31972D0238

72/238/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.813 - Raymond - Nagoya) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 23/06/1972 S. 0039 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juni 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.813 - Raymond-Nagoya) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (72/238/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 4,

im Hinblick darauf, daß die in Lörrach (Baden) ansässige Zweigniederlassung der französischen Kommanditgesellschaft A. Raymond, Grenoble, am 12. März 1970 bezueglich eines mit der Gesellschaft Nagoya Rubber Co. Ltd., Nagoya (Japan), geschlossenen Lizenzvertrags gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests sowie gemäß Artikel 4 dieser Verordnung eine Anmeldung eingereicht hat,

im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrages im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 144 vom 5. Dezember 1970,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 21. Januar 1972 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.

Die vorgenannte Zweigniederlassung (nachstehend Raymond genannt) hat am 30. Dezember 1968 mit der japanischen Gesellschaft Nagoya Rubber Co. Ltd. (nachstehend Nagoya genannt) für die Dauer von zehn Jahren einen Lizenzvertrag geschlossen, der folgendes vorsieht:

Nagoya erhält das Recht, die von Raymond entwickelten Befestigungselemente aus Kunststoff, die im Fahrzeugbau verwendet werden (Nieten, Muttern, Zierleistenklammern, Kabelklemmen, Teppichknöpfe, Stopfen, Spreiznieten, Triangel-Befestigungsklammern, Türfuellungsbefestigungen und andere Spezial-Befestigungselemente) unter Verwendung der Raymond-Technik in Japan herzustellen und sie in Japan, Korea, China, auf Taiwan und den Philippinen zu verkaufen.

Werden diese Vertragserzeugnisse in Montageteile japanischer Kraftfahrzeuge oder in Karosserien von Fahrzeugen, die von japanischen oder ausländischen Unternehmen in Japan oder im übrigen Verkaufsgebiet hergestellt werden, eingebaut, so können sie mit diesen Montageteilen oder fertigen Kraftfahrzeugen in jedes Land der Welt ausgeführt werden.

Raymond ist verpflichtet, anderen Unternehmen für das Vertragsgebiet keine Lizenz zu erteilen.

Die von Raymond für die Herstellung von Befestigungselementen aus Kunststoff entwickelte Technik besteht in der kombinierten Benutzung verschiedener Patente und Gebrauchsmuster sowie des Know-how von Raymond.

Im einzelnen handelt es sich hierbei um 35 in Deutschland hinterlegte Patente oder Gebrauchsmuster, die in Frankreich nur zum geringen Teil und in den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht, in Japan dagegen in vollem Umfang eingetragen sind. Das Know-how von Raymond umfasst insbesondere Erfahrungen über Werkstoffauswahl, über Herstellung der Werkzeuge und Vorrichtungen zum Spritzen der Befestigungselemente, über Auswahl der Spritzmaschinen und Erfahrungen im Betrieb und im Umgang mit den Befestigungselementen bei der Montage.

Die Partner haben vereinbart, daß Raymond für die Gültigkeit der vorgenannten gewerblichen Schutzrechte nicht verantwortlich ist. Nagoya darf während der Laufzeit des Vertrages auf keinen Fall die Gültigkeit eines dieser Schutzrechte streitig machen.

Nagoya muß alle Anstrengungen unternehmen, damit die von ihr hergestellten Vertragserzeugnisse die Qualitätsnorm der von Raymond in Deutschland und Frankreich hergestellten Erzeugnisse erreichen. Zur Gewährleistung der Qualitätsnormen der Vertragserzeugnisse muß sie dulden, daß ihre Vertragserzeugnisse und die von ihr angewendeten Herstellungsverfahren gewissen Qualitätskontrollen durch Raymond unterzogen werden. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

Die Partner sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Verbesserungen oder Änderungen mitzuteilen, die sie während der Laufzeit des Vertrages an der Raymond-Technik vornehmen.

Sollten Raymond für solche von ihr entwickelten Verbesserungen oder Änderungen Patente erteilt werden, so muß sie für den japanischen Raum zuerst Nagoya eine ausschließliche Lizenz anbieten, die das Angebot annehmen oder ablehnen kann.

Etwaige von Nagoya entwickelte Verbesserungen oder Änderungen der Raymond-Technik sollen, soweit es sich um nicht-patentfähige technische Neuerungen handelt, in das Eigentum von Raymond übergehen. Soweit Nagoya für diese Verbesserungen oder Änderungen Patente erteilt werden, soll Nagoya Raymond hieran eine nicht-ausschließliche Lizenz erteilen.

