32003D0371

2003/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/2003 S. 0060 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 22. Mai 2003

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien

(2003/371/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 17. Mai 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R) mit Ursprung in Indien.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im April 2002 vom Ausschuss der CD-R-Hersteller ("CECMA") im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Anteil der gesamten CD-R-Produktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Zur Zeit gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan (Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates(4)). Am gleichen Tag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallel zu dem unter Erwägungsgrund 1 genannten Antidumpingverfahren durchgeführten Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft veröffentlicht.

(4) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Zulieferer sowie die Vertreter Indiens offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Der ausführende Hersteller in Indien sowie der Antragsteller und andere Gemeinschaftshersteller, Einführer, ein Verbraucherverband und Zulieferer nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6) Einige Parteien machten geltend, dass die antragstellenden Gemeinschaftshersteller die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) nicht erfuellten, so dass die Einleitung der Untersuchung nicht gerechtfertigt war. Hierzu ist zu bemerken, dass beide in der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfuellt waren, d. h. die antragstellenden Gemeinschaftshersteller erreichten sowohl die 25%-Schwelle als auch die 50%-Schwelle des Artikels 5 Absatz 4, so dass die Untersuchung eingeleitet werden konnte.

(7) Die Kommission holte mit Hilfe von Fragebogen, die sie allen ihr bekannten Parteien übermittelte, alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachtete, und prüfte sie. In diesem Zusammenhang wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Ausführender Hersteller in Indien

- Moser Baer India Ltd, Neu-Delhi, Indien;

b) Hersteller in der Gemeinschaft

- Computer Support Italcard S.R.L., Mailand, Italien,

- C.D.A Datenträger Albrechts GmbH, Albrechts, Deutschland,

- CPO Magnetic Products B.V., Oosterhout, Niederlande,

- Fuji Magnetics GmbH, Kleve, Deutschland,

- Mitsui Advanced Media S.A., Ensisheim, Frankreich,

- MPO Media S.A.S, Averton, Frankreich,

- TDK Recording Media Europe S.A., Bascharage, Luxemburg,

- Prime Disc Technologies GmbH, Wiesbaden, Deutschland,

- IMAG Optical Storage Ltd, Limerick, Irland,

- Multimedia Info-Tech Ltd, Belfast, Nordirland;

c) Zulieferer in der Gemeinschaft

- Bayer AG, Leverkusen, Deutschland,

- Steag Hamatech, Sternenfels, Deutschland.

(8) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bespielbare Compactdiscs (CD-R), die derzeit dem KN-Code ex 8523 90 00 zugewiesen werden.

(10) CD-R sind Platten aus Polycarbonat mit einer Farbschicht, einer Schicht aus einem reflektierenden Stoff wie Gold oder Silber und einer Schutzschicht. Diese CDs sind nur einmal bespielbar, weshalb sie die Typ-Bezeichnung "WORM" (Write Once Read Many) tragen. CD-R dienen der optischen Speicherung digitaler Daten oder Musik. Bespielt werden sie in einem CD-R-Aufnahmegerät, in dem die Farbschicht einem Infrarot-Laserstrahl ausgesetzt wird.

CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht (hauptsächlich Silber) unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht.

Die Ware wird ferner in unterschiedlichen Qualitäten und mit unterschiedlichen Verpackungen verkauft; am verbreitetsten sind herkömmliche oder flache (slim) aufklappbare Hüllen (Jewelbox) mit einer CD-R, in Schrumpffolie verpackte Spindeln mit 10 bis 100 CD-R, Kartons mit 10 bis 100 CD-R, zellophanierte Hüllen, Kartonstecktaschen usw. mit jeweils einer CD-R.

Die Verwendungen und die Qualität der verschiedenen CD-R-Typen können zwar unterschiedlich sein, doch hat dies keine wesentlichen Unterschiede bei ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften zur Folge. Sie wurden folglich im Rahmen dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2. Gleichartige Ware

(11) Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften CD-R dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die von dem antragstellenden und anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften CD-R weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf wie die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

(12) Folglich sind die auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften und die in die Gemeinschaft ausgeführten sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CD-R gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. DUMPING

(13) Die Untersuchung ergab, dass Moser Baer India Ltd der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Indien ist.

1. Normalwert

(14) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die CD-R-Inlandsverkäufe des einzigen ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge der Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe von CD-R in die Gemeinschaft entsprach.

(15) Diese Prüfung ergab, dass der ausführende Hersteller im UZ CD-R in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

(16) Die Kommission sah auf dem Inlandsmarkt verkaufte und ausgeführte Warentypen, die sich in Speicherkapazität, Metallschicht, Aufdruck, Qualität und Verwendungen ähnelten, als direkt vergleichbar an.

(17) Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtverkaufsmenge jenes Typs auf dem Inlandsmarkt im UZ mindestens 5 % der Gesamtverkaufsmenge des vergleichbaren, in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyps entsprach.

(18) Anschließend untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

Hierzu ermittelte sie für jeden ausgeführten Warentyp den Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer, der im UZ auf dem Inlandsmarkt mit Verlust verkauft wurde. Für die Warentypen, bei denen mehr als 80 % der Inlandsverkäufe nicht unter Stückkosten getätigt wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt aller inländischen Verkaufspreise des fraglichen Typs ermittelt.

