 316

2.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Weiterbildung zur Vermittlung spezifischer Fertigkeiten“

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 631

3.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Praktikum“

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 513

4.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Weiterbildungszentrum der Gemeinde“

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

4 718

5.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Lokale Weiterbildungsmaßnahmen“

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 658

6.  Unterstützung der sozialen Inklusion durch SICAP (2)-Mitarbeiter für Personen, die stärker von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Prioritätsachse 2.1 —„Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung im Arbeitsmarkt“ des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001).

Jahressatz pro SICAP-Mitarbeiter als Vollzeitäquivalent (VZÄ)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der SICAP-Mitarbeiter (VZÄ) pro Jahr

70 262

(1)   

Bei jeder der nachstehenden Indikatorbezeichnungen bezieht sich ein positives Ergebnis auf einen Teilnehmer, der die erforderlichen, von den zuständigen Stellen für die allgemeine und berufliche Bildung (Education and Training Boards) festgelegten Bewertungskriterien erfüllt, wobei das Ergebnis durch den Ergebnisprüfausschuss (Results Approval Panel) bestätigt und sowohl auf dem Genehmigungsformular „F12-Course-Summary-Assessment-Sheet-and-Results-Approval-Form“ als auch in elektronischer Form über das Results Capture and Certification Request System (RCCRS) erfasst wird.

(2)   

SICAP — Social Inclusion and Community Activation Programme (https://www.pobal.ie/programmes/social-inclusion-and-community-activation-programme-sicap-2018-2022/).

2.    Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Vorhabenart 6 können im Einklang mit der Fluktuation im irischen Verbraucherpreisindex jährlich angehoben werden.

3.    Pauschalfinanzierungen



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 5

Operationelles Programm für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen 2014-2020 PEIL, CCI-Nr. 2014IE05M9OP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (also alle förderfähigen Ausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind und noch nicht für die Berechnung einer Rate von 100 000 EUR berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

aten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

2 323,03

▼M5




ANHANG XVIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Spanien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.  Berufliche Ausbildung laut Katalog der Ausbildungsfächer der staatlichen Arbeitsverwaltung (SEPE) (1) —

Alle operationellen Programme werden vom ESF gefördert

Teilnahme an einer Stunde des Ausbildungskurses

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Stunden pro Teilnehmer unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer:

1.  nach positiver Beurteilung eine berufliche Qualifikation oder Akkreditierung oder ein Abschlusszeugnis erhalten hat, eine Teilnahmebescheinigung für eine absolvierte Ausbildungsmaßnahme oder — je nach nationaler Regelung — eine gleichwertige Bestätigung erhalten hat

oder

2.  die Ausbildung aufgrund einer erfolgreichen Stellenvermittlung abgebrochen hat.

In Fall 1: Zahl der von einem Teilnehmer besuchten Stunden; entspricht der Gesamtzahl der Kursstunden (laut Katalog der Ausbildungsfächer).

In Fall 2: Es darf nur die Zahl der tatsächlich besuchten Stunden angerechnet werden.

Sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online-Kursen ist eine Erstattung für maximal 20 Teilnehmer pro Gruppe möglich.

8,58 pro Stunde Präsenzunterricht (2)

4,5 pro Stunde Online-Kurs

(1)   

Abrufbar unter: https://www.sepe.es/contenidos/personas/formacion/especialidades_formativas/buscador_especialidades_formativas.html

(2)   

Präsenzunterricht bedeutet, dass sich die Teilnehmer und die Lehrkraft des betreffenden Ausbildungskurses am selben physischen Ort befinden; die spanische Bezeichnung lautet „formación presencial“.