Sollte Nagoya während der Laufzeit des Vertrages ausserhalb der Raymond-Technik Erfindungen auf dem Gebiet der Befestigungsvorrichtungen aus Kunststoff oder Kunststoff mit Metall machen und ausserhalb von Japan Anmeldungen für Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster einreichen, so ist sie verpflichtet, Raymond für die Laufzeit des Vertrages eine diesbezuegliche nicht-ausschließliche Lizenz zu erteilen.

In seiner früheren Fassung enthielt der Lizenzvertrag die Verpflichtung von Nagoya, etwaige von ihr entwickelte Verbesserungen oder Änderungen an der Raymond-Technik Raymond als Eigentum zu überlassen, und die Verpflichtung von Nagoya, Raymond an Patenten, Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern, die sie für Erfindungen ausserhalb der Raymond-Technik auf dem Gebiet der Befestigungsvorrichtungen ausserhalb von Japan erlangen sollte, eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Auf Veranlassung der Kommission haben die Vertragspartner diese Verpflichtung in dem vorstehend dargelegten Sinn geändert.

Nagoya ist es untersagt, die ihr in dem mit Raymond geschlossenen Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen.

Falls der Gesamtbetrag der zu zahlenden Lizenzgebühren nach dem 1. Mai 1971 in einer Einjahresperiode nicht einen bestimmten Mindestbetrag erreichen sollte, so wird die ausschließliche Lizenz automatisch durch eine einfache Lizenz abgelöst, und Raymond ist dann berechtigt, für die Herstellung und den Vertrieb der Vertragserzeugnisse im japanischen Raum weitere Lizenzen an japanische Hersteller zu erteilen.

Sollte Raymond in diesem Falle einem anderen Lizenznehmer günstigere Benutzungsbedingungen gewähren als Nagoya, so ist Raymond verpflichtet, Nagoya die gleichen Bedingungen einzuräumen.

Innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist Raymond der bedeutendste Hersteller von Befestigungselementen aus Kunststoff. In Deutschland besitzt sie für dieses Erzeugnis einen grösseren Marktanteil als alle anderen Hersteller zusammen.

Nagoya, an deren Kapital der japanische Kraftfahrzeughersteller Toyota eine Mehrheitsbeteiligung besitzt, ist der bedeutendste Zulieferer der japanischen Automobilindustrie. Neben den vorgenannten Vertragserzeugnissen stellt dieses Unternehmen u. a. Bremsbeläge, Fahrzeugreifen und Polsterkörper für Kraftfahrzeuge her.

Auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrages sind der Kommission Bemerkungen Dritter nicht mitgeteilt worden.

II

Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen den zwischen Raymond und Nagoya geschlossenen Lizenzvertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten.

Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Durch den Lizenzvertrag räumt Raymond Nagoya das Recht ein, die zur Raymond-Technik gehörenden gewerblichen Schutzrechte zu verwerten.

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts hat das ausschließliche Recht, die Produkte herzustellen, die den Gegenstand der Schutzrechte bilden. Er kann durch Lizenzvergabe die Verwertung der sich auf den gewerblichen Schutzrechten ergebenden Rechte für ein bestimmtes Gebiet abtreten.

Bestimmungen in Lizenzverträgen, die die Ausübung der Schutzrechte regeln, können dagegen von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst werden, wenn sie eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken. In diesem Zusammenhang sind folgende Bestimmungen des Lizenzvertrags zu prüfen: 1. Die Ausschließlichkeit, die in der Verpflichtung von Raymond besteht, nur Nagoya das Recht zur Herstellung und zum Verkauf der Vertragserzeugnisse und gegebenenfalls eine Lizenz an Patenten für ihre Verbesserungserfindungen zu erteilen.

Wenn sich der Lizenzgeber verpflichtet, die Verwertung seiner ausschließlichen Rechte in einem Gebiet auf ein einziges Unternehmen zu beschränken, und wenn er damit diesem einzigen Unternehmen das Recht zur Benutzung der gewerblichen Schutzrechte und zur Hinderung anderer Unternehmen daran überträgt, verliert er die Möglichkeit, mit anderen Nachfragern nach einer solchen Lizenz Verträge abzuschließen. Unter bestimmten Umständen kann daher eine ausschließliche Lizenz eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt. Dies ist hier nicht der Fall, da durch die Erteilung des ausschließlichen Herstellungs- und Verkaufsrechts an Nagoya die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes unberührt bleiben. Denn es werden nur potentielle Wettbewerber auf dem fernöstlichen Markt ausgeschaltet, die aus den unter Ziffer 2 dargelegten Gründen ebensowenig wie Nagoya in der Lage wären, die Vertragserzeugnisse in den Gemeinsamen Markt zu liefern.