(19) Für alle in die Gemeinschaft ausgeführten Typen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Der Normalwert wurde daher für den jeweils entsprechenden Warentyp gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem indischen Inlandsmarkt im UZ tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(20) Sofern erforderlich wurden die angegebenen Fertigungskosten und die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) berichtigt, bevor sie bei der Prüfung, ob es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, zugrunde gelegt wurden.

2. Ausfuhrpreis

(21) Der ausführende Hersteller verkaufte einen Teil seiner Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, so dass der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden konnte.

(22) Der ausführende Hersteller verkaufte die betroffene Ware ferner an verbundene Parteien in der Gemeinschaft. Für diese Ausfuhren wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden. Zu diesem Zweck wurden Berichtigungen vorgenommen, um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich Zöllen und Abgaben, und normalerweise erzielten Gewinnen Rechnung zu tragen, damit ein zuverlässiger Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte.

3. Vergleich

(23) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis für den betroffenen ausführenden Hersteller wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Grundverordnung Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. In diesem Zusammenhang wurden gegebenenfalls und sofern gerechtfertigt Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen gewährt.

(24) Der ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung für Unterschiede in der Handelsstufe. Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei den Abnehmern auf seinem Inlandsmarkt im Wesentlichen um Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler handele, während er auf dem Ausfuhrmarkt entweder an Erstausrüster (original equipment manufacturers - OEM) oder an Vertriebsgesellschaften verkaufe. Da es auf dem Ausfuhrmarkt keine Einzelhändler gibt, beantragte der ausführende Hersteller eine Berichtigung der Verkaufspreise um die gewogene durchschnittliche Differenz zwischen den Verkaufspreisen an Einzelhändler und denjenigen an Vertriebsgesellschaften auf dem Inlandsmarkt.

(25) Es sei darauf hingewiesen, dass der ausführende Hersteller keine Berichtigung für die OEM-Verkäufe beantragte. Zudem legte er keine Beweise für Unterschiede in den Funktionen des Verkäufers bei den Inlandsverkäufen an Einzelhändler und an Vertriebsgesellschaften vor, die die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert beeinflussen könnten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft um OEM-Verkäufe handelte, die es auf dem Inlandsmarkt nicht gab. Die Mehrheit der Inlandsverkäufe waren Verkäufe an Vertriebsgesellschaften und nur ein geringer Anteil Verkäufe an Einzelhändler. Der Antrag auf Berichtigung auf eine Handelsstufe gründet daher auf der Annahme, dass die Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt mit der Stufe der OEM-Verkäufe auf dem Ausfuhrmarkt vergleichbar ist. In Anbetracht der Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 27 wurde beschlossen, diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, so dass keine Berichtigung für die angeblichen Unterschiede in der Handelsstufe vorgenommen wurde.

4. Dumpingspanne

(26) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(27) Der Vergleich ergab kein Vorliegen von Dumping für Moser Baer India Ltd. Da dieses Unternehmen der einzige ausführende Hersteller in Indien ist, zog die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung den Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend CD-R mit Ursprung in Indien ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

D. SCHÄDIGUNG

(28) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping wurde es nicht als notwendig erachtet, die sich aus der Untersuchung ergebenden Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses zu analysieren, da dies nichts an den Schlussfolgerungen ändern würde.

E. SCHLUSSFOLGERUNG

(29) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Einstellung des Antidumpingverfahrens stützt, und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen enthielten jedoch keine neuen Informationen, die die vorstehenden Feststellungen entkräften konnten.

(30) CECMA machte geltend, es handele sich um eine besondere Marktlage und der Normalwert hätte rechnerisch ermittelt werden müssen, weil die Inlandsverkäufe keinen angemessenen Vergleich zugelassen hätten, da der einzige ausführende Hersteller einen exportorientierten Betrieb führe, der anfechtbare Subventionen erhielte. CECMA machte ferner geltend, dass die "Strategie" des ausführenden Herstellers, auf seinem Inlandsmarkt nur minderwertige CD-R zu verkaufen, als besondere Marktlage angesehen werden muss.

(31) Wie unter den Erwägungsgründe 14 bis 20 dargelegt ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ und Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Der Qualität der CD-R wurde bei dem Vergleich der auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den ausgeführten Warentypen Rechnung getragen. Im Rahmen der Untersuchung wurde keine besondere Marktlage festgestellt, die die Zugrundelegung des rechnerisch ermittelten Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung zugelassen hätte. Das etwaige Vorliegen anfechtbarer Subventionen ist Gegenstand der parallelen Antisubventionsuntersuchung und hatte keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Normalwerts.

(32) Angesichts der vorstehenden Feststellungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingestellt werden sollte -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R), die derzeit dem KN-Code ex 8523 90 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft wird eingestellt.

Brüssel, den 22. Mai 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. C 116 vom 17.5.2002, S. 2.

(4) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2.

(5) ABl. C 116 vom 17.5.2002, S. 4.