2.    Anpassung der Beträge

Entfällt

▼M7




ANHANG XIX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an das Vereinigte Königreich

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge in GBP

1.  Lehrausbildung im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachse 3

Teilnehmer in Beschäftigung in einem Alter von mindestens 16 Jahren, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben

Die Beträge werden nach folgenden Kriterien berechnet:

Alter (1) und Status der Erwerbsminderung des Teilnehmers,

erreichte Meilensteine und Qualifikationsstufe,

Förderkategorie und Stufe der Lehrausbildung gemäß nachstehendem Punkt 3

2.  Weiterbildung und Unterstützung von Teilnehmern im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachsen 1 und 2

Vom Personal zur Unterstützung oder Ausbildung der Teilnehmer in den vier Kategorien gearbeitete Monate oder Stunden:

1.  Zugang zu Beschäftigung (arbeitslos und erwerbslos)

2.  Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), in der Altersklasse 16-24

3.  Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung

4.  Kommunales Familienunterstützungsprogramm

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der von einem Mitarbeiter gearbeiteten Stunden oder Monaten, aufgeschlüsselt nach Kategorie:

— Vollzeitbeschäftigte, die alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben: jährliche Quote geteilt durch 12 zur Errechnung der Monatsquote

— Teilzeitbeschäftigte, die für eine festgelegte Anzahl an Stunden für das Vorhaben gearbeitet haben: die Monatsquote errechnet sich anhand folgender Gleichung: [anwendbarer Stundensatz x vertraglich vereinbarte Wochenstunden x 45,15 Wochen pro Jahr]/12 Monate

— Für Teilzeitbeschäftigte, die nicht alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben, wird der anwendbare Stundensatz auf die für das Vorhaben gearbeiteten Stunden angewendet

1.  Jahresquote für Personal in Vollzeit:

Personal zur Unterstützung

27 000

Personal für die direkte Umsetzung

39 500

Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung

61 000

2.  Stundensatz für Personal in Teilzeit:

Personal zur Unterstützung

15,60

Personal für die direkte Umsetzung

22,90

Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung

35,40

(1)   

Als junger Mensch gilt eine Person zwischen 16 und 24 Jahren, während das Alter für einen Erwachsenen auf 25 Jahre und darüber festgelegt ist.

2.    Anpassung der Beträge

Für die Einheitskosten 2 können die Beträge anpasst werden, indem die Jahresinflationsrate einmal jedes Jahr ab dem 1. April angewandt wird (https://www.ons.gov.uk/economy/inflationandpriceindices— Zahlen gerundet)

3.    Beträge (in GBP)



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

330

330

330

330

330

330

610

2

Meilensteine (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen (1)

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

330

380

440

550

600

660

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen

330

380

440

820

880

930

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0

(1)   

Bei den Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen handelt es sich um die Elemente der festgelegten/erforderlichen Lernabschnitte (d. h. Module), aus denen sich die Qualifikationen zusammensetzen. Die Qualifikationen für Lehrausbildungen der Stufe 2 sind unter https://www.nidirect.gov.uk/articles/level-2-frameworks-apprenticeships und diejenigen für Lehrausbildungen der Stufe 3 unter https://www.nidirect.gov.uk/articles/level-3-frameworks-apprenticeships zu finden.



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

165

165

165

165

165

165

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

165

190

220

275

300

330

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen

165

190

220

410

440

465

0

6

Arbeitgeberanreiz

250

250

250

375

375

375

0



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDUNG) — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

220

220

220

220

220

220

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

770

820

880

990

1 040

1 100

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

990

1 150

1 320

1 870

2 030

2 200

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDUNG) — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

110

110

110

110

110

110

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

385

410

440

495

520

550

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

495

575

660

935

1 015

1 100

0

6

Arbeitgeberanreiz

250

250

250

375

375

375

0



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (NICHT ABGESCHLOSSENE STUFE 2) (Anmerkung 4) — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

330

330

330

330

330

330

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

660

710

770

990

1 040

1 100

220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitseinbehalt/Anfangszahlung (Anmerkung 5)

220

220

220

220

220

220

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Achievement of 80 % -85 % Apprenticeship Framework Units

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 2)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

770

820

880

990

1 040

1 100

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

990

1 150

1 320

1 870

2 030

2 200

0

6

Arbeitgeberanreiz

1 000

1 000

1 000

1 500

1 500

1 500

0



 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (NICHT ABGESCHLOSSENE STUFE 2) (Anmerkung 4) — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

165

165

165

165

165

165

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

330

355

385

495

520

550

110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitseinbehalt/Anfangszahlung (Anmerkung 5)

110

110

110

110

110

110

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

385

410

440

495

520

550

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

495

575

660

935

1 015

1 100

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0

Anmerkungen:

1. Die vollständige Liste der Lehrausbildungsrahmen sowie die zugehörigen Förderkategorien sind in den Anhängen 1 und 2 der „ApprenticeshipsNI 2017 Operational Requirements“ zu finden — abrufbar unter https://www.economy-ni.gov.uk/publications/apprenticeship-guidelines.

2. Meilensteinzahlungen werden nach Abschluss der Meilensteine/Einheiten laut vereinbartem allgemeinem Rahmen geleistet. Zur Berechnung des erreichten Prozentsatzes wird die Absolvierung ganzer Einheiten oder einzelner Teile von Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen gemäß „ApprenticeshipsNI 2017 Operational Requirements“ berücksichtigt (abrufbar unter: https://www.economy-ni.gov.uk/publications/apprenticeship-guidelines).

3. Als wesentliche Fertigkeiten gelten Kommunikation, angewandtes Zahlenverständnis und IKT. Der Betrag für den Erwerb wesentlicher Fertigkeiten ist auf eine Zahlung pro Teilnehmer in Höhe von 55 GBP pro Erwachsenen/110 GBP pro jungen Menschen für jede wesentliche Fertigkeit (d. h. Kommunikation, angewandtes Zahlenverständnis und IKT) begrenzt.

4. Bei einer Lehrausbildung der Stufe 3 (nicht abgeschlossene Stufe 2) kann ein Auszubildender mit Vorkenntnissen aus Stufe 2 die Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen absolvieren, wobei die bis dahin beendeten Lernabschnitte und erzielten Leistungen berücksichtigt werden. Dadurch wird ermöglicht, dass der Auszubildende in Stufe 3 aufsteigen kann, ohne dass er den Lehrausbildungsrahmen für Stufe 2 vollständig durchlaufen haben muss.

5. Anwendbar auf Teilnehmer, die alle Komponenten für die Qualifikation der Stufe 2 abgeschlossen haben und eine Lehrausbildung der Stufe 3 absolvieren möchten.

▼M6




ANHANG XX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Bulgarien

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

Berufliche Ausbildung im Rahmen des OP 2014BG05M9OP001, Prioritätsachsen 1 und 2.

Teilnehmer, die sich nach Abschluss der beruflichen Ausbildung Qualifikationen angeeignet haben.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die mindestens 80 % der Unterrichtsstunden besucht, die Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben.

Siehe Tabelle in Nummer 3.

2.    Anpassung der Beträge

Die Anpassung der Einheitskosten erfolgt in Verbindung mit Änderungen der nationalen Vorschriften — dem Erlass des Ministerrats Nr. 280/2015 und dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung zur Umsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das betreffende Jahr.

3.    Betrag (in BGN) ( 11 )



Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen

Mindestdauer in Ausbildungsstunden

Beträge

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Kurse zur Erlangung eines ersten Abschlusses

300

600

660

624

Kurse zur Erlangung eines zweiten Abschlusses

660

1 200

1 320

1 248

Kurse zur Erlangung eines dritten Abschlusses

960

1 800

1 980

1 872

Teil eines Berufs mit einem ersten Abschluss (1)

200

400

440

416

Teil eines Berufs mit einem zweiten Abschluss

300

600

660

624

Teil eines Berufs mit einem dritten Abschluss

600

1 125

1 237,50

1 170

(1)   

Teil eines Berufs ist als Ausbildungskurs zu verstehen, der teilweise mit den in der obigen Tabelle (Nummer 3) genannten Mindeststunden abgeschlossen wird.



Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen

Mindestdauer in Ausbildungsstunden

Beträge

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

Schlüsselkompetenz 2 — fremdsprachliche Kompetenz

300

700

770

728

Schlüsselkompetenz 3 — mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 4 — Computerkompetenz

45

250

275

260

Schlüsselkompetenz 5 — Lernkompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 6 — soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 7 — unternehmerische Kompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

▼M9




ANHANG XXI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Portugal

1.    Definition von standardisierten Einheitskosten



Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge (in EUR)

1.  Alle Vorhaben in Bezug auf die Bereitstellung nicht formaler Bildung (1) für Beschäftigte im Privatsektor (1a) oder im öffentlichen Dienst (1b)

1a.  Im Privatsektor besteht das Ziel der Bildungskurse entweder

— in der Weiterqualifizierung der Beschäftigten oder

— im Ausbau der Fähigkeiten der Beschäftigten im Bereich Unternehmensführung oder

— in der Förderung des Wandels oder der Sensibilisierung dafür oder

— im Austausch bewährter Verfahren.

1b.  Im öffentlichen Dienst müssen die Bildungskurse zum Ziel haben, im Bereich Reorganisation und Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen Wissen zu erlangen oder neue Fertigkeiten zu erlernen.

Abgedeckte operationelle Programme:

— 2014PT16M3OP001 (Compete 2020): Prioritätsachsen 3 und 5

— 2014PT16M2OP001 (Norte 2020): Prioritätsachsen 6 und 9

— 2014PT16M2OP002 (Centro 2020): Prioritätsachsen 4 und 8

— 2014PT16M2OP005 (Lisboa 2020): Prioritätsachse 5

— 2014PT16M2OP003 (Alentejo 2020): Prioritätsachsen 5 und 9

— 2014PT16M2OP007 (Cresc Algarve): Prioritätsachsen 5 und 8

1)  Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte im Privatsektor oder im öffentlichen Dienst

2)  Stundensatz für Gehälter der Beschäftigten im Privatsektor oder im öffentlichen Dienst während eines Schulungskurses

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Fällt das Gehalt des Schulungsteilnehmers während des Schulungskurses nicht unter die förderfähigen Kosten, so wird nur der Stundensatz für die Schulung erstattet

Fällt das Gehalt des Schulungsteilnehmers in diesem Vorhaben unter die förderfähigen Kosten, so dürfen beide Beträge erstattet werden.

Anzahl der abgeleisteten Stunden an nicht formaler Bildung für Beschäftige im Privatsektor oder im öffentlichen Dienst pro Teilnehmer

1)  7,12 — Stundensatz für die Bildungskurse

2)  7,50 — Stundensatz für das Gehalt des Bildungskursteilnehmers

2.  Technische Studienkurse (Cursos Técnicos Superiores Profissionais — TeSP), bereitgestellt von öffentlichen Einrichtungen (2).

2014PT16M2OP001 (Norte 2020): Prioritätsachse 8 — Bildung und lebenslanges Lernen

2014PT16M2OP002 (Centro 2020): Prioritätsachse 3 — Aufbau von Humanpotenzial (APRENDER)

2014PT16M2OP003 (Alentejo 2020): Prioritätsachse 2 — Humankapital

Studierende in einem TeSP-Bildungszyklus (formale Bildung).

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der in einem lehrplanmäßigen Semester eines TeSP-Bildungszyklusses eingeschriebenen Studierenden

Semester

Betrag (in EUR)

1.

2 370

2.

1 580

3.

1 053

4. (Praktikum)

263

3.  Alle Vorhabenarten, die Auslandsreisen umfassen (alle operationellen Programme)

1)  Reisekosten für Aktivitäten im Ausland je nach zurückgelegter Strecke pro Teilnehmer

2)  Aufenthaltskosten je nach Land, in dem die Aktivität stattfindet, pro Teilnehmer und Tag

1)  Reisekosten

2)  Aufenthaltskosten (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und öffentlichen Nahverkehr)

1)  Zurückgelegte Strecke (einfach) pro Teilnehmer (3)

2)  Anzahl der Tage, die für Aktivitäten im Rahmen des Vorhabens im Ausland verbracht werden, pro Teilnehmer und für maximal zehn Tage pro Aktivität und Person

1)  Betrag pro Strecke hin und zurück je nach einfachem Reiseweg, wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Entfernung (km)

Betrag (EUR)

10-99

20

100-499

180

500-1 999

275

2 000 -2 999

360

3 000 -3 999

530

4 000 -7 999

820

8 000 und mehr

1 500

(2)  Siehe Tabelle in Nummer 3.

Stellt ein Dritter Unterkunft und/oder Mahlzeiten und/oder Transport vor Ort, so wird der Betrag des Tagegelds entsprechend gekürzt (Unterkunft: 60 %; Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen): jeweils 15 %; Transport vor Ort: 10 %)

Die Beträge für die Reisetage werden wie folgt festgelegt:

Abfahrtszeit vom Arbeitsplatz oder von zuhause:

Betrag für den Tag:

vor 13.00 Uhr

100 %

zwischen 13.00 und 20.00 Uhr

85 %

nach 20.00 Uhr

70 %

 

Ankunftszeit am Arbeitsplatz oder zuhause:

 

vor 13.00 Uhr

10 %

zwischen 13.00 und 20.00 Uhr

25 %

nach 20.00 Uhr

40 %

(1)   

Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.

(2)   

Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.

(3)   

Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de


Anhand des einfachen Reisewegs wird der Betrag berechnet, der für die Strecke hin und zurück bereitgestellt wird.

2.    Anpassung der Beträge

Einheitskosten 1 können gemäß den neuen Daten zu Ausgaben für Schulungen aus der von Eurostat veröffentlichten Erhebung zur beruflichen Weiterbildung (Ausgangswert: 2015) angepasst werden.

Einheitskosten 2 können gemäß den neuen Daten zu Ausgaben für Bildung aus der von Eurostat veröffentlichten Erhebung (Ausgangswert: 2016) angepasst werden.

Einheitskosten 3 können gemäß den neuen Daten zu Beträgen von Reise- und/oder Aufenthaltskosten (Jean Monnet — D.3 — Aufenthaltskosten), wie vom Programm Erasmus+ veröffentlicht, angepasst werden (Ausgangswert: 2020).

3.    Beträge für Aufenthaltskosten (Einheitskosten 3)

Für die unten aufgelisteten Länder gemäß den Beträgen im Jean-Monnet-Programm (Tabelle D.3 — Aufenthaltskosten); für alle anderen Länder kann zur Festlegung der Beträge der Betrag aus der geltenden Fassung dieser Tabelle verwendet werden.



Belgien

232

Bulgarien

227

Tschechische Republik

230

Dänemark

270

Deutschland

208

Estland

181

Irland

254

Griechenland

222

Spanien

212

Frankreich

245

Kroatien

180

Italien

230

Zypern

238

Lettland

211

Litauen

183

Luxemburg

237

Ungarn

222

Malta

205

Niederlande

263

Österreich

225

Polen

217

Portugal

204

Rumänien

222

Slowenien

180

Slowakei

205

Finnland

244

Schweden

257

Vereinigtes Königreich

276

Nordmazedonien

210

Island

245

Liechtenstein

175

Norwegen

220

Serbien

220

Türkei

220



( 1 ) Herangezogen werden die neuesten offiziellen Daten für die vergangenen zwölf Monate (d. h. Quartale I bis IV des betroffenen Jahres) in der Privatwirtschaft mit einzelnen Unternehmen (brutto, Männer und Frauen) https://www.stat.gov.lt/

( 2 ) https://osp.stat.gov.lt/statistiniu-rodikliu-analize (Bevölkerungs- und Sozialstatistik/Entlohnungs- und Arbeitskosten/Löhne (vierteljährlich und jährlich)/Verdienst/Indices der Durchschnittsverdienste (monatlich)).

( 3 ) https://osp.stat.gov.lt/statistiniu-rodikliu-analize (Bevölkerungs- und Sozialstatistik/Entlohnungs- und Arbeitskosten/Löhne (vierteljährlich und jährlich)/Verdienst/Indices der Durchschnittsverdienste (monatlich)/Wirtschaftszweig/M72 Forschung und Entwicklung).

( 4 ) Siehe Artikel 5 „Verbrauchsgüter und Dienstleistungen“.

( 5 ) Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

( 6 ) Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

( 7 ) Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/hicp

( 8 ) Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

( 9 ) Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

( 10 ) Die Angabe „n. v.“ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.

Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2016, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2015 das Bezugsjahr.

( 11 ) Wenn die Teilnehmer für die Teilnahme an der Schulung Gebühren entrichten müssen, müssen die fälligen Beträge von den Einheitskosten abgezogen werden.