2. Das sich aus der Begrenzung ihres Verkaufsgebiets für Nagoya ergebende Verbot, die von ihr unter Benutzung der Raymond-Technik hergestellten Befestigungselemente in Länder ausserhalb des Verkaufsgebiets - also auch in den Gemeinsamen Markt - auszuführen.

Da das Exportverbot hier einem japanischen Unternehmen für ganz spezielle Erzeugnisse auferlegt worden ist, ist zu prüfen, ob sich dieses Verbot spürbar auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirken kann.

Das Exportverbot betrifft nur die Befestigungselemente als solche, während diese Erzeugnisse nach Einbau in Montageteile japanischer Kraftfahrzeuge oder in Karosserien von Fahrzeugen, die von japanischen oder ausländischen Unternehmen in Japan oder im übrigen Verkaufsgebiet hergestellt werden, mit diesen Montageteilen oder fertigen Kraftfahrzeugen in die Länder des Gemeinsamen Marktes ausgeführt werden können.

Bei den Elementen, die zur Befestigung von Kraftfahrzeugzubehör in der Fahrzeug-Karosserie verwendet werden, handelt es sich nicht um genormte Erzeugnisse, die von beliebig vielen Kraftfahrzeugherstellern für ihre einzelnen Modelle verwendet werden können, sondern sie sind für ein ganz bestimmtes Modell eines Automobilherstellers bestimmt, und sie werden nur auf Grund eines besonderen Kundenauftrags unter Berücksichtigung der speziellen technischen Erfordernisse des betreffenden Fahrzeugmodells gefertigt.

Die Fertigung erfolgt in langer und enger Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das den Auftrag erteilt hat. Bevor die Produktion eines neuen Fahrzeugmodells anlaufen kann, müssen die für dieses Modell erforderlichen Befestigungselemente entwickelt werden. Dieses der Produktion vorausgehende Stadium, das gelegentlich zwei Jahre dauert, reicht vom ersten Entwurf der Befestigungselemente über die Herstellung der erforderlichen Fertigungsvorrichtungen bis zur Fabrikation eines Prototyps, der in Testfahrzeugen zahlreichen Prüfungen unterzogen wird. Da diese Entwicklungsarbeiten häufige und enge Kontakte mit dem betreffenden Kraftfahrzeughersteller erforderlich machen und da für jedes Fahrzeugmodell bis zu 25 verschiedene Typen entwickelt werden müssen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Nagoya auf fast unüberwindliche Schwierigkeiten stossen würde, wollte sie Befestigungselemente für die Kraftfahrzeugindustrie im Gemeinsamen Markt herstellen.

Unter diesen Umständen dürfte sich ein Kraftfahrzeughersteller in der EWG kaum zu einer solchen schwierigen Zusammenarbeit mit einem japanischen Unternehmen bereit finden, da die Entwicklung der benötigten Befestigungselemente im Gemeinsamen Markt einfacher und schneller erfolgen kann. Ein Grund hierfür ist jedenfalls nicht ersichtlich, da die gleichen Erzeugnisse innerhalb der EWG ohne Schwierigkeiten von Raymond bezogen werden können und neben Raymond im Gemeinsamen Markt noch weitere zahlreiche Hersteller von Befestigungselementen tätig sind.

Eine Lieferung der von Nagoya unter Lizenz von Raymond hergestellten Befestigungselemente in den Gemeinsamen Markt ist somit wenig wahrscheinlich. Folglich kann sich das Nagoya auferlegte Verbot, diese Erzeugnisse in die Mitgliedsländer der EWG auszuführen, im vorliegenden Fall insbesondere wegen der speziellen Natur der Erzeugnisse nicht spürbar auf die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirken.

3. Die Verpflichtung von Nagoya, während der Laufzeit des Vertrages die Gültigkeit der gewerblichen Schutzrechte von Raymond, die Gegenstand des Lizenzvertrags sind, nicht streitig zu machen.

Grundsätzlich führt eine Nichtangriffsklausel dieser Art zu einer von dem Bestand des Schutzrechts nicht gedeckten Beschränkung der Handlungsfreiheit des Lizenznehmers. Denn ihm wird die Möglichkeit genommen, die Rechtsgültigkeit des Schutzrechts anzugreifen und die Verminderung der Lizenzgebühr und die Aufhebung von Beschränkungen zu erreichen, wodurch er seine Situation als Wettbewerber stärken und die Stellung von Drittunternehmen, die an der Herstellung des lizenzierten Erzeugnisses interessiert wären, und die Lage der Verbraucher verbessern würde.

Durch einen Angriff auf die in Japan bestehenden gewerblichen Schutzrechte von Raymond könnte Nagoya, da ein Export der Vertragserzeugnisse in den Gemeinsamen Markt aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ausscheidet, ihre Wettbewerbssituation nur im Fernen Osten stärken. Die Lage von konkurrierenden Drittunternehmen und der Verbraucher würde lediglich auf dem fernöstlichen Markt verbessert, ohne daß Rückwirkungen auf Angebots- und Nachfrageverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes ersichtlich wären.

An einem Angriff auf die in Deutschland bestehenden gewerblichen Schutzrechte von Raymond könnte Nagoya nur dann interessiert sein, wenn sie die Produktion in Europa aufnehmen wollte. Diese Möglichkeit kann für die Laufzeit des Lizenzvertrags nicht angenommen werden. Nagoya ist nämlich mit dem japanischen Automobilhersteller Toyota verbunden, und letztere kann kein Interesse daran haben, daß ihre Tochtergesellschaft der europäischen Konkurrenz die gleichen Befestigungselemente liefert. Es ist demnach wenig wahrscheinlich, daß Nagoya bei Fehlen der Nichtangriffsklausel die in Deutschland bestehenden Schutzrechte von Raymond angreifen würde.

4. Die Verpflichtung von Nagoya, die Qualitätsnorm der Vertragserzeugnisse einzuhalten und gewisse Qualitätskontrollen durch Raymond zu dulden.

Diese Qualitätskontrollen sind für eine sachgemässe Verwertung der Erfindung und des Know-how unerläßlich und insoweit zulässig.

5. Die Verpflichtung der Partner, sich gegenseitig alle Verbesserungen oder Änderungen bezueglich der Raymond-Technik mitzuteilen, die sie während der Laufzeit des Vertrages vornehmen.

Dieser Informationsaustausch soll die Übermittlung von Erfahrungen in Anwendung der Patente, des Know-how und der Gebrauchsmuster gewährleisten. Er ist Teil der rechtsgeschäftlichen Verwertung der gewerblichen Schutzrechte und des Know-how und stellt keine von Artikel 85 Absatz 1 erfasste Wettbewerbsbeschränkung dar.

6. Die Verpflichtung von Nagoya, Raymond an etwaigen Patenten für Verbesserungen oder Änderungen an der Raymond-Technik oder an Patenten, Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern, die Nagoya für Erfindungen ausserhalb der Raymond-Technik auf dem Gebiet der Befestigungsvorrichtungen ausserhalb von Japan erlangen sollte, eine nicht-ausschließliche Lizenz zu erteilen.

Durch diese Verpflichtung zur Erteilung einer nicht-ausschließlichen Lizenz in den beiden vorstehend erwähnten Fällen wird Nagoya nicht daran gehindert, an ihren etwaigen Schutzrechten auch anderen Unternehmen als Raymond innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine Lizenz zu gewähren. Dies war nach der früheren Fassung des Lizenzvertrags anders zu beurteilen, denn danach sollten die von Nagoya entwickelten Verbesserungen an der Raymond-Technik in das Eigentum von Raymond fallen, und Nagoya war verpflichtet, an Schutzrechten für Parallelerfindungen nur Raymond eine Lizenz zu erteilen.

Unter diesen Umständen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, derzeit nicht die Annahme, daß der Lizenzvertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Es fehlt daher an einer der Voraussetzungen für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung, so daß das beantragte Negativattest erteilt werden kann, ohne daß es der weiteren Prüfung bedürfte, ob der Lizenzvertrag geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen den am 30. Dezember 1968 zwischen der Zweigniederlassung A. Raymond, Lörrach (Baden), und Nagoya Rubber Co., Ltd., Nagoya (Japan), geschlossenen Lizenzvertrag in seiner derzeitigen Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die in Lörrach (Baden) ansässige Zweigniederlassung der Kommanditgesellschaft A. Raymond, Grenoble, gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT